
Die Reform der Verrechnungssteuer mit dem Ziel, den Schweizer Kapitalmarkt zu stärken, nimmt eine weitere Etappe. Der Bundesrat möchte für Zinsen von der Quellen- zur Zahlstellensteuer wechseln und hat am 3. April 2020 die Vernehmlassung eröffnet. Die Verrechnungssteuer auf Zinsen soll auf natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt werden. Sämtliche juristischen Personen und alle Personen im Ausland sollen von der Verrechnungssteuer auf Zinsen befreit werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt, die Zahlstellensteuer auch auf Zinsen von ausländischen Schuldnern und auf indirekte Zinsen (Anlagefonds) auszudehnen, um eine Sicherungslücke im Inland zu schliessen. Schliesslich soll die Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen aufgehoben werden.
Hintergrund der Reform
Die heute geltende Verrechnungssteuer basiert auf dem Schuldnerprinzip und kann daher ausschliesslich auf Anleihen von Schweizer Emittenten bzw. Schuldnern angewandt werden. Dies führt zu einer Benachteiligung von Schweizer Anleihen, da auch der Anleger, der zur vollständigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist, diese Anleihen meidet. Hintergrund bildet neben dem administrativen Aufwand und dem Liquiditätsnachteil vor allem auch die hohe Verfügbarkeit von vergleichbaren ausländischen Zinspapieren ohne Quellensteuern. Zweck der Reform ist, diese Nachteile zu reduzieren und damit wesentliche Emissionstätigkeiten aus dem Ausland in die Schweiz holen.
Darüber hinaus weist das heutige System eine Sicherungslücke auf, da ausschliesslich Zinsen von Schweizer Schuldnern der Verrechnungssteuer unterliegen. Zinsen auf ausländischen Anleihen kann der Schweizer Anleger grösstenteils ohne Quellensteuerbelastung vereinnahmen, weshalb diesbezüglich keine Sicherungswirkung besteht. Diese Sicherungslücke soll mit der Reform ebenfalls geschlossen werden.
Schliesslich bildet die Umsatzabgabe auf dem Handel mit Anleihen einen Wettbewerbsnachteil für den Standort Schweiz. Mit der Aufhebung der Umsatzabgabe für inländischen Anleihen soll dieser Nachteil beseitigt werden.
Elemente der Reform
Die Vorlage der Vernehmlassung deckt sich weitestgehend mit den Eckwerten zur Reform, die der Bundesrat im Sommer und Herbst 2019 festgelegt hatte.
- Zinserträge sollen neu der Zahlstellensteuer und nicht der Quellensteuer unterstellt werden.
- Inländische juristische Personen und alle ausländischen Personen sollen von der Verrechnungssteuer auf Zinsen befreit werden.
- Die Verrechnungssteuer (als Zahlstellensteuer) soll auf Zinsen ausländischer Anleihen und indirekte Zinsen ausgedehnt werden.
- Die neue Verrechnungssteuer ist auf Zahlstellen in der Schweiz beschränkt. Die Sicherung von Zahlungen über ausländische Zahlstellen erfolgt über den automatischen Informationsaustausch.
- Unterstellung der Strukturierten Produkte unter die Verrechnungssteuer
- Gesetzliche Reglung der Ersatzzahlungen bei Zinsen und Dividenden
- Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Anleihen
Unterschiede gegenüber den bisherigen Vorschlägen
Die Vorlage enthält zwar keine elementaren Unterschiede gegenüber den bisher festgelegten Eckwerten des Bundesrats. In den Eckwerten hatte der Bundesrat bereits angekündigt, dass auch die indirekten Zinsen der Verrechnungssteuer nach dem neuen Modell unterstellt werden sollen. In der Vorlage zeigt sich nun aber, wie anspruchsvoll dieses Vorhaben in der konkreten Umsetzung ist. Indirekte Zinsen etwa betreffen kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte. Die Vorlage erfasst dabei sowohl inländische als auch ausländische Produkte.
Inländische Produkte
Für Schweizer kollektive Kapitalanlagen und Emittenten strukturierter Produkte werden mit Einführung dieses Systems zusätzliche Abrechnungsdaten notwendig. Während bisher für diese Produkte lediglich zwischen erzielten Kapitalgewinnen und steuerbaren Erträgen unterschieden werden musste, sind nun zusätzlich die Zinserträge auszuweisen, damit die Zahlstellensteuer angewandt werden kann. Im Gegenzug sind dann ausländische Anleger (und juristische Personen) von der Steuer auf diesen Erträgen befreit. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Schweizer Anbieter diese Daten liefern werden, um den Zahlstellen die korrekte Abrechnung zu ermöglichen.
Produkte von ausländischen Anbietern
Die neue Zahlstellensteuer findet auch Anwendung, wenn natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer Schweizer Zahlstelle ausländische kollektive Kapitalanlagen oder strukturierte Produkte halten. Die Zahlstelle benötigt zur Abwicklung der Zahlstellensteuer auf diesen Anlagen die entsprechenden Zinskomponenten der Erträge. Da in der Praxis nicht davon auszugehen ist, dass diese Abrechnungsdaten für alle Anlagen zur Verfügung gestellt werden, sieht die Vorlage einen Auffangtatbestand vor.
Gemäss der Vorlage ist, wenn die notwendigen Daten über den Fonds bzw. das strukturierte Produkt nicht vorliegen, auf dem Gesamtbetrag die Zahlstellensteuer zu erheben. Dies führt insbesondere dazu, dass in diesem Fall ausländische Beteiligungserträge (Dividenden), welche der Fonds vereinnahmt hat, der Zahlstellensteuer auf Zinsen unterworfen werden. Der Erläuterungsbericht erachtet die Nachteile dieser Auffanglösung als weniger gravierend, weil die Dividenden ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen und die Zahlstellensteuer vollständig zurückerstattet wird.
Leistungsempfänger ist massgebend
Die Vorlage stellt für die Frage, ob eine inländische natürliche Person vorliegt nicht allein auf den Konto-/Depotinhaber, also den Vertragspartner der Zahlstelle ab. Massgebend für die Anwendung der Zahlstellensteuer ist, ob «der Leistungsempfänger eine inländische natürliche Person ist» (Art. 5b, Marginalie c., Abs. 1, lit e) der Vorlage).
Der Erläuterungsbericht der Vorlage enthält im Anhang bereits einen Entwurf zentraler Verordnungsbestimmungen. Teil dieser Verordnungsbestimmungen ist auch eine Präzisierung des Leistungsempfängers. Die Präzisierung stellt beispielsweise klar, dass bei einem der Bank bekannten Nutzniessungsverhältnis der Nutzniesser als Leistungsempfänger gilt. Weiter wird auch auf die Kenntnisse der Zahlstelle aus den Vorschriften im Bereich der Geldwäscherei und des automatischen Informationsaustausches verwiesen.
Diese Fragen werden voraussichtlich noch kontrovers diskutiert werden, da die Zahlstellen ein ausserordentliches Interesse daran haben, die anwendbaren Regeln klar und möglichst einfach zu halten.
Abwicklungs- und Haftungsrisiken der Zahlstellen
Da die Zahlstellen in diesem System die Steuerpflichtigen sind, haben sie erhebliche Abwicklungsrisiken zu tragen. So sind zum Beispiel die notwendigen Abrechnungsdaten für verschiedene, insbesondere ausländische Wertschriften nicht immer rechtzeitig verfügbar. