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7. Oktober 2020 Revision der Quellenbesteuerung – Inkrafttreten per 1. Januar 2021

Welcher Handlungsbedarf besteht für Arbeitgeber? – Was muss der Arbeitnehmer beachten?

Am 1. Januar 2021 wird eine Revision der Quellenbesteuerung  in Kraft treten. Arbeitgeber müssen neu direkt mit dem Wohnsitzkanton eines jeden Arbeitnehmers abrechnen. Arbeitnehmer haben neue Möglichkeiten für die Steuererklärung. Was ist dabei vorzubereiten?

Ziele und Eckpunkte der Revision

Mit dieser Revision soll die Ungleichbehandlung von ordentlich und quellenbesteuerten Personen für das Erwerbseinkommen beseitigt werden. Weiter werden damit auch Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU erfüllt. 

Die Revision umfasst folgende Punkte

  • Die Besteuerung Ansässiger erfolgt durch den Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskanton des Erwerbstätigen.
  • Die ergänzende ordentliche Veranlagung wird abgeschafft. Ansässige Quellensteuerpflichtige, die Einkünfte haben, die nicht der Quellensteuer unterliegen, unterliegen der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
  • Alle Ansässigen, die nicht der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.
  • Nicht-Ansässige, welche die Voraussetzungen als Quasi-Ansässige erfüllen, können ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beanspruchen.

Einzig der erste Punkt richtet sich an den Arbeitgeber. Die weiteren Punkte betreffen den Steuerpflichtigen, welcher von verschiedenen Änderungen bei der Steuererklärung betroffen ist. Insbesondere werden die Fälle, in welchen eine nachträgliche Veranlagung erfolgt, erweitert. 

Auswirkungen für den Arbeitgeber

Abrechnung mit dem Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers

Für die Abrechnung der Quellensteuer ist neu der Wohnsitz bzw. Aufenthaltskanton des Erwerbstätigen ausschliesslich zuständig. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er mit allen Kantonen abrechnen muss, in welchen seine quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ansässig sind. Dabei muss der Arbeitgeber u.a. die jeweiligen kantonalen Steuersätze anwenden.

Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland

Für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland ist die Quellensteuer mit dem Kanton abzurechnen, in welchem die Eingliederung in den Betrieb erfolgt (Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekanton des Arbeitgebers). Hat der Arbeitnehmer in der Schweiz den Status eines Wochenaufenthalters, so ist die Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons zuständig.

Änderung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers

Verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder Wochenaufenthalt in einen anderen Kanton, so ist die Abrechnung ab dem Folgemonat bei der neu zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Eine Änderung für die zurückliegenden Monate erfolgt nicht.

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (sog. NOV) von Ansässigen ist der Kanton zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat.

Bemessungsgrundlage und Tarif

Neben der kantonalen Zuständigkeit sind für den Arbeitgeber die Bemessungsgrundlage, also die Frage, welche Zahlungen oder Leistungen (z.B. Geschäftsfahrzeug) der Quellensteuer unterliegen, und der anwendbare Tarif sehr wichtig.

Unterliegen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis der Quellensteuer, so ist die Quellensteuer auf den Bruttoeinkünften zu berechnen. Neben dem ordentlichen Arbeitslohn unterliegen mithin sämtliche weiteren Leistungen, z.B. Lohn für Überzeit, Familienzulagen, Essensentschädigungen, Provisionen, Boni, aber auch Naturalleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder Geschäftsauto der Quellensteuer.

Die Tarifcodes sind zahlreich und können vom Arbeitgeber nur richtig bestimmt werden, wenn die vollständigen, korrekten und aktuellen Daten des Arbeitsnehmers vorliegen. Diese Codes bilden die Basis für die richtige Bestimmung des Steuersatzes. Einen wesentlichen Fortschritt bildet die einheitliche Tarifcodeanwendung, welche mit der Revision für alle Kantone verbindlich wird.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber resultieren im Hinblick auf die Umsetzung dieser Revision insbesondere folgende Handlungsfelder:

  • Die Lohnabrechnung muss so aufgerüstet werden, dass Abrechnungen mit allen betroffenen Kantonen möglich sind.
  • Es empfiehlt sich, eine Anwendung/Einführung des elektronischen Lohnmeldeverfahrens Quellensteuer (ELM/QSt) zu prüfen.
  • Die vorhandenen Mitarbeiterdaten müssen im Hinblick auf die Revision auf Vollständigkeit überprüft werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Mitarbeiter zu informieren, dass alle Änderungen (Wohnsitz, Wochenaufenthalt, Zivilstand usw.) unverzüglich zu melden sind. 

