VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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Kategorien: Steuern, Blog
Erneut wurde bestätigt, dass die Handänderungssteuer auf verschenkten Liegenschaften erhoben werden darf.
Eine Mutter hat ihrer Tochter dreiviertel der Anteile an einer Immobiliengesellschaft schenkungsweise übertragen. Die Immobilien liegen im Kanton Solothurn. Diese Übertragung zog Handänderungssteuer nach sich, wogegen sich die Tochter bis vor Bundesgericht gewehrt hatte. Das Urteil des Bundesgerichts (BGer) erging am 28. September 2018 (2C_853/2018).
Das BGer hat zu dieser Frage festgehalten, dass es sich bei der Handänderungssteuer um eine eigenständige kantonale Rechtsverkehrssteuer handelt. Von einer solchen werden grundsätzlich sämtliche Übertragungsvorgänge (mit gesetzlicher Grundlage auch die Übertragung von Anteilen einer Immobiliengesellschaft, sog. wirtschaftliche Handänderung) von Liegenschaften vom einen Eigentümer zum anderen erfasst. Die Kantone sind mangels einer Harmonisierungsvorschrift auf Bundesebene frei in der Ausgestaltung der Handänderungssteuer. Eine Anlehnung an die harmonisierte Grundstückgewinnsteuer, bei welcher im Rahmen einer Schenkung ein Aufschub der Steuer gefordert werden kann, wie dies die Steuerpflichtige gefordert hat, ist gemäss BGer daher abzulehnen.
Somit ist bei vermeintlich steuerfreien Schenkungen von Liegenschaften oder Anteilen an Immobiliengesellschaften immer an die Handänderungssteuer zu denken, so es denn eine solche auf kantonaler Ebene gibt und das kantonale Gesetz für Schenkungen keine Ausnahme oder Sonderregel vorsieht (BS, BL, nicht aber ZH).
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung. Im Steuer Update 2019 finden sich weitere praktische Informationen.
Autor: Eric Flückiger