VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Karriere
Kategorien: Immigration, Blog
Personen, die während mindestens einem Jahr in der Schweiz gearbeitet haben und das Land danach wieder verlassen, erhalten je nach Staatsangehörigkeit eine Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge oder eine AHV-Rente.
Sofern zwischen dem Heimatstaat der rückkehrenden Person und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wird die schweizerische AHV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt. Einige dieser Sozialversicherungsabkommen sehen zudem wahlweise auch die Beitragsrückvergütung - anstelle einer Rente - vor. In Fällen, in denen kein Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten besteht, können AHV-Beiträge mittels Gesuch zinslos zurückgefordert werden, nachdem die Schweiz endgültig verlassen wurde.
Unabhängig von der Rückkehr in das Heimatland und des entsprechenden Sozialversicherungsabkommens (falls vorhanden), sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine schweizerische AHV-Rente zu beachten.
Die Voraussetzungen für eine Altersrente sind erfüllt, wenn die Person:
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, der auf die Erreichung des Rentenalters folgt und erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.
Für EU/EFTA-Bürger regeln die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, auf Basis des Freizügigkeitsabkommens ("FZA") zwischen der Schweiz und der EU, seit 2012 die Koordination der Sozialversicherungssysteme in Europa. Die Koordination umfasst auch die EFTA-Mitgliedstaaten, sodass im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedsstaaten dieselben Koordinierungsregeln anwendbar sind.
Staatsangehörige der Schweiz oder der EU/EFTA haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge. Sie erhalten eine schweizerische AHV-Rente, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ausserhalb der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten hat die Schweiz mit 44 Staaten bilaterale Regelungen über die soziale Sicherheit getroffen. Einige davon – darunter Indien, Brasilien, Australien, China, Südkorea, Uruguay und die Philippinen – erlauben unter bestimmten Bedingungen, neben einer Rente auch die Rückvergütung der AHV-Beiträge.
Mit den übrigen Staaten, mit denen die Schweiz keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können Staatsangehörige eine Rückvergütung ihrer Beiträge (ohne Zinsen) beantragen.
Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Person definitiv im Ausland wohnhaft ist. Der Rückvergütungsantrag muss jedoch spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Erreichens des Rentenalters oder Todesfalles eingereicht werden.
Ausnahme für Ehepaare: Falls der/die Ehepartner/in der rückkehrenden Person die Staatsangehörigkeit der Schweiz, eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt und falls die rückkehrende Person in der EU/EFTA wohnt und beide in der AHV versichert gewesen sind, hat sie Anspruch auf eine Rente und nicht auf die Beitragsrückvergütung.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigrationsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Urs Haegi, Angelina Rau
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Haegi, Urs / Geel, Gian, Corporate Immigration 2024, in: International Comparative Legal Guide The...
Die bevorstehende Modernisierung des Ausländer- und Integrationsgesetzes ("AIG") könnte Auswirkungen...
In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was zu beachten ist, wenn Sie als Ausländer/In eine Immobilie...