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5. Juli 2019 Reform der Verrechnungssteuer - Bundesrat plant Zahlstellensteuer

Bundesrat verabschiedet die Ziele und Eckwerte für eine Zahlstellensteuer

Nach der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) hat auch der Bundesrat seine Eckwerte für eine Reform der Verrechnungssteuer publiziert. Die Eckwerte sind weitestgehend deckungsgleich, im Detail bestehen jedoch Unterschiede. Auch der Bundesrat möchte eine Befreiung von ausländischen Anlegern mit einer Verbesserung des Sicherungszwecks im Inland kombinieren.

Zahlstellensteuer auf in- und ausländische Zinserträge und kein Meldeverfahren bei natürlichen Personen

Der Bundesrat möchte die Verrechnungssteuer auf Zinsen ebenfalls zu einer Zahlstellensteuer umbauen und auf inländische natürliche Personen einschränken. Inländische juristische Personen und ausländische Anleger sollen von der Verrechnungssteuer auf Zinsen befreit werden. Die Eckwerte des Bundesrats thematisieren weder eine Änderung des Steuersatzes von 35% noch des derzeitigen Meldeverfahrens. Es ist daher davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Änderungen geplant sind.

Um den Sicherungszweck auszudehnen, möchte der Bundesrat – wie die WAK-N - ausländische Zinsanlagen der Verrechnungssteuer unterstellen. Auf ausländischen Beteiligungsrechten (also Aktien etc.) bzw. deren Dividenden soll weiterhin keine Verrechnungssteuer erhoben werden. Dieser Ausschluss trägt nach Auffassung des Bundesrats dazu bei, das System nicht zu komplex zu machen.

Kollektive Anlagen

Die Erfassung von in- und ausländischen Zinserträgen bei kollektiven Kapitalanlagen wird vom Bundesrat noch nicht konkretisiert. Der Bundesrat wünscht eine Gleichbehandlung indirekter und direkter Zinsanlagen, insbesondere damit heutige steuerliche Nachteile für den Fondsstandort Schweiz beseitigt werden.

Übergangsregelung für To-big-to-fail Instrumente

Für die bestehenden TBTF-Instrumente (CoCos, Bail-in- und Write-off-Bonds) möchte der Bundesrat eine Übergangsregelung vorsehen. Die Instrumente sind heute gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. i) Verrechnungssteuergesetz von der Verrechnungssteuer ausgenommen.

Möglichkeit zum Outsourcing

Während die Subkommission der WAK-N die Möglichkeit zum Outsourcing vorschlägt, sieht der Bundesrat keinen Änderungsbedarf gegenüber der heutigen Regelung. Die externe Abwicklung der Verrechnungssteuer ist bereits unter geltendem Recht möglich. Eine darüber hinaus gehende Verlagerung der Pflichten lehnt der Bundesrat ab. Die externe Abwicklung soll keinen Übergang der Haftung auf den Abwickler bewirken.

Haftung und Entschädigung der Zahlstelle

Wie die WAK-N möchte der Bundesrat die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Vorsatz einschränken. Ebenso sollen die Zahlstellen eine angemessene Entschädigung erhalten.

Dividenden bei strukturierten Produkten

In Übereinstimmung mit den Eckwerten der Subkommission WAK/N beabsichtigt der Bundesrat die Ergänzung der Verrechnungssteuer bei Ausgleichs- und Ersatzzahlungen. Diese Zahlungen, mit welchen Anleihenszinsen, Dividenden und dergleichen nachgebildet werden, sollen mit einer gesetzlichen Grundlage der Verrechnungssteuer unterstellt werden. Diese Zahlungen erfolgen, um den Anleger bei indirekten Investments hinsichtlich der ihm bei einer Direktinvestition zufliessenden Dividenden gleich zu behandeln.

Weitere Aufträge an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

Der Bundesrat hat das EFD mit der Prüfung von zwei weiteren Massnahmen zur Stärkung des Kapitalmarktes beauftragt:

  • Anpassungen der Gewinnsteuer im Bereich des Beteiligungsabzugs;
  • Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Zinspapieren.

Nächster Schritt Vernehmlassungsvorlage

Die Vernehmlassungsvorlage soll bereits im Herbst 2019 vorliegen.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.

Autor: Marc-Antoine Bree