VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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24. März 2020
Zu den unterschiedlichen Massnahmen ist aktuell Folgendes bekannt: (Eine tabellarische Übersicht findet sich am Ende des Beitrags.)
Verschiedene Kantone – so z.B. Aargau, Luzern und Zürich – haben die Frist für die Einreichung der Steuererklärung von Privatpersonen erstreckt, ohne dass ein entsprechendes Gesuch nötig ist.
Einige wenige Kantone wie Bern und Solothurn verzichten für eine bestimmte Zeit auf die Erhebung von Verzugszinsen auf den kantonalen und kommunalen Steuern. Teilweise (im Kanton Aargau) ist dafür ein Erlassgesuch (mit Bezug auf den Verzugszins) nötig.
Mit Blick auf die direkte Bundessteuer gilt ein Verzicht auf Verzugszinsen vom 1. März bis Ende 2020. Für die übrigen Steuern des Bundes und für Zölle gilt dieser Verzicht vom 20. März bis Ende 2020. Mit Blick auf die Verrechnungssteuer und Stempelabgaben ist die Situation noch unklar, es kann aber davon ausgegangen werden, dass ebenfalls vom 20. März bis Ende Jahr auf Verzugszinsen verzichtet wird.
Viele Kantone, ebenso der Bund, haben in Aussicht gestellt, dass sie Gesuche um Stundung der bereits definitiv veranlagten Steuern bzw. deren Zahlungen kulant behandeln werden. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist noch unklar. Es ist bereits heute so, dass die Praxen der Kantone betreffend die Anforderungen, die Dokumentation und auch die Dauer gewährter Stundungen sehr unterschiedlich sind.
Auf jeden Fall ist ein schriftliches Stundungsgesuch einzureichen. Darin ist darzulegen, inwiefern die beantragte Stundung auf das Coronavirus zurückzuführen ist. Für die kantonalen sowie die direkten Bundessteuern ist der Kanton bzw. die Gemeinde zuständig, für die übrigen Steuern und die Zölle die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Nebst der Stundung der Steuerzahlungen kann sich die Frage eines Steuererlasses stellen. Hierzu bestehen im Moment keine besonderen Regelungen. Voraussetzung ist dort auf jeden Fall, dass die Steuern definitiv veranlagt und fällig sind und dass ein schriftliches Gesuch eingereicht wird.
Generell ist zu beachten, dass diverse Steuerverwaltungen keinen Schalterbetrieb mehr aufrechterhalten und die telefonische Erreichbarkeit teilweise ebenfalls erschwert ist.
Kommen Aktionäre aufgrund der aktuellen finanziellen Situation ihrer Gesellschaft zum Schluss, dass auf eine bereits beschlossene Dividende verzichtet werden soll, so ist Vorsicht geboten, denn die Steuerverwaltung könnte von einer Ausschüttung und Wiedereinlage der Dividende mit den entsprechenden Steuerfolgen (Verrechnungssteuer, Einkommenssteuer und Emissionsabgabe) ausgehen. Es kann sinnvoller sein, einstweilen nur auf die Auszahlung anstatt auf die Dividende selber zu verzichten, allenfalls verbunden mit einem Rangrücktritt. Soll ein durch die Generalversammlung bereits gefasster Dividendenausschüttungsbeschluss widerrufen werden, so müsste dies vorsichtshalber vor Fälligkeit der Dividende erfolgen.
Für allfällig notwendige Sanierungen ist das Kreisschreiben Nr. 32 "Sanierungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" nach wie vor massgebend. Dieses regelt die steuerlichen Konsequenzen verschiedener Massnahmen wie
Ein sorgfältiges Abwägen zwischen verschiedenen Optionen macht Sinn, selbst wenn die Situation dringend ist.
Unser Steuerteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen.
Autoren: Nadia Tarolli Schmidt, Christoph Niederer, Lukas Henny
Kategorien: Steuern, Blog
Advokatin, dipl. Steuerexpertin
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