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23. Januar 2020
Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Gläubiger anstelle einer gerichtlichen Klage zunächst ein Betreibungsverfahren auf Erwirkung eines Zahlungsbefehls einleiten. In der Schweiz sind Betreibungen voraussetzungslos möglich, ohne dass der Gläubiger den Bestand der geltend gemachten Forderung nachweisen muss.
Dies kann für den Betriebenen unangenehme Folgen haben: Auch bestrittene oder aus reiner Schikane erhobene Forderungen können zu einem Registereintrag führen. Der zu Unrecht betriebene Schuldner kann das Betreibungsverfahren zwar durch Rechtsvorschlag stoppen, der Registereintrag bleibt jedoch während fünf Jahren bestehen.
Nur wenn eine absichtliche Falschbetreibung offensichtlich ist, ist die Betreibung nichtig. Das Bundesgericht hat die Messlatte für nichtige Betreibungen jedoch relativ hoch angesetzt, sodass eine Betreibung nur ausnahmsweise gestützt auf die Nichtigkeit gelöscht wird.
Ein ungerechtfertigter Eintrag im Betreibungsregister - der aber nicht offensichtlich falsch und damit nichtig ist - hat gewichtige Nachteile für die betriebene Person, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Kreditvergabe. Deshalb bietet das SchKG seit 1. Januar 2019 den Betroffenen in Art. 8a SchKG die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen zu beantragen, dass die Betreibung nicht mehr im Betreibungsauszug angezeigt wird. Der folgende Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Nichtbekanntgabe einer eingeleiteten Betreibung ersucht werden kann und welche Fallstricke dabei zu beachten sind.
Will ein Betroffener von der Möglichkeit des neuen Art. 8a SchKG Gebrauch machen, müssen folgende formellen Voraussetzungen gegeben sein:
Daraufhin informiert das Betreibungsamt den betreibenden Gläubiger und fordert ihn auf, innerhalb von 20 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen. Falls der Gläubiger bis zum Ablauf der 20 tägigen Frist keinen Nachweis erbracht hat, wonach dieser ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, so gibt das Amt dem Gesuch statt und macht die betreffende Betreibung fortan für Dritte nicht mehr sichtbar.
Ein solches vom Gläubiger eingeleitetes Verfahren muss ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags enthalten. Zudem muss ersichtlich sein, dass die eingeklagte Forderung mit der betriebenen Forderung identisch ist. Ansonsten wird dem Gesuch um Nichtbekanntgabe stattgegeben. Dies kann insbesondere bei mündlich vorgetragenen Schlichtungsgesuchen zu Beweisschwierigkeiten für den Gläubiger führen.
Seit Inkrafttreten des neuen Artikels mussten sich die kantonalen Gerichte bereits mehrmals mit umstrittenen Fragen zum neuen Artikel auseinandersetzten (eine Beschwerde vor Bundesgericht ist hängig, jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden). Die kantonale Praxis lehnt das Gesuch um Nichtbekanntgabe in den folgenden Fällen ab:
Seit Inkrafttreten der neuen Regelung von Art. 8a SchKG hatten sich verschiedene kantonale Gerichte mit der Frage zu befassen, ob der betreibende Gläubiger einen Anspruch darauf hat, sich gegen die Nichtbekanntgabe der von ihm eingeleiteten Betreibung im Registerauszug des Betriebenen zu wehren.
Das Zuger Obergericht hielt dazu fest, dass die betreibende Person keinen Anspruch darauf habe, dass die Betreibung bei der betriebenen Person im Register aufgeführt wird, da ihr im Verfahren um Nichtbekanntgabe einer Betreibung keine Parteistellung zukommt. In diesem Sinne führte auch das Bezirksgericht Meilen aus, dass die betreibende Person durch die Löschung des Registereintrags keinen Nachteil erleide und folglich nicht beschwerdelegitimiert sei. Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Prozessführungsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Carsten Otto & Blanka Batschwaroff
Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Blog