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27. Juli 2021

Steuern & Sozialversicherungen in Zeiten von Covid-19-bedingtem Homeoffice – ein Update

Das gilt aktuell für internationale Arbeitnehmende

Am 31. Mai hat in der Schweiz die sogenannte Stabilisierungsphase begonnen. Seither wurde die Homeoffice-Pflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Auch die Covid-19-Massnahmen der Nachbarstaaten unterliegen, abhängig von der jeweiligen epidemiologischen Lage, einer laufenden Dynamik. Nicht zuletzt deshalb kann die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Lagebeurteilung für Unternehmen und deren im Homeoffice tätige Arbeitnehmende schnell unübersichtlich werden. Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, hat die Schweiz mit den Nachbarstaaten bereits 2020 Corona-bedingte Sonderregelungen getroffen. Viele dieser Regelungen wurden zwischenzeitlich verlängert. Der vorliegende Beitrag schafft Übersicht und weist auf mögliche Risiken hin.

Steuern: Internationale Arbeitnehmende können bis auf Weiteres im Homeoffice bleiben

Aufgrund der empfohlenen Schutzkonzepte sowie den Erschwernissen im internationalen Reiseverkehr arbeiten auch diesen Sommer noch viele internationale Arbeitnehmende, insbesondere auch Grenzgänger, im Homeoffice. Die Schweiz hat als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie mit den Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein vorläufige Vereinbarungen zur Besteuerung von internationalen Arbeitnehmenden bei Homeoffice abgeschlossen. Diese Vereinbarungen wurden – wo vertraglich notwendig – verlängert. Die Sonderregelungen verhindern, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einer zwischenzeitlichen Verschiebung der Besteuerungsanknüpfungspunkte der internationalen Arbeitnehmenden kommt. Konkret sollen die bestehenden Steuerabkommen wie bisher gelten, solange die Covid-19-Ausnahmeregelungen in Kraft sind. Das bedeutet, dass internationale Arbeitnehmende, die aufgrund der Covid-19-Massanhmen von zu Hause aus arbeiten, weiterhin den selben Steuerregelungen unterliegen, wie wenn sie physisch an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig wären.

Wo die Schweiz mit einem Land keine Sondervereinbarung abgeschlossen hat, entfällt das Besteuerungsrecht der Schweiz für die Homeoffice Tage, da der Arbeitnehmende dann nicht physisch in der Schweiz tätig ist. Es ist deshalb besonders wichtig, festzuhalten, wo die Arbeitnehmenden ihre Tätigkeit ausüben. Mit Österreich wurde beispielsweise keine besondere Vereinbarung abgeschlossen, womit die Gefahr besteht, dass Österreich im Fall von Homeoffice auf die Massgeblichkeit des Ausübungsorts der Tätigkeit pocht. In der Folge wäre das Erwerbseinkommen betroffener Grenzgänger in Österreich steuerpflichtig. Die Schweiz müsste in der Folge die entsprechenden Tage von der Besteuerung ausnehmen. Der Nachweis des effektiven Arbeitsorts mittels Kalender oder anderer Nachweise ist für diese Grenzgänger entscheidend um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die erwähnten Regelungen sind je nach Land zeitlich unterschiedlich befristet; die Laufzeiten pro Land sind deshalb im Auge zu behalten (vgl. untenstehende Übersichtstabelle).

Sozialversicherungen: Verlängerung der flexiblen Unterstellung

Das für die Schweiz massgebliche europäische Koordinationsrecht regelt, dass für Grenzgänger nur ein Staat für die Sozialversicherung zuständig ist und zwar der Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. Arbeitnehmende, die gleichzeitig in einem EU-Staat und in der Schweiz arbeiten, sind in ihrem Wohnstaat versichert, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit – konkret mindestens 25% der Gesamttätigkeit – dort verrichten. Grenzgänger, die über 25% ihrer Arbeitstätigkeit im ausländischen Homeoffice leisten, sind ohne Sonderregel folglich beim ausländischen Sozialversicherungsträger im Wohnstaat zu versichern, womit die schweizerischen Sozialversicherungen – umfassend mitunter AHV, BVG, etc. – nicht mehr zuständig sind.

Angesichts der Corona-bedingten Ausnahmesituation empfahl die EU bereits früh eine flexible Auslegung der dargestellten Regelungen. Sozialversicherungsrechtlich soll sich demnach die Versicherungsunterstellung in Bezug auf Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen, aufgrund der Covid-19-Einschränkungen nicht ändern. Eine Person wird entsprechend auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch wegen Corona nicht ausüben kann. Davon können insbesondere Grenzgänger im Homeoffice und deren Arbeitgeber profitieren.

In Bezug auf Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein wurde die vereinbarte flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Frankreich gilt dies mindestens bis zum 30. September 2021. Betreffend die anderen EU / EFTA Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung bis zum 31. Dezember 2021. Sobald sich die Gesundheitssituation normalisiert hat, werden wieder die üblichen Unterstellungsregeln gelten.

