
Gemäss Art. 270 ZPO kann derjenige, der Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung eines Arrests beantragt wird, seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. Zu dieser Thematik sind zwei aufschlussreiche Entscheide ergangen.
A Kantonsgericht Graubünden, Entscheid vom 09.10.2019
Ein Dritteinsprecher hat in der Schutzschrift die Auferlegung einer Arrestkaution gemäss Art. 273 SchKG für den Fall der Erteilung eines Arrestbefehls beantragt. Das Arrestgericht hat einen Arrestbefehl ausgestellt, dem Arrestgläubiger eine Arrestkaution auferlegt und im Dispositiv auf das Rechtsmittel der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Es stellt sich die Frage, ob der Arrestgläubiger gegen diese Arrestkaution eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erheben muss oder ob er eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG einreichen kann.
Das Kantonsgericht Graubünden hat dargelegt, dass bei dieser Konstellation "auch" der Arrestgläubiger im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG in seinen Rechten betroffen ist und eine Arresteinsprache einreichen kann. Mit der Einreichung des Arrestgesuchs werden auch der "Prozessgegenstand" einer Arrestkaution rechtshängig, zu dem sich der Arrestgläubiger im Arrestgesuch zwar präventiv äussern könne, allerdings nicht mit konkretem Bezug zu den Vorbringen des Arrestschuldners in der Schutzschrift. Der Entscheid des Arrestgerichtes stelle daher in Bezug auf die Arrestkaution eine (eigene) superprovisorische Anordnung dar. Ein solcher Entscheid müsse zwingend noch Gegenstand eines kontradiktorischen Arresteinspracheverfahrens vor dem erstinstanzliche Richter sein.
B. Einzelgericht Audienz, Zürich, Entscheid vom 04.05.2020
Der Arrestschuldner hat eine Schutzschrift eingereicht, die vom Arrestgericht im Rahmen der Prüfung des Arrestgesuches beigezogen wurde.
Das Arrestgericht hat vorab auf die Zürcher Praxis verwiesen, wonach für die Arrestbewilligung grundsätzlich ein vollständig ausgefülltes Formular mit summarischer Begründung genügt (eine Abweisung oder Teilabweisung wird jeweils separat begründet). Dies schliesst nicht aus, dass andere Gerichte (in anderen Kantonen) auch die Arrestbewilligung begründen. Weiter führt das Arrestgericht aus, dass eine (nicht nur formularmässige) Begründung erforderlich ist, sofern das Arrestgericht auch eine Schutzschrift zu beurteilen hat. Im konkreten Fall hat es das Arrestgesuch gutgeheissen und den Eventualantrag des Arrestschuldners in der Schutzschrift auf Arrestkaution abgewiesen.
Das Arrestgericht hat den Arrestentscheid in Abweichung von der üblichen Regelung mit dem Arrestgesuch direkt auch dem Arrestschuldner zugestellt, weil dieser nach der Einreichung einer Schutzschrift mit einem Arrestentscheid rechnen musste und bei einer Zustellung dieses Entscheides keine Vereitelungsgefahr bestand.
Das Arrestgericht weist sodann darauf hin, dass die Frist für eine Arresteinsprache grundsätzlich mit der Zustellung der Arresturkunde an den Arrestschuldner beginnt. Zudem wird ausgeführt, dass sich der Arrestschuldner nicht darauf verlassen könne, dass das Gericht ihm im Falle einer unbegründeten Arresteinsprache eine Frist für die nachträgliche Begründung ansetzen würde, und die Arresteinsprache daher vollständig begründet erhoben werden müsse. Ob dies mit BGE 5A_545/2017 E.3.1. vereinbar ist, ist fraglich.
Die Entscheide können hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 123/26.10.2020