VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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Sozialplanpflicht – Worum geht es? Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, sieht es sich aus Kostengründen oft zum Personalabbau gezwungen. Um dessen Folgen abzumildern und Härtefälle zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Sozialplanpflicht vor. Der Arbeitgeber kann allerdings ebenfalls vom Sozialplan profitieren. Der insbesondere bei Massenentlassungen entstehende Imageverlust kann durch den Abschluss eines Sozialplans vermieden oder zumindest vermindert werden. Ein Sozialplan kann (strategisch wichtige) Mitarbeiter ferner dazu motivieren, im Unternehmen zu verbleiben, indem ihnen aufgezeigt wird, dass sich der Arbeitgeber auch in finanziell schlechten Zeiten um seine Arbeitnehmer zu kümmern versucht.
Was muss ein Sozialplan enthalten? Hinsichtlich des Inhalts sind die Parteien frei. Einzige Voraussetzung ist, dass der Sozialplan den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet. Regelmässig anzutreffende Regelungen sind Abgangsentschädigungen, Unterstützung bei der Stellensuche, Umschulungen und Geldleistungen in Härtefällen.
Eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern ist aufgrund des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nicht zulässig. Es dürfen jedoch durchaus Regelungen getroffen werden, die keine oder eine geringere Abfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die eine andere zumutbare Arbeitstätigkeit im betroffenen Unternehmen abgelehnt haben. Ferner kann die Zahlung einer Abfindung davon abhängig gemacht werden, dass der betroffene Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Arbeitsstelle finden konnte.
Wie wird der Sozialplan ausgehandelt? Mit wem der Arbeitgeber zu verhandeln hat, bestimmt sich im Einzelfall. Untersteht der Arbeitgeber einem Gesamtarbeitsvertrag, hat er mit den jeweiligen Arbeitnehmerverbänden respektive Gewerkschaften zu verhandeln. Andernfalls sind die Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung bzw. bei deren Fehlen direkt mit allen Arbeitnehmern zu führen. Kommt keine Einigung zustande, muss ein Schiedsgericht eingeschaltet werden. Dieses stellt dann einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.
Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen gilt nicht absolut Lediglich grössere Unternehmen, die eine Massenentlassung beabsichtigen, werden der Sozialplanpflicht unterworfen. Erfasst werden Arbeitgeber, die
mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
beabsichtigen, sich innert 30 Tagen von mindestens 30 Arbeitnehmern zu trennen.
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
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