VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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Wer einen Urheberrechtsprozess führen will, sollte Folgendes beachten: Er muss die eigene Berechtigung am fraglichen Urheberrecht im Prozess genügend darlegen und beweisen. Dies ist nicht immer einfach.
Die Entscheidung, einen Urheberrechtsprozess zu führen Am Anfang steht die Entdeckung einer Urheberrechtsverletzung: Ein Verlag findet z.B. heraus, dass unautorisierte Kopien eines Buches auf dem Markt sind. Oder ein Filmvertrieb stellt fest, dass der von ihm vertriebene Film unautorisiert im Internet kursiert. Falls eine Abmahnung keinen Erfolg hat, stellt sich die Frage, ob der Verletzer eingeklagt werden soll. Zu einer Prozesschancen-Analyse gehört die Abklärung, ob rechtlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Oft wird dabei einem vermeintlichen Nebenaspekt zu wenig Beachtung geschenkt: Verfügt der Kläger – z.B. der Verlag, der Filmvertrieb – auch wirklich über die notwendigen Urheberrechte, und kann er das auch beweisen? Mit anderen Worten: Ist er aktivlegitimiert, diese Urheberrechte einzuklagen? Dieser Punkt kann sich als unerwarteter Stolperstein erweisen.
Ist der Kläger Urheber?
Hat der Kläger die notwendigen Urheberrechte erworben?
Nicht übertragbare Teile des Urheberrechts
Internationale Fälle
Spezialregelung für exklusive Lizenzen
Prozessführungsteam
Autoren: Matthias Seemann, Thomas Weibel
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