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Die USA kennen auch international eine weitreichende Nachlassbesteuerung. Gemäss der gesetzlichen Regelung können US-Nachlasssteuern selbst dann geschuldet sein, wenn es sich weder beim Erblasser noch bei den Erben um US-Personen handelt.
Im Sommer 2011 beauftragte der Ständerat den Bundesrat mit einer Motion, das im Jahr 1951 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern neu zu verhandeln. Seither hat sich diesbezüglich jedoch nichts getan.
Gewisse Freibeträge gemäss US Gesetzgebung wurden ab dem Jahr 2018 erhöht. So belaufen sich die neuen Freibeträge (für das Jahr 2023) auf USD 12.92 Mio. für Einzelpersonen bzw. USD 25.84 Mio. für Ehepaare. Der tiefere Freibetrag von USD 60000 wurde nicht angepasst.
Erblasser ist eine US-Person
Ist der Erblasser eine US-Person, unterliegt der gesamte (weltweite) Nachlass einem progressiven Steuersatz von bis zu 40% (ab USD 1 Mio.). Dabei kann der Freibetrag von USD 12.92 Mio. (für Einzelpersonen) bzw. USD 25.84 Mio. (für Ehepaare) geltend gemacht werden. Entsprechend besteht keine Pflicht zur Einreichung einer US Steuererklärung, wenn der gesamte Nachlass (vor Abzug der Verbindlichkeiten und vor Addition der ab 1977 ausgerichteten Geschenke) diesen Wert unterschreitet.
Weder Erbe noch Erblasser sind US-Personen
Selbst wenn weder der Erblasser noch die Erben US-Personen (sogenannte Non-resident Aliens) sind, kann die amerikanische Nachlasssteuer greifen, sofern der Nachlass Aktiven enthält, die als in den USA gelegen gelten (sog. US situs assets). Hierzu gehören Grundstücke in den USA, in den USA gelegene bewegliche Güter, aber auch Aktien von US-Gesellschaften, Anlagefondsanteile, sofern der Anlagefonds als Gesellschaft unter amerikanischem Recht inkorporiert wurde, sowie gewisse Schulden von US-Schuldnern. Auch in diesem Fall kommt lediglich der Freibetrag von USD 60'000 zur Anwendung, es sei denn, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen eine vorteilhaftere Bestimmung vorsieht.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern schränkt die Erhebung von US-Nachlasssteuern (aber nicht Schenkungssteuern) wie folgt ein: Bei der Erhebung der Nachlasssteuer im Falle eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes keine US-Person, sondern Schweizer Bürger oder in der Schweiz wohnhaft war, werden die USA die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach ihrem Gesetz gewährt würde, wenn der Erblasser in den USA Wohnsitz gehabt hätte. Es kommen somit die höheren Freibeträge zur Anwendung. Allerdings gelten diese Freibeträge nicht absolut, sondern nur im Umfang des Verhältnisses der US Situs Assets zum Gesamtvermögen.
Ein Rechenbeispiel
Beträgt der Gesamtnachlass z.B. USD 20 Mio., wovon 2 Mio.$ in US-Wertschriften (US Situs Assets) angelegt sind, beträgt der Freibetrag ein Zehntel von USD 12.92 Mio., mithin USD 1.292 Mio. (Einzelperson) bzw. ein Zehntel von USD 25.84 Mio., somit USD 2.584 Mio. (Ehepaar).
Damit werden im ersten Fall USD 708'000 (2 Mio. minus 1,292 Mio.) mit bis zu 37% US-Estate Tax besteuert, im zweiten Fall resultiert keine Besteuerung, da der anwendbare Freibetrag von USD 2.584 Mio. den Wert der zu besteuernden US situs assets von 2 Mio.$ übersteigt.
Falls der Erblasser seinen Wohnsitz in einem schweizerischen Kanton hatte, welcher Erbschaftssteuern erhebt, resultiert im ersten Fall eine Doppelbesteuerung. Eine Bestimmung, wonach die in den Vereinigten Staaten bezahlte Nachlasssteuer an die kantonale Erbschaftssteuer angerechnet werden kann, existiert im bestehenden Abkommen mit den USA nicht.
Verantwortlich für die Bezahlung der US-Nachlasssteuer ist grundsätzlich der Willensvollstrecker (Executor), sofern ein solcher bestimmt wurde. Melden die Erben ihre Steuerpflicht nicht und kommt auch der Willensvollstrecker der Meldepflicht nicht nach, wird jeder als Executor betrachtet, der sich im Besitz von Vermögenswerten des Erblassers befindet.
Autoren: Tobias F. Rohner, Nadia Tarolli Schmidt, Beatrice Leistner
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Advokatin, dipl. Steuerexpertin
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