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Kategorien: Arbeitsrecht, Immigration, Blog
Die Schweiz hat weltweit eines der höchsten Lohnniveaus. Politisch ist der Lohnschutz daher auch eines der umstrittensten Themen im Bereich der Business-Immigration. Dies zeigt sich aktuell auch in den Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen mit der EU.
Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen kennt die Schweiz ein duales System: Es wird zwischen Ausländerinnen und Ausländern aus EU-27/EFTA Staaten und Angehörigen von Drittstaaten unterschieden. Eine präventive Kontrolle gibt es nur für Letztere.
Wer aus einem Drittstaat in der Schweiz eine Stelle antreten will, benötigt ab dem ersten Tag eine Arbeitsbewilligung. Eine Voraussetzung für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung ist, dass der Arbeitgeber die orts-, berufs-, und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält (vgl. Art. 22 Abs. 1 AIG). Mit dieser präventiven Lohnkontrolle soll Lohndumping zu Lasten einheimischer Arbeitnehmer verhindert werden. Ferner geht es aber auch darum, ausländische Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Arbeitsbedingungen zu schützen.
Für die Ermittlung des orts- und branchenüblichen Lohns stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung. Bewährt hat sich in der Praxis insbesondere der statistische Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik (Salarium - Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch)). In städtischen Gebieten sind die im Salarium angegebenen Löhne als Mindestwerte zu berücksichtigen. In ländlicheren Gebieten werden in Einzelfällen geringfügige Unterschreitungen geduldet. In jedem Fall ist aber auf den Durchschnittslohn eines männlichen Arbeitnehmers abzustellen. Andere Hilfsmittel zur Ermittlung des orts- und branchenüblichen Lohns sind bspw. das Lohnbuch des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sowie der nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft.
Damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Arbeitsbedingungen prüfen kann, ist mit dem Gesuch ein schriftlicher Arbeitsvertrag einzureichen. Dieser ist zumindest arbeitgeberseitig zu unterzeichnen. Inhaltlich soll der Arbeitsvertrag Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten. Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag klarzustellen, dass dieser nur unter Vorbehalt der nötigen Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligungen in Kraft treten soll.
Für Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA Raum gibt es (mit der Ausnahme von Arbeitnehmern aus Kroatien) keine präventive Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Mit den sog. flankierenden Massnahmen hat der Schweizer Gesetzgeber ein System mit nachträglichen und stichprobenartigen Kontrollen eingeführt. Dieses Paket umfasst beispielsweise das Entsendegesetz, die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Möglichkeit der Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen. Das Entsendegesetz regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, die Arbeitgeber den von ihnen für eine bestimmte Zeit in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern gewähren müssen. Dazu zählt unter anderem auch die Einhaltung zwingender Vorschriften über die minimale Entlöhnung inkl. Zuschläge.
Dieses System der flankierenden Massnahmen ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen mit der EU über ein institutionelles Rahmenabkommen. Im November 2020 hat der Bundesrat seine Position unter anderem betreffend den Lohnschutz festgelegt. Aus verhandlungstaktischen Gründen schweigt er aber bislang über seine Position. Die politischen Meinungen betreffend den Lohnschutz gehen weit auseinander. Insbesondere Schweizer Gewerkschaften wollen am bestehenden System festhalten. Sollte es zu einem institutionellen Rahmenabkommen kommen, ist aber mit Anpassungen des Lohnschutzes zu rechnen, da der status quo über den Vorschlag der EU hinausgeht. Diese Anpassungen dürften im Jahr 2021 eines der politischen Schwerpunktthemen in der Schweiz darstellen. Es gilt daher, die Entwicklungen im Auge zu behalten.
Für Fragen und für weiterführende Hinweise steht Ihnen unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.
Autoren: Gian Geel, Selim Keller
Rechtsanwalt
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