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Kategorien: Steuern, Blog
Betreffend die Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer sind keine Massnahmen vorgesehen. Für fällige Beträge wird somit weiterhin ein Verzugszins von 5% angewendet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Stundung bewilligt wurde.
Seit dem letzten Blogbeitrag zu den Steuererleichterungen wegen dem Coronavirus haben sich weitere Kantone entschieden, für einen bestimmten Zeitraum keine Verzugszinsen zu erheben bzw. bestehende Verzugszinsen zu senken:
Im Bereich der Gemeindesteuern folgen die meisten Gemeinden den Regeln für die kantonalen Steuern.
Nach anfänglichen Unklarheiten ist seit Erlass des Rundschreibens der ESTV vom 6. April 2020 klar, dass Taggelder, die gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) ausgerichtet werden, versteuert werden müssen. Je nach Status der berechtigten Person wird auf der Leistung Quellensteuer erhoben.
Einige Kantone kommunizieren aktiv, dass sie im Abschluss 2019 eine Rückstellung wegen des Coronavirus akzeptieren (AG, ZG, VS). Andere Kantone teilen (öffentlich oder auf Anfrage) mit, dass sie eine solche steuerlich nicht berücksichtigen (z.B. BS, SZ, TG, ZH). Weiter gibt es Kantone, welche grundsätzlich keine Corona-Rückstellungen akzeptieren, jedoch andere Instrumente kennen, welche zu einem ähnlichen Ergebnis führen können (z.B. BL mit Rückstellungen für Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen). Die Voraussetzungen und die maximale Höhe von Corona-Rückstellungen sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
Sofern eine Revisionsstelle Corona-Rückstellungen mit dem Hinweis, das massgebende Ereignis liege nach dem Bilanzstichtag, nicht akzeptiert, kann eine solche Rückstellung je nach Kanton (nur) in der Steuerbilanz vorgenommen werden. Auf Anfrage bestätigten die Kantone Aargau und Zug, dass sie eine Erfassung in der Steuerbilanz als ausreichend akzeptieren. Angesichts der unterschiedlichen Handhabung durch die Kantone macht es Sinn, die Praxis im Sitzkanton vor Verbuchung allfälliger Rückstellungen in Erfahrung zu bringen.
Insgesamt sind solche Rückstellungen gemäss Information der ESTV für die direkten Bundessteuern nicht massgebend.
Arbeitet ein Grenzgänger mehr als 25% von zu Hause aus, untersteht er dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Gemäss unseren Informationen verzichten die Schweiz, Deutschaland und Frankreich während der aktuellen Lage auf einen Wechsel der Unterstellung der Mitarbeitenden, die nun ausnahmsweise primär im Home-Office ihres Wohnsitzstaates arbeiten.
Auch werden die Grenzgängerregelungen mit Frankreich und Deutschland bis auf Weiteres weiterhin angewendet, auch wenn bisherige Grenzgänger aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr regelmässig in die Schweiz zur Arbeit kommen können.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.
Advokatin, dipl. Steuerexpertin
Advokat
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