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3. Juni 2020
Um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern oder einzudämmen, hat die Schweiz verschiedene Massnahmen für die Schweizer Bevölkerung und Organisationen angeordnet. Diese Massnahmen zielen darauf ab, die Häufigkeit der Übertragung zu verringern und die Bewältigung der Pandemie zu gewährleisten. In Bezug auf die schweizerischen Gesetze zur Immigration stellen diese Massnahmen jedoch eine wesentliche Einschränkung dar.
Die Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz wurde eingeschränkt, wobei in der aktuellen Situation alle Länder als Risikoländer oder -regionen gelten (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein). Seit dem 24. März 2020 gelten die folgenden Einschränkungen:
Da die Schweiz ein föderalistischer Staat ist, entscheidet jede kantonale Behörde nach eigenem Ermessen über die Umsetzung von Bundesgesetzen und Richtlinien. Die Umsetzungspraxis ist daher von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Zudem hat der Bundesrat beschlossen, die durch Covid-19 bedingten Eintrittsbeschränkungen parallel zur wirtschaftlichen Öffnung Schritt für Schritt zu lockern. Ab dem 8. Juni 2020 werden alle Gesuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem EU/EFTA-Raum wieder bearbeitet. Zudem können Schweizer Unternehmen hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen, wenn der Einsatz im öffentlichen Interesse liegt und z.B. der gesamtwirtschaftlichen Versorgung dient oder wenn ein Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht dringend auf diese Fachkräfte angewiesen ist und der Einsatz nicht vom Ausland aus verschoben oder abgeschlossen werden kann.
Der Bundesrat will den freien Personenverkehr und die Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum bis spätestens 6. Juli 2020 vollständig wiederherstellen. Für Deutschland, Österreich und Frankreich sollen die Grenzkontrollen bereits am 15. Juni 2020 aufgehoben werden.
Für Fragen steht Ihnen unser Immigrationsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Biljana Vasic, Ann-Sofie Benz
Kategorien: Immigration, Blog