VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Karriere
Kategorie: Immigration
Ein Stellenwechsel bringt frischen Wind ins Arbeitsleben: Es locken neue Kontakte und Herausforderungen. Schweizer Erwerbstätige scheinen beruflich besonders aufgeschlossen zu sein, hat gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik mehr als jede zehnte Person in der Schweiz im Jahr 2021 ihre Stelle gewechselt. Es erstaunt nicht, dass auch ihre ausländischen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen von diesem dynamischen Einfluss erfasst werden.
Möchten Sie als eine in der Schweiz arbeitende und lebende ausländische Person Ihre Stelle wechseln, sollten Sie sich jedoch rechtzeitig über die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Wechsel informieren. Entscheidend dabei ist einerseits Ihre Nationalität und andererseits über was für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung Sie verfügen. Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorliegt.
Inm diesem Beitrag geben wir Ihnen eine Übersicht, welche Voraussetzungen für einen Stellenwechsel je nach Aufenthaltsstatus zu erfüllen sind. (Auch) in Bezug auf einen Stellenwechsel unterscheiden sich die Rechte und Pflichten von EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürgern und Drittstaatsangehörigen unter Umständen gravierend. Sofern dies der Fall ist, werden die Voraussetzungen im Folgenden jeweils separat dargelegt.
EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürger
Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (L-Bewilligung) ermöglichen es Erwerbstätigen, bewilligungsfrei ihre Stelle oder ihren Beruf im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu wechseln. Es besteht diesfalls berufliche und geografische Mobilität.
Wer jedoch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte und zuvor unselbstständig erwerbstätig war, der muss diesen Wechsel melden und eine neue Bewilligung EU/EFTA beantragen. Ehemals Selbstständige, die neu in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, müssen bei Antritt der Stelle dagegen keine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorweisen und diesen Wechsel auch nicht melden.
Ein Stellenwechsel ist für Drittstaatengehörigen mit einer L-Bewilligung nur aus wichtigen Gründen möglich. Der Stellenwechsel wird nur bewilligt, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Weiter darf der Stellenwechsel nicht aufgrund des Verhaltens des Mitarbeitenden erfolgen. Die neue Stelle muss zudem innerhalb der gleichen Branche und innerhalb des gleichen Berufs sein.
Personen mit einer Schweizer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) können – genauso wie Kurzaufenthalter – einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Gegensatz zu Kurzaufenthaltern können ausländische Personen, die im Besitz einer B-Bewilligung sind, ohne Weiteres eine neue unselbständige Stelle antreten. Eine Ausnahme davon besteht jedoch für Drittstaatsangehörige, deren Bewilligung ausdrücklich für eine bestimmte Stelle ausgestellt wurde (z.B. im Rahmen eines Projekteinsatzes) oder ausdrücklich mit einer arbeitsmarktrechtlichen Auflage oder Bedingung verknüpft ist. In diesem Fall muss der Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.
Ebenso ist bei Drittstaatsangehörigen der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Bei EU-EFTA Bürgerinnen und Bürgern mit einer B-Bewilligung gilt dies nicht (im Zeitpunkt der Verlängerung der Bewilligung wird u.U. aber geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gestützt auf die selbständige Tätigkeit gegeben sind).
Der Ort der neuen Arbeitsstelle ist grundsätzlich nicht eingeschränkt; es können Beschäftigungen in der ganzen Schweiz angenommen werden, d.h. auch in einem anderen Kanton. Bei Drittstaatsangehörigen ist ein Kantonswechsel jedoch bewilligungspflichtig.
Wer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, erfährt bei einem Stellenwechsel keinerlei Beschränkungen. Sowohl EU-/EFTA-Staatsangehörige als auch Drittstaatsangehörige können wie Schweizer Staatsangehörige auf dem Schweizer Arbeitsmarkt auftreten.
Sowohl EU-/EFTA-Staatsangehörige als auch Drittstaatsangehörigen kann der Grenzgängerstatus zugesprochen werden.
EU-/EFTA-Staatsangehörige müssen einen Stellenwechsel bei der zuständigen Behörde melden. Bei einer Sitzverlegung des Arbeitgebers oder einer Verlegung der Adresse im Ausland gilt dasselbe.
Drittstaatsangehörige
Für Drittstaatsangehörige gilt bei einem Stellenwechsel demgegenüber eine Bewilligungspflicht, d.h. es muss eine neue Bewilligung beantragt werden.
Ein Stellenwechsel hat auch Einfluss auf Ihre AHV und insbesondere die Pensionskasse. Letzteres sollte bei einem Stellenwechsel bedacht werden und die Pensionskassenkonditionen sollten verglichen werden.
Ist der Stellenwechsel beschlossen, ist die AHV-Versichertennummer am neuen Arbeitsplatz bekanntzugeben. Dadurch wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber Sozialabzüge von Beginn weg korrekt vom Lohn abziehen kann.
Wer bereits Kapital bei einer Vorsorgeeinrichtung angespart hat, sollte ausserdem mit der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers Kontakt aufnehmen. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung wird bei einem Stellenwechsel das Sparguthaben – jedoch nur auf entsprechende Anweisung hin – an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Ein Stellenwechsel sollte immer gut durchdacht sein. Dies nicht nur aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher, sondern bei ausländischen Mitarbeitenden insbesondere auch aus ausländerrechtlicher Perspektive.
Während EU-/EFTA-Staatsangehörige im Grundsatz problemlos die unselbständige Stelle wechseln können, bedarf es bei Drittstaatsangehörigen mit einer L- oder G-Bewilligung auf jeden Fall einer neuen Bewilligung. Ob dies auch der Fall ist, wenn der oder die betreffende Drittstaatsangehörige eine B-Bewilligung hält, ist im Einzelfall zu klären.
Ein Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit ist für alle ausländischen Personen aber mit gewissen Hürden verbunden.
Sofern ein Stellenwechsel eine neue Bewilligung (oder zumindest eine Meldung) erfordert, sollten die dafür erforderlichen Schritte rechtzeitig in Angriff genommen werden.
Planen Sie einen Stellenwechsel und möchten dabei unterstützt werden? Unser Immigration Team steht Ihnen gerne zur Seite. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme.
Autoren: Urs Haegi, Jeannine Dehmelt, Alisa Nava Winter
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Haegi, Urs / Geel, Gian, Corporate Immigration 2024, in: International Comparative Legal Guide The...
Die bevorstehende Modernisierung des Ausländer- und Integrationsgesetzes ("AIG") könnte Auswirkungen...
In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was zu beachten ist, wenn Sie als Ausländer/In eine Immobilie...