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15. November 2016 Steuererleichterungen für Start-Up-Gründer in Zürich

Neu werden Start-Ups, d.h. deren Anteile im Vermögen der Start-Up Gründer, „bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen“ nur nach deren Substanzwert besteuert. Die Konkurrenz, sich als Start-up Hub zu profilieren, ist international sehr umkämpft. Schweizer Städte messen sich dabei mit Berlin, Singapur, London und neuerdings auch Barcelona und belegen dabei regelmässig Spitzenplätze in Rankings zur Standort-Attraktivität. Der Kanton Zürich hat nun nach erfolgreichem Lobbying der Start-Up-Szene einen bisher oft schwer wiegenden Steuernachteil beseitigt.

Eine von Finanzdirektor Ernst Stocker geführte interdisziplinäre Arbeitsgruppe analysierte die Steuersituation zusammen mit Vertretern der Start-up Szene. Letztere hatten die Einschätzungspraxis der Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Festsetzung der Vermögenssteuerwerte seit längerem kritisiert. Der Steuerwert von Anteilen an Start-ups bestimmte sich nach der bisherigen Praxis oftmals nach dem inneren Wert, der diesen beispielsweise im Rahmen von Finanzierungsrunden zu Grunde gelegt wurde. Als Folge davon wurden viele Gründer über Nacht zu Steuermillionären, obwohl sie faktisch noch keinen Franken umsetzen deswegen auch keine Möglichkeit haben, ihre Anteile zu verkaufen. Jungunternehmer mussten so hohe Vermögenssteuern entrichten, die sie mit ihrem üblicherweise tiefen Lohn kaum bezahlen konnten.

Der Finanzdirektor des Kantons Zürich erkannte dieses Standortdefizit und passte deshalb die Steuerpraxis für Start-Ups den Regelungen in einigen anderen Kantonen an. Der Kanton stuft nun neu Start-Ups so lange  nach deren Substanzwert ein, bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer). Das Steueramt hat jedoch ein weites Ermessen zur Beurteilung, ob bzw. wann repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen oder nicht. Nach Aussage des Steueramtes ist jedoch ausschlaggebend, ob ein positiver Cash-Flow besteht, sich das Unternehmen am Markt etablieren und ob es mit einem marktfähigen Produkt einen regelmässigen Umsatz aufweisen kann.

Interessant ist die in der erwähnten Weisung enthaltene Definition dessen, was überhaupt als Start-up gilt, mit anderen Worten, für welche Gesellschaften überhaupt eine Bewertung nach dem blossen Substanzwert vorgenommen werden kann. Demgemäss qualifizieren als Start-Ups: Kapitalgesellschaften "mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet und skalierbar ist". Nach dieser Definition dürften daher hauptsächlich Unternehmen der IT-, Lifescience- und Medtechbranche, unter Umständen aber auch solche aus der Finanzbranche ("FINTECH") von der neuen Regelung profitieren.

Die jetzige Neuregelung stellt die Start-Up Szene zufrieden, denn sie orientiert sich nun endlich am tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg und gibt den Start-Ups die notwendige Zeit sich zu etablieren.

Insgesamt beurteilen die Beteiligten die Praxisänderung daher als sehr geglückt. Dass diese vor Jahresende vorgestellt wurde, beeinflusst die Standortfrage mancher in Zürich basierten bzw. neu zu gründenden Unternehmen zugunsten der Limmatstadt.

Auch auf Bundesebene wurde der Wert der Standortförderung für Start-Ups erkannt. In seinem neusten Bericht zur Finanzmarktpolitik bekräftigt der Bundesrat sein Vorhaben innovative Unternehmen zu fördern. Damit einher gehen Erleichterungen in der Besteuerung von Start-Ups, der Bewilligungspraxis für FINTECH-Unternehmen und insbesondere Erleichterungen in migrationsrechtlichen Fragen. Man darf daher in naher Zukunft wohl auf die Einführung von Start-Up-freundlichen Gesetzen in der Schweiz gespannt sein.

Autor: Christoph Niederer

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