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26. April 2018 Straflose Selbstanzeige – letzte Chance!

Letzte Woche wurde publik, dass die UBS nach ausländischen nun auch von bestimmten Schweizer Kunden einen Nachweis verlangt, wonach ihre Gelder korrekt versteuert sind. Auch andere Banken haben solche Nachweispflichten für Schweizer Kunden bereits eingeführt oder stehen kurz davor.

Was ist zu tun, wenn kein Steuernachweis möglich ist?
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche steuerbare Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden bisher nicht deklariert haben und somit nicht in der Lage sind, einen solchen Nachweis zu erbringen, können sich einmal in ihrem Leben straflos selber anzeigen und auf diese Weise die versäumte Deklaration nachholen.

Was ist eine straflose Selbstanzeige?
Eine straflose Selbstanzeige ist möglich, sofern:

  • die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war;
  • die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  • sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Mit anderen Worten muss die Selbstanzeige von der steuerpflichtigen Person freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb, erfolgen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass mindestens eines der Kriterien nicht erfüllt ist, bleibt die Anzeige nicht straflos. Es drohen Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer und je nach Höhe der Busse auch ein Eintrag ins Strafregister. Dasselbe gilt, wenn die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte von den Steuerbehörden selber entdeckt werden.

Wie lange ist eine straflose Selbstanzeige noch möglich?
Da im internationalen Verhältnis ab diesem Jahr Informationen über Finanzkonten unaufgefordert bzw. automatisch ausgetauscht werden, wird eine straflose Selbstanzeige je nach Situation nicht mehr lange möglich sein. Von Seiten der Steuerbehörden kann dann nämlich argumentiert werden, dass eine solche Selbstanzeige nicht mehr freiwillig, sondern unter dem Druck der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung erfolgt ist. Nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist eine straflose Selbstanzeige mit Bezug auf Finanzinformationen, die im laufenden Jahr ausgetauscht werden, nur bis maximal zum 30. September 2018 möglich, für solche, die erst im kommenden Jahr übermittelt werden, entsprechend länger. Tatsächlich aber entscheiden die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen, wie lange eine straflose Selbstanzeige noch möglich ist. Einige Kantone gehen von einem deutlich kürzeren Zeitraum aus, innert welchem die straflose Offenlegung noch zugelassen wird. Um sich nicht dem Ermessen der Steuerbehörden auszusetzen, empfiehlt es sich dringend, nicht deklarierte Steuerwerte schnellstmöglich offen zu legen. Je früher eine solche Anzeige erfolgt, desto geringer ist das Risiko, dass der Zug der Straffreiheit in den Kantonen "bereits abgefahren ist".

Wie gehe ich für eine straflose Selbstanzeige vor?
Damit die Behörden eine straflose Selbstanzeige beurteilen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Aufgrund der gegenüber einem normalen Einschätzungsverfahren weiter gehenden Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist es zum einen empfehlenswert, die Angaben sauber und vor allem vollständig aufbereitet einzureichen. Zum anderen fallen allfällige Verfahrenskosten dadurch deutlich geringer aus. Nicht zuletzt ist der Zeitbedarf für die Aufarbeitung des relevanten Sachverhalts (die Nachsteuerperiode erstreckt sich auf die letzten zehn Jahre) nicht zu unterschätzen, vor allem dann, wenn bei mehreren Banken, insbesondere Banken im Ausland, Informationen und Dokumentationen über Kontosaldi, Transaktionen, Vermögenserträge und allfällige Quellensteuern eingeholt werden müssen. Es empfiehlt sich daher, eine straflose Selbstanzeige rechtzeitig - vor "fünf vor zwölf" - anzugehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Autor: Christoph Niederer

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