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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Im Rahmen eines Arrestgesuchs muss der Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners glaubhaft machen bzw. bei Arresten gestützt auf das Lugano--Übereinkommen zumindest substanziiert bezeichnen. Nachdem im Jahr 2014 die UBS Switzerland AG gegründet wurde, die UBS AG aber weiterhin existiert, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Arrestierung von Vermögen bei Banken gestellt werden:
1. Das Obergericht Zürich führt dazu in einem Urteil vom 11. Dezember 2023, PS230195, E. 1.12 aus: Beide [UBS AG / UBS Switzerland AG] haben ihren Sitz an derselben Adresse an der Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich und gehören wirtschaftlich derselben Einheit an. Es entspricht der Praxis der Kammer, dass in diesem Zusammenhang ausreichend ist, das Vorhandensein von Geschäftsbeziehungen bei der UBS AG und/oder der UBS Switzerland AG geltend zu machen (vgl. OGer ZH, PS230067 vom 30. Juni 2023, E. 4.1, PS180184 vom 18. Oktober 2018, E. IV.2.1). Auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte kann folglich sowohl bei der UBS Switzerland AG als auch bei der UBS AG in Zürich Arrest gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer eine Geschäftsverbindung der Beschwerdegegnerin mit der UBS AG nachweisen kann. Die Hinweise auf die Entscheide aus den Jahren 2018 und 2023 sind für sich nicht selbsterklärend, waren die damaligen Urteile doch anonymisiert.
2. Gelingt es dem Gläubiger, Vermögenswerte bei der UBS AG oder UBS Switzerland AG glaubhaft zu machen, kann unter Verweis auf diese Rechtsprechung die Bewilligung von Arrestbefehlen an die UBS AG und die UBS Switzerland AG verlangt werden. Wird kein solcher Antrag gestellt, darf das Gericht nicht von sich aus Arrestbefehle an beide Banken richten.
Pro Memoria:
Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass bei der Glaubhaftmachung von Vermögenswerten bei Banken Kontonummern (IBAN-Nummern) genannt werden müssen. Dies ist falsch. Richtig ist, dass (nur) eine vertragliche Beziehung des Schuldners mit einer Bank glaubhaft gemacht werden muss (Gattungsarrest). Dies kann z.B. mit Hinweisen auf Vertragsbeziehungen in Verträgen, auf früher erfolgte Zahlungen, auf bestehende Grundpfandrechte oder auf die Website eines Schuldners gemacht werden.
Die Urteile können abgerufen werden:
Urteil OG ZH 11.12.2023 Weiter Urteile zu Vermögenswerten
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 159 / 10.09.2024
Autor: Felix C. Meier-Dieterle
Rechtsanwalt
Arrest und andere vorsorgliche Sicherungsmassnahmen sowie der grenzüberschreitende Vollzug von...
Konsequenzen der Löschung der Credit Suisse AG aus dem Handelsregister für Arrestverfahren.
Meier-Dieterle, Felix C./Käpplinger, Barbara, ZZZ goes www, ZZZ 63/2023, S. 295 ff.