Auswirkungen auf den Arbeitnehmer

Die Revision soll die Besteuerung des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers an die ordentliche Besteuerung angleichen. Vor diesem Hintergrund wird die nachträgliche ordentliche Besteuerung (NOV) ausgeweitet, während bis heute übliche Methoden (ergänzende Veranlagung, Tarifkorrektur usw.) aus dem Gesetz entfernt wurden. Diese Änderungen wirken sich für den Arbeitnehmer erst mit Ablauf der Steuerperiode 2021, d.h. im 2022 aus.

Ausweitung der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)

Die Revision beabsichtigte ursprünglich die heutige Einkommensgrenze von CHF 120'000 für die obligatorische NOV zu senken. Die Kantone haben sich jedoch in der Vernehmlassung aus verfahrensökonomischen Überlegungen gegen eine Senkung ausgesprochen. Die Höhe dieser Grenze bleibt eine Verordnungskompetenz und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Anderseits wird wie erwähnt die ergänzende ordentliche Veranlagung durch die NOV ersetzt. Die ergänzende ordentliche Veranlagung betraf bisher ansässige Quellensteuerpflichtige, welche neben dem quellensteuerpflichtigen Erwerbseinkommen weitere Einkünfte haben, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Dies sind insbesondere Liegenschafts- und Wertschriftenerträge. Durch die Ausdehnung der NOV werden auch diese Personen auf dem gesamten Einkommen- und Vermögen ordentlich veranlagt, alle Abzüge berücksichtigt und der "richtige" Steuersatz am Wohnsitz angewandt.

Möglichkeit der freiwilligen NOV für alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen

Die Möglichkeit eine NOV zu beantragen besteht bereits im heutigen Gesetz für alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen. Durch den Wegfall der Tarifkorrekturen sind Steuerpflichtige mit bedeutenden Abzügen ab 2021 zwingend auf die NOV angewiesen, um zusätzliche Abzüge wie etwa Alimente, Pensionskasseneinkäufe etc. geltend machen zu können. Dabei gilt es zu beachten, dass die Antragsfrist bis zum 31. März des Folgejahres, also für das erste Jahr (2021) der 31. März 2022, als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass die Quellenbesteuerung ohne Antrag bis zu diesem Datum definitiv wird und damit die Abzüge (z.B. Alimenten, Schuldzinsen, Pensionskasseneinkäufe, Säule 3a etc.) nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings kann für die folgende Steuerperiode wiederum ein Antrag gestellt werden.

Wichtig ist zu betonen, dass die einmal beantragte NOV bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, d.h. auch für alle nachfolgenden Steuerperioden, gilt.

Möglichkeit der NOV für Quasi-Ansässige

Die NOV wird auf Antrag ab 2021 auch für sog. Quasi-Ansässige möglich. Quasi-Ansässige sind Personen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer Einkünfte (mindestens 90% der Gesamteinkünfte) in der Schweiz erzielen. Die NOV eröffnet diesen Personen die Möglichkeit, Abzüge in analogem Umfang wie Ansässige steuerlich geltend zu machen.

Diese Änderung geht auf die EuGH-Rechtsprechung und den Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2010 zurück. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass die geltende Quellensteuerordnung für die nichtansässigen Quellensteuerpflichtigen teilweise gegen das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU (FZA) verstösst. In vergleichbaren Situation dürfen Nicht-Ansässige nicht anders behandelt werden als Ansässige.

Die NOV muss von Quasi-Ansässigen beantragt werden. Hierzu gilt ebenfalls eine Verwirkungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres. Analog zu den Ansässigen, welche eine NOV beantragen können, entfällt auch für Quasi-Ansässige mit der Revision die Möglichkeit der Tarifkorrektur, um Abzüge zu berücksichtigen. Quasi-Ansässige müssen den Antrag für jedes Jahr stellen bzw. können jährlich entscheiden, ob sie die NOV beantragen.

Handlungsbedarf für Arbeitnehmer

Der Handlungsbedarf für Arbeitnehmer ist, abgesehen von besonderen Verhältnissen, zunächst überschaubar. Während des Jahres 2021 empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sämtliche relevanten Belege zu sammeln, um bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung keine Einkünfte oder Abzüge zu vergessen. Ist mittelfristig ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz geplant, ist wie erwähnt zu prüfen, wann dieser idealerweise erfolgen soll. Anfangs 2022 ist dann – soweit nicht ohnehin die NOV zwingend ist – zu prüfen, ob eine Steuererklärung eingereicht werden muss oder die NOV beantragt werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch wieder einmal in Erinnerung zu rufen, dass allfällige Einzahlungen in die Säule 3a oder Pensionskasseneinkäufe rechtzeitig vor Jahresende vorzunehmen sind, damit sie im betreffenden Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden können.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.

Autor: Christoph Niederer

 

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