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Kategorie: Steuern
Ende 2003 kaufte die B. AG von ihrer Alleinaktionärin A. eine Hotelliegenschaft in Deutschland für rund CHF 6.9 Mio. Infolge weiterer Kaufkosten beliefen sich die Anschaffungskosten der Liegenschaft schliesslich auf insgesamt CHF 7 Mio. Dessen ungeachtet bilanzierte die B. AG die Liegenschaft zum Betrag von CHF 1.9 Mio., wobei der Buchwert im Laufe der Jahre laufend angepasst wurde. Anlässlich der Liquidation der B. AG im Jahre 2015 konnte mit dem Verkauf der Liegenschaft ein Bruttoerlös von rund CHF 5.7 Mio. erzielt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft jedoch lediglich mit einem Buchwert von CHF 3.4 Mio. bilanziert.
Das Kantonale Steueramt Nidwalden erhöhte das steuerbare Einkommen von A. um CHF 2.3 Mio., d.h. im Umfang des Liquidationserlöses (Differenz zwischen dem Verkaufserlös von CHF 5.7 Mio. und dem Buchwert von CHF 3.4 Mio.), mit der Begründung, es sei der A. eine Liquidationsdividende gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zugeflossen. Eine Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht Nidwalden abgewiesen. A. führte dagegen Beschwerde ans Bundesgericht (BGer), welches diese vollumfänglich guthiess.
Im Resultat kommt das BGer (in Fünferbesetzung) zum Schluss, dass nicht nur die Ausschüttung von offenen und entsprechend verbuchten und der ESTV gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 20 Abs. 3 DBG einkommenssteuerfrei ist, sondern auch Ausschüttungen von Reserven aus verdeckten Kapitaleinlagen. Mithin ist es betreffend die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 DBG nicht von Relevanz, ob und wie die ausschüttende B. AG die Kapitaleinlage verbucht hat, weshalb die im Kreisschreiben Nr. 29c (Ziff. 2.1 und 3.2) dargestellte Verwaltungspraxis als überholt gilt.
Nicht Gegenstand des Urteils war die Frage, ob der in der Erfolgsrechnung der B. AG ausgewiesene Buchgewinn der Gewinnsteuer unterliegt. Vermutungsweise wurde der Gewinn aufgrund von Art. 52 Abs. 1 DBG dem Ausland zugewiesen. Ebenso wenig war die Verrechnungssteuer Gegenstand des Urteils. Insbesondere liess das BGer die Frage offen, ob die Ausschüttung der verdeckten Kapitaleinlage der Verrechnungssteuer unterliege. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1bis VStG spricht eher gegen eine von der Verrechnungssteuer befreite Rückzahlung von verdeckten Kapitaleinlagen. Insofern besteht eine Inkongruenz zwischen dem Einkommens- und dem Verrechnungssteuerrecht.
Autoren: Tobias F. Rohner, Barbara Adina Naenni
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
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Rohner, Tobias / Fisch, Patrik, Emissionsabgabe bei Sanierungen, in: zsis) 2/2024, A9, S. 40 - 54.