 

 

STEUERN:

Vorläufige Vereinbarungen zur Grenzgängerbesteuerung

SOZIALVERSICHERUNGEN:

Flexible Anwendung der Unterstellungsregeln im Sozialversicherungsrecht

Deutschland

Konsultationsvereinbarung:

Bis 30. September 2021

Bis zum 31. Dezember 2021

Frankreich

Verständigungsvereinbarung:

Bis 30. September 2021

Bis zum 30. September 2021

Italien

Verständigungsvereinbarung:

Bis auf Weiteres gültig; Verlängerung jeweils um einen Monat; Behörden müssen sich im Voraus auf einen Beendigungszeitpunkt einigen

Bis zum 31. Dezember 2021

Liechtenstein

Verständigungsvereinbarung:

Bis auf Weiteres gültig; Verlängerung jeweils um einen Monat; einseitig bis mind. eine Woche vor Ablauf kündbar

Bis zum 31. Dezember 2021

Österreich

Keine

Bis zum 31. Dezember 2021


Betriebsstättenrisiko durch Homeoffice?

Die Konsultationsvereinbarung vom 27. April 2021 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend die Covid-19-Pandemie enthält nun eine Bestimmung, welche eine Betriebsstätte ausschliesst, wenn pandemiebedingt Homeoffice im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehle es gemäss der Vereinbarung bereits an dem erforderlichen Mass an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Mitarbeitenden ausschließlich pandemiebedingt am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.

Alle anderen erwähnten Vereinbarungen enthalten keine Bestimmungen, welche die Regeln betreffend die Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ändern würden. Die wirtschaftlichen Corona-Schäden und das neu erwachte Bewusstsein rund um die ganze Homeoffice-Thematik könnten dazu führen, dass Steuerbehörden ihr Augenmerk künftig vermehrt auf solche Arbeitskonzepte richten werden. Dass diese Vermutung wohl nicht ganz unberechtigt ist, zeigt auch die Konsultationsvereinbarung mit Deutschland, die eine Betriebsstättenbegründung nur dann verneint, wenn die Arbeitstätigkeit ausschliesslich pandemiebedingt am Wohnsitz ausgeübt werden muss.

Aus Sicht der Schweiz kann ein Arbeitgeber grundsätzlich am Wohnsitz des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in einer festen Geschäftseinrichtung dauernd ganz oder teilweise ausgeübt wird.[1] Soweit aufgrund der staatlichen Homeoffice-Pflicht oder eines Lockdowns von zu Hause aus gearbeitet wird, begründet dies nach unserer und wohl auch vorherrschender Meinung aufgrund der zeitlichen Befristung noch keine Betriebsstätte in der Schweiz. Anders sieht die Situation dann aus, wenn Unternehmen und Mitarbeitende beabsichtigen, das Homeoffice-Konzept Corona unabhängig fortzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um leitende Angestellte handelt, denen dauerhaft keine Arbeitsplätze mehr zur Verfügung gestellt werden. Steuerlich besonders riskant ist es, wenn es sich bei den Homeoffice Mitarbeitenden um Geschäftsleitungsmitglieder handelt. Diesfalls besteht die Gefahr, dass das Unternehmen aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung am Wohnort der Geschäftsleitungsmitglieder teilweise besteuert wird. Diese Konstellation ist nicht nur in grenzüberschreitenden Sachverhalten, sondern auch in interkantonalen Situationen zu beachten.

In anderen Staaten können die Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte wesentlich tiefer sein als in der Schweiz. In einer Analyse der OECD zu den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde immerhin festgehalten, dass es sich bei der Covid-19-Pandemie um höhere Gewalt handelt. Dabei wurde zusammengefasst, "dass die Telearbeit von Einzelpersonen von zu Hause aus als eine Massnahme des öffentlichen Gesundheitswesens, die von mindestens einer der Regierungen der beteiligten Staaten auferlegt oder empfohlen wurde, um die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern, keine Betriebsstätte für das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber schafft".[2] Arbeitgeber mit Grenzgängern im Homeoffice sollten die Thematik im Auge behalten und zwar umso mehr, je länger die Situation dauert. Aus Steuersicht – also mit Blick auf die Vermeidung einer ausländischen Betriebsstätte – ist bei internationalen Grenzgängern auf regelmässiges Homeoffice zu verzichten, sobald die Präsenz am Arbeitsplatz möglich ist. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach der Corona-Pandemie und speziell für Mitarbeitende mit Abschlussvollmachten. Für die Zeit während Corona ist empfehlenswert, zu dokumentieren, welche Regeln im Unternehmen betreffend Homeoffice gegolten haben.


[1] Vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG

[2] Updated guidance on tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic, OECD, 21. Januar 2021, Ziff. 19

Autoren: Nadia Tarolli Schmidt, Flurin Bleisch

Kategorien: Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungsrecht, Steuern, Blog

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