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24. Mai 2022 Schnell über die Schweizer Grenze zum Arbeiten – Brauche ich dazu eine Bewilligung?

Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der Personenfreizügigkeit in der Schweiz bis zu total 90 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei arbeiten. Ihre Einsätze müssen jedoch nach Art. 6 des Entsendegesetzes (EntsG) mittels sog. Meldeverfahren gemeldet werden.

Dies gilt dank dem zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agreement, SMA) auch für UK-Staatsangehörige - trotz Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU per Ende 2020. Das SMA ist einstweilen auf zwei Jahre bis Ende 2022 befristet.

Dienstleistungserbringung

Unter den Begriff Dienstleistungserbringung gemäss Freizügigkeitsabkommen FZA fallen:

  • Zeitlich limitierte selbständige Erwerbstätigkeit eines EU/EFTA-Staatsangehörigen ohne Niederlassung in der Schweiz;
  • Von Firmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat entsandte Mitarbeiter mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, die eine zeitlich befristete Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
  • Arbeitnehmende aus Drittstaaten dürfen nur entsandt werden, wenn sie dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen, d.h. seit mind. 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis des EU/EFTA-Staates, sind.

Bewilligungsfrei, aber meldepflichtig

Für Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr wird keine Bewilligung benötigt. Dies gilt seit 01.01.2022 auch ausnahmslos für kroatische Staatsangehörige. Der Einsatz muss aber mind. acht Tage vor Arbeitsbeginn per Online Meldeverfahren angemeldet werden.

Dauern der Einsatz resp. die Einsätze max. acht Tage, muss in der Regel auch keine Meldung erfolgen. Bei Tätigkeiten in den folgenden Branchen muss die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes bereits ab dem ersten Arbeitstag erfolgen:

  • Baugewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe (Industrie und Privathaushalte)
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Gewerbe der Reisenden (Ausnahme Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

Bei Entsendungen gelten die 90 Tage pro Unternehmen. Entsendet ein Unternehmen am gleichen Tag beispielsweise mehrere Personen, so wird ihm dennoch nur ein Tag angerechnet.

Die Meldung muss bei den zuständigen Behörden mind. acht Tage vor Arbeitsbeginn eingehen.

Für Fragen steht Ihnen das Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor: Urs Haegi
Co-Autorin: Andrea Elvedi

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