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7. Januar 2021 Älteres Ehepaar im Herbstwald

Personen, die während mindestens einem Jahr in der Schweiz gearbeitet haben und das Land danach wieder verlassen, erhalten je nach Staatsangehörigkeit eine Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge oder eine AHV-Rente.

Rückvergütung oder Rente?

Sofern zwischen dem Heimatstaat der rückkehrenden Person und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wird die schweizerische AHV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt. Einige dieser Sozialversicherungsabkommen sehen zudem wahlweise auch die Beitragsrückvergütung - anstelle einer Rente - vor. In Fällen, in denen kein Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten besteht, können AHV-Beiträge mittels Gesuch zinslos zurückgefordert werden, nachdem die Schweiz endgültig verlassen wurde.

Allgemeine Voraussetzungen für eine schweizerische AHV-Rente

Unabhängig von der Rückkehr in das Heimatland und des entsprechenden Sozialversicherungsabkommens (falls vorhanden), sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine schweizerische AHV-Rente zu beachten.

Die Voraussetzungen für eine Altersrente sind erfüllt, wenn die Person:

  • Das ordentliche Rentenalter erreicht hat (dieses liegt in der Schweiz für Männer bei 65 Jahren und bei Frauen bei 64 Jahren);
  • während mindestens 12 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat;
  • in der Schweiz gelebt und ihr(e) erwerbstätige(r) Ehepartner(in) mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; oder
  • ihr für mindestens ein Jahr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, der auf die Erreichung des Rentenalters folgt und erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Rechtliche Grundlagen der internationalen Sozialversicherungskoordination

Für EU/EFTA-Bürger regeln die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, auf Basis des Freizügigkeitsabkommens ("FZA") zwischen der Schweiz und der EU, seit 2012 die Koordination der Sozialversicherungssysteme in Europa. Die Koordination umfasst auch die EFTA-Mitgliedstaaten, sodass im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedsstaaten dieselben Koordinierungsregeln anwendbar sind. 

Staatsangehörige der Schweiz oder der EU/EFTA haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge. Sie erhalten eine schweizerische AHV-Rente, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Ausserhalb der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten hat die Schweiz mit 44 Staaten bilaterale Regelungen über die soziale Sicherheit getroffen. Einige davon – darunter Indien, Brasilien, Australien, China, Südkorea, Uruguay und die Philippinen – erlauben unter bestimmten Bedingungen, neben einer Rente auch die Rückvergütung der AHV-Beiträge.

Mit den übrigen Staaten, mit denen die Schweiz keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können Staatsangehörige eine Rückvergütung ihrer Beiträge (ohne Zinsen) beantragen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge

  • Die Person muss mindestens ein Jahr lang Beiträge geleistet haben.
  • Die Person und ihre Familienangehörigen (Ehepartner/in, Kinder unter 25 Jahren) müssen die Schweiz endgültig verlassen haben oder nachweislich beabsichtigen, die Schweiz definitiv zu verlassen.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die in der Schweiz bleiben, müssen ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

Antrag auf Rückvergütung

Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Person definitiv im Ausland wohnhaft ist. Der Rückvergütungsantrag muss jedoch spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Erreichens des Rentenalters oder Todesfalles eingereicht werden.

Ausnahme für Ehepaare: Falls der/die Ehepartner/in der rückkehrenden Person die Staatsangehörigkeit der Schweiz, eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt und falls die rückkehrende Person in der EU/EFTA wohnt und beide in der AHV versichert gewesen sind, hat sie Anspruch auf eine Rente und nicht auf die Beitragsrückvergütung.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigrationsteam gerne zur Verfügung.

 

Autoren: Urs Haegi, Angelina Rau

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