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16. Dezember 2015 Scheinselbstständigkeit – eine Orientierungshilfe

Wenn ein eigentlich unselbstständiger Arbeitnehmer am Markt als selbstständiger Unternehmer auftritt, spricht man von einer Scheinselbstständigkeit. Diese Abgrenzung zwischen den beiden Beschäftigungsarten fällt im Alltag oft schwer, ist aber wichtig, da ein Scheinselbstständiger weder von arbeits- noch von sozialversicherungsrechtlichen Schutzmassnahmen profitiert und die steuerlichen Folgen anders sind.

Am 1. Juli 2015 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine neue Weisung zum Thema erlassen, welche hilft, diese Abgrenzung einfacher vorzunehmen. Am wichtigsten ist hierbei dir Frage, ob nicht ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt. Hierzu muss das Arbeitsverhältnis von ähnlichen Vertragskonstellationen wie dem Werkvertrag oder dem Auftrag unterschieden werden.

Laut dem SECO spricht für ein Arbeitsverhältnis,

  • wenn nicht ein Arbeitsergebnis, sondern eher eine Arbeitsleistung auf Zeit geschuldet ist;
  • wenn der Dienstleister in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners integriert wird;
  • wenn der Dienstleister an Weisungen des Vertragspartners gebunden ist;
  • wenn der Dienstleister sich nicht frei am Markt bewegen kann und z.B. nicht selbst Verträge abschliessen darf;
  • wenn der Dienstleister nur einen Hauptvertragspartner aufweist, und dadurch wirtschaftlich von diesem abhängig ist;
  • wenn der Dienstleister nicht pauschal, sondern nach Stunden bezahlt wird;
  • wenn der Dienstleister nicht nur Rechenschaft ablegen muss, sondern der Vertragspartner auch die Leistung kontrollieren und bestimmen darf;
  • wenn der Dienstleister ein Schutzbedürfnis aufweist.

Je grösser also die Abhängigkeit des Dienstleisters vom Vertragspartner, desto eher wird eine Un- bzw. Scheinselbstständigkeit angenommen. Massgebend ist nicht die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses, sondern die gelebte Zusammenarbeit.

Die neue Weisung des SECO fasst verschiedene Anknüpfungspunkte aus der bestehenden Praxis im Arbeitsrecht übersichtlich zusammen. Damit kann eine Abgrenzung zwischen selbstständigen Dienstleistern und tatsächlichen Angestellten einfacher vorgenommen werden. Eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls ist zwar weiterhin notwendig, doch werden dem Prüfer damit einige griffige Kriterien zur Verfügung gestellt.

Autor: Marc Ph. Prinz

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