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23. Januar 2020 Ungerechtfertigte Betreibung – was tun?

Wann wird eine ungerechtfertigte Betreibung im Betreibungsauszug nicht mehr angezeigt?

Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger anstelle einer gerichtlichen Klage zunächst ein Betreibungsverfahren auf Erwirkung eines Zahlungsbefehls einleiten. In der Schweiz sind Betreibungen voraussetzungslos möglich, ohne dass der Gläubiger den Bestand der geltend gemachten Forderung nachweisen muss.

Dies kann für den Betriebenen unangenehme Folgen haben: Auch bestrittene oder aus reiner Schikane erhobene Forderungen können zu einem Registereintrag führen. Der zu Unrecht betriebene Schuldner kann das Betreibungsverfahren zwar durch Rechtsvorschlag stoppen, der Registereintrag bleibt jedoch während fünf Jahren bestehen.

Nur wenn eine absichtliche Falschbetreibung offensichtlich ist, ist die Betreibung nichtig. Das Bundesgericht hat die Messlatte für nichtige Betreibungen jedoch relativ hoch angesetzt, sodass eine Betreibung nur ausnahmsweise gestützt auf die Nichtigkeit gelöscht wird.

Ein ungerechtfertigter Eintrag im Betreibungsregister - der aber nicht offensichtlich falsch und damit nichtig ist - hat gewichtige Nachteile für die betriebene Person, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe. Deshalb bietet das SchKG seit 1. Januar 2019 den Betroffenen in Art. 8a SchKG die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen zu beantragen, dass die Betreibung nicht mehr im Betreibungsauszug angezeigt wird. Der folgende Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Nichtbekanntgabe einer eingeleiteten Betreibung ersucht werden kann und welche Fallstricke dabei zu beachten sind.

Generelle Voraussetzungen

Will ein Betroffener von der Möglichkeit des neuen Art. 8a SchKG Gebrauch machen, müssen folgende formellen Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Zahlungsbefehl wurde zugestellt und es wurde rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben;
  • der Gläubiger hat innert drei Monaten kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet; und
  • der Schuldner hat beim Betreibungsamt ein Gesuch gestellt, dass die betreffende Betreibung Dritten nicht mehr angezeigt wird. Ein Gesuch-Formular ist abrufbar. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf eine pauschale Gebühr von CHF 40.

Daraufhin informiert das Betreibungsamt den betreibenden Gläubiger und fordert ihn auf, innerhalb von 20 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen. Falls der Gläubiger bis zum Ablauf der 20 tägigen Frist keinen Nachweis erbracht hat, wonach dieser ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, so gibt das Amt dem Gesuch statt und macht die betreffende Betreibung fortan für Dritte nicht mehr sichtbar.

Ein solches vom Gläubiger eingeleitetes Verfahren muss ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags enthalten. Zudem muss ersichtlich sein, dass die eingeklagte Forderung mit der betriebenen Forderung identisch ist. Ansonsten wird dem Gesuch um Nichtbekanntgabe stattgegeben. Dies kann insbesondere bei mündlich vorgetragenen Schlichtungsgesuchen zu Beweisschwierigkeiten für den Gläubiger führen.

Wann wird dem Gesuch nicht stattgegeben

Seit Inkrafttreten des neuen Artikels mussten sich die kantonalen Gerichte bereits mehrmals mit umstrittenen Fragen zum neuen Artikel auseinandersetzten (eine Beschwerde vor Bundesgericht ist hängig, jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden). Die kantonale Praxis lehnt das Gesuch um Nichtbekanntgabe in den folgenden Fällen ab:

  • Kein Rechtsvorschlag erhoben: Eine Betreibung kann nur ungerechtfertigt sein, wenn der betriebene Schuldner rechtzeitig Rechtsvorschlag über den gesamten Betrag erhebt. Selbst wenn der betreibende Gläubiger kein Fortsetzungsbegehren stellt oder wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderung bestreitet (Teilrechtsvorschlag), war die eingeleitete Betreibung aus Sicht des Bezirksgerichts Zürich gerechtfertigt.
  • Die Forderung wird nach der Betreibung bezahlt: Bezahlt der betriebene Schuldner eine Forderung, nachdem die Betreibung eingeleitet wurde, so war sie nicht ungerechtfertigt. Allerdings muss der Gläubiger innert der vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen nachweisen, dass die Schuld erst nach der Betreibung bezahlt wurde. Anders verhält es sich, wenn die Forderung bereits vor der Betreibung beglichen wurde. Leitet der Gläubiger dennoch eine Betreibung ein, so ist sie ungerechtfertigt und wird im Betreibungsauszug nicht angezeigt.
  • Gläubiger unterliegt in erster Instanz: Geht ein Gläubiger in einer Betreibung gegen den Rechtsvorschlag vor, indem er ein Rechtsöffnungsverfahren einleitet und unterliegt er in erster Instanz, so ist ein Gesuch des Schuldners auf Nichtbekanntgabe der Betreibung gleichwohl abzulehnen und zwar so lange, bis der Abweisungsentscheid des Rechtsöffnungsverfahrens rechtskräftig ist. Bei einem rechtskräftigen Entscheid muss sich aus dem Urteil ohne Weiteres ergeben, dass die Betreibung ungerechtfertigt ist. Eine förmliche Aufhebung im Dispositiv ist nicht nötig.

Kann sich ein Gläubiger gegen die Nichtbekanntgabe einer Betreibung wehren?

Seit Inkrafttreten der neuen Regelung von Art. 8a SchKG hatten sich verschiedene kantonale Gerichte mit der Frage zu befassen, ob der betreibende Gläubiger einen Anspruch darauf hat, sich gegen die Nichtbekanntgabe der von ihm eingeleiteten Betreibung im Registerauszug des Betriebenen zu wehren.

Das Zuger Obergericht hielt dazu fest, dass die betreibende Person keinen Anspruch darauf habe, dass die Betreibung bei der betriebenen Person im Register aufgeführt wird, da ihr im Verfahren um Nichtbekanntgabe einer Betreibung keine Parteistellung zukommt. In diesem Sinne führte auch das Bezirksgericht Meilen aus, dass die betreibende Person durch die Löschung des Registereintrags keinen Nachteil erleide und folglich nicht beschwerdelegitimiert sei. Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Prozessführungsteam gerne zur Verfügung.

Autoren: Carsten Otto & Blanka Batschwaroff