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Der Bundesrat hat am 27. September 2019 seine Eckwerte für eine Reform der Verrechnungssteuer ergänzt und zu offenen Fragen Stellung bezogen. Diese Ergänzung ergibt ein Gesamtkonzept. Entgegen der bisherigen Planung soll die Vernehmlassung erst im 1. Quartal 2020 eröffnet werden.
Der Sicherungszweck bleibt für den Bundesrat ein zentrales Element der Verrechnungssteuer. Wie bereits zuvor angekündigt, möchte der Bundesrat diesen Zweck mit folgenden Elementen erhalten bzw. stärken.
Die angestrebte Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anlagefonds ist aus Sicht des Fondsstandorts Schweiz sehr positiv zu betrachten. Die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Erträgen ausländischer Anlagefonds, die ihre Erträge wieder anlegen, stellt die Schweizer Zahlstellen jedoch eine administrative Herausforderung dar. Im Gegensatz zu inländischen Anlagefonds, welche Steuersubjekt bei der Verrechnungssteuer sind, können die ausländischen Anlagefonds nicht der Verrechnungssteuer unterstellt werden. Da bei thesaurierenden Anlagefonds keine Zahlung an den Anleger erfolgt, kann die Verrechnungssteuer bei der Schweizer Zahlstelle nur einem Konto des Anlegers belastet werden.
Die unveränderte Gültigkeit der Freigrenzen für Bankzinsen ermöglicht es den Banken, eine Anpassung der bestehenden Abwicklungssysteme zu vermeiden.
Die Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen entlastet den Handel, um Schweizer Emittenten die Mittelaufnahme bei ausländischen Anlegern zu erleichtern.
Beim Beteiligungsabzug, der nicht Teil der Verrechnungssteuer ist, möchte der Bundesrat keine weiteren Änderungen vornehmen. Hintergrund der Reformwünsche von verschiedenen Wirtschaftsverbänden und Branchen ist das System der indirekten Freistellung der Beteiligungserträge, welches sowohl bei der Direkten Bundessteuer als auch bei den Kantonen gilt. Je höher der Finanzierungsaufwand, desto tiefer ist in diesem System der Beteiligungsabzug. Dadurch erhöht sich die Steuerbelastung entsprechend. Für systemrelevante Banken, welche die Too-big-to-fail-Instrumente, d.h. die Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht aus der Konzernobergesellschaft begeben müssen, wurde aus diesem Grund eine Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs vorgenommen (Art. 70 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, Inkrafttreten 1. Januar 2020; Art. 28 Abs. 1quater des Steuerharmonisierungsgesetzes, SR642.14, Inkrafttreten 1. Januar 2020). Die Zinsen auf diesen Anleihen bleiben bei der Berechnung zukünftig unberücksichtigt, sodass der Beteiligungsabzug nicht reduziert wird. In der damaligen Vernehmlassung lagen mehrere Stellungnahmen vor, welche diese Änderungen auch für andere Konzerne forderten.
Die Vernehmlassung soll im ersten Quartal 2020 eröffnet werden. Ein Inkrafttreten per 1. Januar 2021 ist daher zeitlich kaum zu schaffen. Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.
Autor: Marc-Antoine Bree