
UPDATE:Der kürzlich angenommene Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen verabschiedet. Anders als bei der Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Jahr 2005 sind für die Einführung des Vaterschaftsurlaubs aber keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Es stellt sich die Frage, ob unter Umständen auch eine Geburt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub mit entsprechender Entschädigung begründen kann: Denkbar wäre z.B., dass zwar die Geburt des Kindes noch im Jahr 2020 erfolgte aber die Bezugsfrist von sechs Monaten (siehe dazu unten) im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen ist. Unsere Position ist die folgende: Nur eine Geburt nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begründet einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub und -entschädigung. Die relevanten Rechtsgrundlagen sehen keine Vorwirkung vor. Diese Auffassung deckt sich auch mit den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in ihren FAQ Vaterschaftsurlaub. Auch die Initianten des Vaterschaftsurlaubs teilen diese Auffassung. Die freiwillige Gewährung von Vaterschaftsurlaub für Geburten innert einer gewissen Zeitperiode vor Inkrafttreten des Vaterschaftsurlaubs könnte jedoch eine kluge HR-Strategie für Arbeitgeber sein. |
Väter haben zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat den entsprechenden Gesetzesentwurf in der Abstimmung vom 27. September 2020 angenommen.
Ausgangslage: Ruf nach moderneren Elternzeitmodellen
Im Zuge der Gleichstellung wird seit geraumer Zeit der Ruf nach grosszügigeren Elternzeitmodellen lauter. So war der Vaterschafts- bzw. Elternurlaub in den vergangenen Jahren bereits Gegenstand verschiedener parlamentarischer Debatten und Vorstösse, mit dem Ziel, auch den Vätern nach der Geburt bzw. Adoption eines Kindes einen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub zu gewähren.
Während erwerbstätigen Müttern nach der Geburt gestützt auf das Obligationenrecht und das Erwerbsersatzgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (Art. 329d Obligationenrecht [OR]; Art. 16b Erwerbsersatzgesetz [EOG]) zusteht, hatten Väter bis anhin keinen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Ein Vater kann nach der jetzigen Gesetzeslage nach der Geburt seines Kindes gemäss Art. 329 Abs. 3 OR im Rahmen der "üblichen freien Stunden und Tage" ein bis zwei bezahlte Freitage einfordern. Allerdings gewähren bereits heute viele Arbeitgeber im privaten wie auch im öffentlichen Sektor jungen Vätern freiwillig mehr als das gesetzliche Minimum.
Neu: Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub
Nun hat es geklappt: Mit der Initiative "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie" vom 4. Juli 2017 verlangten die Initianten die Einführung eines mindestens vierwöchigen gesetzlich vorgeschriebenen und über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs. Das Parlament erachtete die Initiative aufgrund der hohen zusätzlichen Abgaben und der grossen organisatorischen Herausforderungen für die Unternehmen als nicht vertretbar. Infolgedessen stellte das Parlament der Vaterschaftsurlaubs-Initiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüber, welcher als Kompromiss einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub mit EO-Entschädigung vorsieht.
Das hierzu ausgearbeitete Gesetz wurde am 27. September 2019 vom Parlament verabschiedet. Daraufhin wurde die eingereichte Initiative vom Initiativkomitee zurückgezogen. Das dagegen ergriffene Referendum wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung in der Abstimmung vom 27. September 2020 abgelehnt und damit der Gesetzesentwurf zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub angenommen. Die Gesetzesänderung tritt voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft.
Wer hat Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub?
Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub haben Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater des Kindes sind (Entstehung des Kindsverhältnisses kraft Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) oder dies während der ersten sechs Monate danach werden (Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung oder einen gerichtlichen Entscheid, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt).
Der Anspruch auf Erwerbsersatz während des Vaterschaftsurlaubs bedingt zusätzlich wie die Mutterschaftsentschädigung, dass der Vater (i) während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war, (ii) in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und (iii) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender war.
Wie hoch ist die finanzielle Entschädigung?
Der zweiwöchige Urlaub entspricht 10 Arbeitstagen. Dementsprechend stehen Vätern während 14 Kalendertagen Taggelder von der EO zu. Das Taggeld beträgt analog zur Mutterschaftsentschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat und ist auf CHF 196 pro Tag begrenzt.
Wann kann der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Der Vaterschaftsurlaub muss in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub kann der zweiwöchige Urlaub auf einmal am Stück oder wochen- bzw. tageweise bezogen werden.
Analog zum Mutterschaftsurlaub sieht Art. 329 Abs. 3 OR vor, dass der Ferienanspruch des Vaters aufgrund des bezogenen Vaterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden dürfen.
Muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Beim Anspruch auf Vaterschaftsurlaub handelt es sich um ein Recht und keine Pflicht des Arbeitnehmers. Entsprechend ist der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub nicht verpflichtet, den Vaterschaftsurlaub zu beziehen.
Allerdings kann ein Arbeitnehmer auf die Ausübung dieses Rechts nicht verzichten, indem er sich z.B. vertraglich verpflichtet, keinen Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Da es sich um ein sogenanntes teilzwingendes Recht handelt, kann die gesetzliche Regelung nur zu Gunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Vaterschaftsurlaub effektiv bezogen werden muss, ansonsten verfällt er. Folglich ist eine finanzielle Abgeltung nicht zulässig.
Verlängerung der Kündigungsfrist
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Gewährung von Vaterschaftsurlaub im Sinne von Art. 329g OR hat, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
Finanzierung
Die Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs erfolgt wie bei der Mutterschaftsentschädigung paritätisch über Lohnabgaben im Rahmen der bestehenden Erwerbsersatzordnung. Der EO-Beitragssatz für Arbeitnehmer und den Arbeitgeber wird von aktuell 0.45% auf 0.50% erhöht.
Ausblick
Das letzte Wort betreffend Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub ist noch nicht gesprochen. Viele erachten die gesetzliche Einführung des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs zwar als einen Schritt in die richtige Richtung im Hinblick auf die Gleichstellung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Trend geht aber verstärkt in Richtung Ausbau von geburtsbezogenen Urlauben. Aktuell werden die Forderungen nach einer bezahlten Elternzeit immer lauter.
Autorin: Anela Lucic