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15. Mai 2024 Unternehmensgründung als Ausländer in der Schweiz

Niedrige Steuersätze, eine hervorragende Infrastruktur und hochqualifizierte Arbeitnehmende ziehen jedes Jahr viele ausländische Unternehmer in die Schweiz. Vermehrt wollen auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz ein Unternehmen gründen. Die Möglichkeiten dafür variieren jedoch je nach Herkunftsland.

Die Schweiz kennt auch bei der Unternehmensgründung durch ausländische Staatsangehörige ein duales System: EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige (sog. Drittstaatsangehörige) werden demgegenüber nur unter den strengeren Voraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zum Schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen.

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen zur Unternehmensgründung

Bei der Gründung eines Unternehmens in der Schweiz gelten folgende Nationalitäts- und Wohnsitzvorschriften:

  • Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft: Der Firmeninhaber bzw. die beteiligten natürlichen Personen benötigen grundsätzlich zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz, aber eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz, falls sie sich hier aufhalten und Arbeit verrichten.
  • Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person mit Schweizer Wohnsitz vertreten werden, die entsprechend eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung haben muss.

Selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit?

Wenn ein Ausländer in der Schweiz ein Unternehmen gründen möchte, stellt sich vor dem Hintergrund der notwendigen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung zunächst einmal die Frage, ob die potenzielle Tätigkeit als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Für die Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit ist entscheidend, dass es sich um eine Tätigkeit in der eigenen, frei gewählten Organisation handelt, die Person der eigenen Weisungsbefugnis untersteht bzw. eine weiterführende Weisungsbefugnis gegenüber anderen innehat und das unternehmerische Risiko trägt. Personen, die ein Einzelunternehmen besitzen oder Mitinhaber einer Personengesellschaft sind, gelten als Selbstständige. Komplizierter ist die Situation hingegen bei (Mit-)Inhabern einer GmbH oder Aktiengesellschaft: Ein alleiniger Gesellschafter bzw. Aktionär, der zugleich als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat amtet, ist als selbstständig Erwerbender zu qualifizieren. Gleiches gilt, wenn einer Person die Mehrheit der Anteile gehören und diese zugleich einzelunterschriftsberechtigt ist. Ansonsten sind Mitinhaber einer GmbH oder Aktiengesellschaft als unselbstständig Erwerbende einzustufen.

Oft gehen Neugründungen von Unternehmen also mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einher, jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die bei Unternehmensgründungen typische Situation der selbstständigen Erwerbstätigkeit (für die unselbstständige Erwerbstätigkeit siehe den Blogbeitrag vom 7. Oktober 2022 und den Blogbeitrag vom 4. November 2022).

Selbstständige Erwerbstätigkeit als EU/EFTA-Staatsangehöriger

Alle EU/EFTA-Bürger sind gemäss FZA berechtigt, sich in der Schweiz selbstständig zu machen. Sie müssen sich dazu innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Um die erstmalige Aufenthaltsbewilligung "B EU/EFTA" mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu erhalten, die gleichzeitig als Arbeitsbewilligung fungiert, muss bei der Anmeldung in der Schweiz die geplante selbstständige Tätigkeit nachgewiesen werden. Die Kantone dürfen hierbei jedoch keine hohen Hürden aufstellen. Als Nachweis dient z.B. die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz (bspw. durch Gründung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder einer juristischen Person mit Eintrag im Handelsregister).

Stellt sich später heraus, dass der Gang in die Selbstständigkeit gescheitert bzw. die selbstständige Tätigkeit nicht existenzsichernd ist, weil der Unternehmer Sozialhilfe bezieht, kann dies zum Widerruf des Aufenthaltsrechts führen.

Selbstständige Erwerbstätigkeit als Drittstaatsangehöriger

Drittstaatsangehörige, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, müssen bei den zuständigen kantonalen Behörden vorgängig eine Bewilligung beantragen. Für die Gutheissung des Bewilligungsantrags müssen die Voraussetzungen des AIG erfüllt sein:

  • Die Zulassung muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen. Dies ist regelmässig dann gegeben, wenn eine Leistung angeboten wird, für die eine grosse Nachfrage besteht und für welche kein Überangebot besteht.
  • In finanzieller Hinsicht muss mit der Tätigkeit voraussichtlich so viel Einkommen erzielt werden können, damit sämtliche Betriebs- und Lebensunterhaltskosten der Person gedeckt sind.
  • In betrieblicher Hinsicht müssen die zur Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausstattungen und/oder Betriebsräumlichkeiten vorhanden oder bis zur Erwerbsaufnahme beschafft werden können. Dies erfordert ein ausreichendes Startkapital.
  • Die selbstständig erwerbstätige Person muss eine qualifizierte Arbeitskraft sein (d.h. mit Master- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung).
  • Es muss noch freie Kapazität im (vom Bundesrat festgelegten) Kontingent vorhanden sein. Die Höchstzahlen der Zuwanderung zu Erwerbszwecken wird anhand von Wirtschafts- und Arbeitsmarktindikatoren festgelegt.

Insbesondere ist von der antragsstellenden Person der Nachweis zu erbringen, dass ihre geplante selbstständige Geschäftstätigkeit nachhaltig positive Auswirkungen auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Davon ist auszugehen, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert. Entsprechend müssen Unternehmende ihre Geschäftsidee bereits vor der möglichen Übersiedlung in die Schweiz weit vorangetrieben und einen überzeugenden Businessplan erarbeitet haben, der dem Gesuch beizulegen ist. Schliesslich ist auch eine Firmengründungsurkunde und/oder ein Handelsregistereintrag beizulegen.

Bei Neugründungen von Unternehmen werden die entsprechenden Bewilligungen in einer ersten Phase (Betriebsgründung und -aufbau) auf maximal 2 Jahre befristet. Die Art der Bewilligung liegt im Ermessen der Behörde, wobei grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis "B") ausgestellt wird. Eine Bewilligungsverlängerung wird von den Auswirkungen der Unternehmensansiedlung abhängig gemacht und kann verweigert werden, wenn z.B. die im Businessplan aufgeführten Ziele nicht erreicht werden.

Für Fragen rund um Arbeit und Aufenthalt in der Schweiz steht unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.

Autoren: Gian Geel und Livio Veraldi

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