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Das meist obligatorische Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zielt darauf ab, eine rasche Streitbeilegung unter Vermittlung durch eine staatliche Behörde zu ermöglichen. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens besteht mit anderen Worten darin, eine gütliche Einigung herbeizuführen, die für beide Parteien tragbar ist und bestenfalls versöhnenden Charakter hat. Es gilt der Grundsatz: "Zuerst schlichten, dann richten".
Nur in gewissen Ausnahmefällen kann auf das Schlichtungsverfahren verzichtet, und direkt mittels Klageeinreichung beim zuständigen Gericht ein Erkenntnisverfahren anhängig gemacht werden (Art. 198 f. ZPO). Im Rahmen der Revision der ZPO, welche am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wird das Schlichtungsverfahren punktuell ausgebaut, indem die Kompetenz der Schlichtungsbehörde erweitert und in gewissen Verfahren die Möglichkeit eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens eingeführt wird.
Unter bisherigem Recht findet kein Schlichtungsverfahren statt, sofern das Gesetz eine einzige kantonale Instanz für eine bestimmte Streitigkeit für zuständig erklärt. Auch Klagen, welche in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen, werden ohne Schlichtungsverfahren direkt beim Gericht eingereicht.
Ab dem 1. Januar 2025 wird bei den meisten dieser Streitigkeiten neu ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eingeführt (Art. 199 Abs. 3 nZPO). Konkret hat die klagende Partei im Fällen, in welche die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz oder des Handelsgerichts vorgesehen ist, somit inskünftig die Möglichkeit, in der Regel wahlweise direkt beim zuständigen Gericht eine Klage einzureichen oder aber vorgängig bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen.
Die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde wird erweitert. Neu können Schlichtungsbehörden den Parteien unter dem neuen Recht bis zu einem Streitwert von CHF 10'000 einen sogenannten Entscheidvorschlag (bisher Urteilsvorschlag genannt) unterbreiten. Dieser gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Nach bisherigem Recht war dies nur bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 möglich.
Spruchkompetenz, also die Möglichkeit der Schlichtungsbehörde eine vermögensrechtliche Streitigkeit autoritativ zu entscheiden, besteht indessen weiterhin nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 und nur, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Insgesamt wird in de revidierten ZPO das Schlichtungsverfahren gestärkt. Durch das neue freiwillige Schlichtungsverfahren kann in Streitigkeiten, die bisher zwingend von einer Schlichtung ausgenommen wurden, bei Aussicht auf eine gütliche Einigung wahlweise ein Schlichtungsverfahren angehoben werden. Zudem kann dadurch die Verjährungsfrist einfach unterbrochen werden, was namentlich bei nicht auf Geldforderungen gerichteten Ansprüchen relevant ist, bei welchen die Einleitung einer Betreibung zur Verjährungsunterbrechung nicht zur Verfügung steht. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner keinen Betreibungsort in der Schweiz hat und somit der unkomplizierte Weg der Schuldbetreibung nicht zur Verfügung steht.
Auch aufgrund der erweiterten Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden ist zu erwarten, dass die Gerichte zusätzlich entlastet werden und ein noch grösserer Anteil von Fällen bereits im Stadium des Schlichtungsverfahrens erledigt werden kann.
Das Prozessteam von VISCHER beantwortet gerne alle Fragen, die Sie in diesem Zusammenhang haben. Ausserdem unterstützen und vertreten wir Sie kompetent und effizient, ob in einem Schlichtungsverfahren oder mit einer Klage direkt vor Handelsgericht. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Hier finden Sie die Übersicht zur ZPO-Blogreihe.
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