
Gestalten Sie Ihr Sponsoring im Interesse beider Parteien und behalten Sie dabei die Mehrwertsteuer im Auge.
"Tu Gutes und rede darüber." Diese These hat Georg-Volkmar Graf Zedtwitz-Arnim bereits Mitte des letzten Jahrhunderts für die Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Im Laufe der Zeit wurde daraus "Tu Gutes und lass andere darüber reden." Genau dieser Grundsatz liegt dem Sponsoring zugrunde.
Viele Einrichtungen und Veranstaltungen können nicht ohne die finanzielle Unterstützung Dritter existieren. Dies betrifft nicht nur Sport- und Kulturveranstaltungen, sondern auch Quartierfeste, Umweltschutzorganisationen etc. Für die Beurteilung der Steuerfolgen eines Sponsorings kommt es allerdings nicht auf die "Bedürftigkeit" des Empfängers an.
Schweizer Unternehmen engagieren sich hauptsächlich im sportlichen und kulturellen Bereich. Im Vergleich zu früher, wo Sponsoring noch häufig zustande kam, wenn der Chef sich für eine Sportart begeisterte, haben heute viele Unternehmen Ziele definiert. Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit sind dabei zumeist zentral, um die Unternehmenswerte zu unterstützen. Nach wie vor wird der Grossteil der Gelder für Sport ausgegeben.
Sportanlässe im Breitensport sind häufig neben finanzieller Unterstützung auch auf freiwillige Helfer und Material angewiesen. Je nach Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen.
Leistung und Entgelt als Basis der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich auf den von Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben. Für die nachfolgende Betrachtung ist es daher zentral, ob und wer eine Leistung erbringt.
Wann liegt eine Spende vor?
Eine Spende im Sinne der Mehrwertsteuerpraxis ist eine freiwillige Zuwendung an eine nicht engverbundene Person, ohne dass eine Gegenleistung erwartet wird. Spenden können sowohl in Form von Geldzahlungen als auch in Sachleistungen ausgerichtet werden. Beispiele sind die Bereitstellung von Material und Ausrüstung, die Bedienung der Zeitnahme, der Betrieb einer Website mit Ranglisten usw. Analoges gilt, wenn Getränke oder Verpflegung für die Teilnehmer und Besucher gratis abgegeben werden.
Gegenleistung macht die Spende zu einem Sponsoring
Erhält der Spender für seine Zahlung eine Gegenleistung, so liegt ein Leistungsaustausch vor. Entsprechend dem eingangs erwähnten "Tue Gutes und lass andere darüber reden" ist die Gegenleistung beim Sponsoring eine Werbeleistung. Diese Werbeleistung wird vom Empfänger des Sponsorings erbracht. Dies gilt auch, wenn sämtliche Kommunikationsaktivitäten vom Sponsor organisiert und (zusätzlich) selbst bezahlt werden. In diesem Fall liegt die Gegenleistung in der Zustimmung des Empfängers, mit dem Sponsoring (und dem Namen des Empfängers) zu werben.
Neutrale Nennung ist kein Sponsoring
Ein Beitrag wird weiterhin als Spende betrachtet, wenn lediglich die neutrale Nennung in einer Publikation des Empfängers erfolgt. Dabei kann sowohl der Name/die Firma des Sponsors als auch das Logo verwendet werden. "Neutral" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein Hinweis auf die Produkte und/oder Dienstleistungen des Sponsors gemacht werden darf. Die Nennung erfolgt z.B. in klassischen Publikationen, wie Programmheften, Zeitungen, Zeitschriften und Plakaten. Die Publikation kann auch im Internet erfolgen. Eine Verlinkung zur Homepage des Sponsors gilt aber immer als Werbeleistung.
