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Seit dem Inkrafttreten des revidierten Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 1. Januar 2018 werden ausländische Unternehmen in der Schweiz bereits dann steuerpflichtig, wenn ihr weltweiter Umsatz die Grenze von CHF 100 000 erreicht und sie mindestens eine Leistung, deren Ort sich gemäss MWSTG in der Schweiz befindet und nicht als ausgenommene Leistung qualifiziert, erbringen. Reine Lieferungen von Gegenständen aus dem Ausland in die Schweiz (Importe) lösen dagegen i.d.R. wie auch schon vor der Revision keine Steuerpflicht in der Schweiz aus, da sich der Ort der Lieferung gemäss Art. 7 MWSTG dort befindet, wo die Lieferung beginnt, und damit ins Ausland fällt.
Da seit der Revision bereits eine einzige mehrwertsteuerpflichtige Inlandleistung genügt, um die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz auszulösen, haben die mit einer Montageleistung in der Schweiz verbundenen Importe im letzten Jahr mehrwertsteuerlich an Bedeutung gewonnen. Bereits kleine, mit Blick auf die Gesamtleistung unbedeutende Montageleistungen konnten zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat deshalb ihre Praxis per 13. Dezember 2018 angepasst und unterscheidet neu zwischen Montageleistungen, die eine werkvertragliche Lieferung auslösen und solchen, die als Nebenleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 MWSTG qualifizieren und deshalb wie die Hauptleistung – als Teil der Lieferung – behandelt werden.
Eine werkvertragliche Lieferung liegt nach dieser neuen Praxis v.a. dann vor, wenn der in die Schweiz gelieferte Gegenstand vor Ort noch bearbeitet bzw. den individuellen Gegebenheiten beim Kunden angepasst wird (z.B. Verkauf einer Maschine, die beim Schweizer Kunden betriebsbereit gemacht und in dessen bestehende Produktionsanlage integriert wird; Verkauf einer Einbauküche, die beim Kunden eingebaut wird).
Im Falle einer werkvertraglichen Lieferung liegt der Ort der gesamten Lieferung, wie ausgeführt, in der Schweiz und das ausländische Unternehmen muss auf dieser Inlandlieferung – falls es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist bzw. wird – die Inlandsteuer von 7,7 % entrichten. Die Inlandsteuer fällt auf der gesamten Leistung – somit auf dem Wert der verkauften Ware und auf dem Entgelt für die Montageleistung – an. Überdies gilt das ausländische Unternehmen als Importeur der eingeführten Ware, da davon ausgegangen wird, dass es auch nach der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände behält. Diese müssen in der Schweiz ja noch installiert bzw. bearbeitet werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass das ausländische Unternehmen zusätzlich die Einfuhrsteuer von 7,7 % (grds. auf dem Warenwert) entrichten muss. Letztere kann es – wenn es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist – als Vorsteuer geltend machen.
Als Nebenleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 MWSTG qualifiziert gemäss neuer Praxis der ESTV z.B. das blosse Zusammensetzen und Aufstellen des gekauften Möbelstücks oder der Anschluss der gekauften Maschine ans Stromnetz inkl. Probelauf etc. Solchen Montageleistungen kommt folglich im Vergleich zur Hauptleistung nur sehr untergeordnete Bedeutung zu.
Da die Montageleistung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, gilt sie als Teil der reinen Lieferung des Gegenstandes in die Schweiz und ihr Leistungsort befindet sich im Ausland. Damit liegt keine steuerbare Inlandleistung vor und es fällt folglich lediglich Einfuhrsteuer in Höhe von 7,7 % (auf dem entrichteten Entgelt) an. Als Importeur gilt i.d.R. der Empfänger in der Schweiz und nicht der ausländische Lieferant.
Die seit 13. Dezember 2018 geltende Praxis der ESTV zu Lieferungen mit Montageleistungen in der Schweiz bringt für ausländische Unternehmen eine gewisse Erleichterung, da sie nun bei Erbringung von untergeordneten Montageleistungen in der Schweiz trotz Erreichen der weltweiten Umsatzgrenze von CHF 100 000 nicht mehr in jedem Fall hier mehrwertsteuerpflichtig werden. Andererseits führt die neue Praxis zu mehr Unsicherheit, ob die in der Schweiz erbrachten Montageleistungen nun tatsächlich als Nebenleistung qualifizieren oder nicht doch eine werkvertragliche Lieferung darstellen und damit die Mehrwertsteuerpflicht auslösen.
In Fällen, in denen ausländische Unternehmen Waren in die Schweiz liefern und beim Kunden Montageleistungen von untergeordneter Bedeutung – wie z.B. das blosse Zusammensetzen eines in fertigen Einzelteilen gelieferten Gegenstandes – erbringen, ist eine genaue Abklärung der Rechtslage zu empfehlen. In Grenzfällen ist zudem zu empfehlen der ESTV rechtzeitig eine schriftliche Anfrage zu stellen bzw. ein Ruling einzuholen. Dies insbesondere, um die korrekte Entrichtung der Einfuhrsteuer bzw. deren Rückerstattung als Vorsteuer zu gewährleisten.
Haben Sie Fragen? Unser Steuerteam berät Sie gerne im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.
Autoren: Beatrice Leistner, Christoph Niederer
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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