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3. Oktober 2018

Revision des Verjährungsrechts

Wird damit das Problem der Geltendmachung körperlicher Spätschäden gelöst?

Der allgemeine Teil des OR wird eine wesentliche Änderung erfahren. Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das revidierte Verjährungsrecht verabschiedet. Am 4. Oktober 2018 wird die Referendumsfrist unbenützt ablaufen. Es ist mit einer raschen Inkraftsetzung der Gesetzesnovelle zu rechnen.

1.   Hintergrund der Gesetzesrevision und die wesentlichsten Neuerungen

Das revidierte Verjährungsrecht bringt wesentliche Neuerungen mit sich. Ein Kernanliegen der Revision ist die Sicherstellung des Zugangs zum Gericht für Schadenersatzansprüche aus körperlichen Spätschäden. Solche Spätschäden manifestieren sich oft erst nach langer Zeit, in manchen Fällen erst nach Jahrzehnten. Für solche Fälle ist der Zugang zum Gericht mit der heute geltenden absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht gewährleistet. Der vorliegende Beitrag befasst sich primär mit der Frage, ob die Revision dieses Anliegen zu erreichen vermag, insbesondere ob sie den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus körperlichen Spätschäden aufgestellten Anforderungen gerecht wird.

2.   Die wesentlichen Neuerungen

Die eine Neuerung, die es hervorzuheben gilt, betrifft die generelle Verlängerung der relativen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Die zweite wesentliche Neuerung betrifft die absolute Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Personenschäden. Grundsätzlich bleibt es bei der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist. Bei der Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzungen verjähren Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung jedoch neu mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Für die Kategorie von Personenschäden wird somit eine separate Verjährungsfrist geschaffen (vgl. nArt. 60 Abs. 1bis OR, nArt. 128a OR). Die Dauer der neuen absoluten Verjährungsfrist wurde in den parlamentarischen Beratungen kontrovers diskutiert. Das Parlament reduzierte die vom Bundesrat vorgeschlagene dreissigjährige Frist schliesslich auf zwanzig Jahre.

3.   Vereinbarkeit mit Art. 6 ERMK und der Rechtsprechung des EGMR ist fraglich

Die neue Regelung von nArt. 60 Abs. 1bis OR dürfte mit Art. 6 ERMK und der Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar sein. Mit der Gesetzesrevision wird das angestrebte Ziel kaum erreicht. Um was geht es? Ausgangspunkt bildet die Causa Howald Moor et al. gegen Schweiz. In diesem Fall klagte ein ehemaliger Turbinenmonteur, der bei seiner Arbeit in erheblichem Ausmass mit Asbest in Kontakt kam und darauffolgend an einem asbestbedingten Pleuramesotheliom (Brustfelltumor) erkrankte, gegen seine ehemalige Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen auf Schadenersatz. Nachdem die Beklagte im Prozess die Verjährungseinrede erhoben hatte, wurde die Klage sowohl von der ersten Instanz als auch vom Bundesgericht aufgrund Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Mit Urteil vom 11. März 2014 schützte der EGMR die daraufhin erhobene Beschwerde und verurteilte die Schweiz wegen Verletzung des fairen Verfahrens und verweigertem effektiven Zugang zum Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Der EGMR führte aus, dass Mesotheliom-Erkrankte durch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des Schweizer Rechts a priori vom Erheben einer wirkungsvollen Klage gänzlich ausgeschlossen würden. Mesotheliome (Tumore) treten vor allem bei Menschen auf, die mit Asbest Kontakt hatten. Gemäss EGMR dürfen Verjährungsfristen nicht so ausgestaltet sein, dass das Recht auf Zugang zum Gericht seiner Substanz entleert werde. Zur geplanten Revision des Verjährungsrecht führte der EGMR ferner aus, diese enthalte keine angemessene Lösung für die Verjährungsproblematik: Auch unter dem revidierten Verjährungsrecht sei es möglich, dass eine Klage zum vornherein zum Scheitern verurteilt ist, da es aufgrund des Beginns der absoluten Verjährungsfrist immer noch vorkommen könne, dass eine Schadensersatzforderung verjähre, noch bevor sich der Schaden überhaupt erkennbar gemacht habe.

Mit dem revidierten Verjährungsrecht wird das Problem der Geltendmachung körperlicher Spätschäden daher nicht gelöst, aufgrund der längeren Verjährungsfristen bestenfalls entschärft werden.

Unser Prozessführungsteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen.

Autor: Thomas Gelzer

Kategorie: Blog

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