Bruttoprinzip bei der Mehrwertsteuer
Werden zwischen zwei Parteien gegenseitig Lieferungen und/oder Dienstleistungen erbracht, so sind die Leistungen vollständig in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist es nicht zulässig, lediglich über einen Nettobetrag zugunsten einer Partei abzurechnen. Eine solche Verrechnung widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (Art. 958c OR [1]).
Mit diesem Bruttoprinzip kommt den Bewertungsfragen erhebliche Bedeutung zu. Soweit es sich um ein Sponsoring in Form eines finanziellen Beitrags handelt, sind die Bewertungsfragen – zumindest aufgrund der langjährigen Praxis – rasch geklärt. Der Wert der Gegenleistung entspricht in diesen Fällen immer dem Sponsoring-Betrag. Die Praxis lässt keine Aufteilung des Betrags in einen Sponsoring- und einen Spendenteil zu. Dies gilt auch dann, wenn ein weiterer Sponsor die gleiche Präsenz zu einem geringeren Betrag erhält.
Unterstützung über Naturalleistungen
Werden im Rahmen eines Sponsorings Naturalleistungen zur Unterstützung abgegeben, so müssen die Leistungen gegenseitig in Rechnung gestellt und versteuert werden. Das Unternehmen bzw. der Sponsor stellt die Naturalleistungen und der Empfänger die Werbeleistung in Rechnung.
Werden Naturalleistungen in Form einer Spende (ohne Werbeleistung) abgegeben, so hat der Spender seinen Vorsteuerabzug zu korrigieren bzw. einen Eigenverbrauch abzurechnen, wenn die Grenze von CHF 500 pro Jahr und Empfänger überschritten wird.
Sponsoring für einen gemeinnützigen Empfänger
Ist der Empfänger des Sponsorings ein nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder eine gemeinnützige Organisation, so unterliegt dieser derselben MWST-Pflicht wie andere Empfänger. Jedoch beginnt die Steuerpflicht erst bei einem Jahresumsatz von CHF 150'000.
Welche Punkte sollten Sie bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen?
Natürlich ist der Vertrag immer ein Verhandlungsergebnis und selten ein Wunschkonzert. Ein klarer und vollständiger Vertrag ist für die Abwicklung und erfolgreiche Zusammenarbeit ausserordentlich hilfreich. Informieren Sie sich daher vollständig und vermeiden Sie damit einen Vertrag abzufassen, der lediglich Teilaspekte der tatsächlichen Vereinbarung umfasst. Die MWST-Beurteilung erfolgt anhand der gesamten Vereinbarung.
Bei einer Spende ist eine vertragliche Vereinbarung durchaus empfehlenswert, da folgende Punkte Fragen aufwerfen können.
- Um die Qualifikation als Spende zu belegen, ist der Nachweis, was inhaltlich vereinbart wurde, notwendig.
- Abgrenzung der Spende von anderen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien (z.B. als Lieferant oder Kunde).
- Unter dem Aspekt der Gegenleistung problematische Vereinbarungen rechtzeitig erkennen und vermeiden (z.B. Verbot, mit anderen Unternehmen/Branchen Sponsoring-Vereinbarungen abzuschliessen etc.).
Beim Sponsoring sollte die vertragliche Vereinbarung aus Sicht der MWST folgende Punkte umfassen:
- Welche Leistungen in finanzieller und anderer Form erbringt der Sponsor?
- Welche Leistungen erbringt der Empfänger?
- Welche Rechte (z.B. Werberechte) hat der Sponsor?
- Welche Leistungen sind mit dem Sponsoring abgegolten? Welche Leistungen (z.B. Kundentickets für Veranstaltungen) werden gesondert abgerechnet?
- Wer trägt wirtschaftlich die Mehrwertsteuer? Sind die vereinbarten Sponsoring-Beiträge inklusive MWST oder exklusive MWST?
- Ändert sich bei langfristigen Verträgen mit einer Änderung des MWST-Satzes der Sponsoring-Beitrag?
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.
Autor: Marc-Antoine Bree
[1] Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)