VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Wir entwickeln nicht nur juristische Lösungen für unsere Klientinnen und Klienten, wir entwickeln auch neue Formate dafür.
VISCHER Legal Innovation Lab
Red Ink
Karriere
Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Update Letter Nr. 140
Im Vollstreckungsrecht gilt der Grundsatz, dass nur Vermögen des Schuldners verwertet werden kann. Ausnahmsweise kann Vermögen, das formell Dritten gehört, in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden (vgl. arrestpraxis.ch update 112). Die Anforderungen an einen solchen Durchgriff sind hoch.
Gemäss konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 579) sind Arrestbefehle, die die Namen von Dritten, denen Vermögenswerte des Arrestschuldners nur formell gehören sollen, nicht durchführbar und aufzuheben. Das Obergericht Zürich hat demgegenüber in einem Entscheid vom 20. August 2020 ausgeführt, dass unter gewissen Umständen auf die Nennung der Dritten verzichtet werden könne,
wenn z.B. die Arrestgegenstände auf andere Weise klar bestimmt und gattungsmässig eingegrenzt werden und zudem die betroffene Drittschuldnerin bzw. -besitzerin ohne Weiteres - d.h. insbesondere ohne unzumutbare tatsächliche Abklärungen - feststellen kann, welche Gegenstände vom Arrest erfasst werden. Als zulässig erscheint deshalb die Verarrestierung «sämtlicher beim Finanzinstitut XY gehaltener Vermögenswerte, die entweder formell auf den Namen der Arrestschuldnerin lauten oder bezüglich derer diese gemäss interner Dokumentation des Finanzinstituts XY, insbesondere gemäss dem sog. Formular A, als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet wird».
Dieser Entscheid wird in einem Artikel in der ZZZ 2022 59 S. 349 ff. kritisch besprochen (Felix C. Meier-Dieterle/Barbara Badertscher, Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxisänderung?). Die Autoren führen detailliert aus, dass im Grundsatz und im konkreten Fall kein Anlass bestand, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen.
Im genannten Artikel wird sodann auf die Vollzugsproblematik bei einer Genfer Arrestbewilligung im Verhältnis zum Zürcher Arrestvollzug hingewiesen - auf einen Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht.
Der kritisierte Entscheid des Zürcher Obergerichtes vom 20. August 2020 PS200123 = ZR 2020 Nr. 34 kann hier abgerufen werden.
Entscheide zum Arrest-Durchgriffsrecht können hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 140 / 03.11.2022
Rechtsanwalt
Veranstalter/ Veranstaltungsort: Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Universität St....
Richtige Formulierung eines Arrestgesuches bei Vermögenswerten bei der UBS AG und/oder UBS...
Arrest und andere vorsorgliche Sicherungsmassnahmen sowie der grenzüberschreitende Vollzug von...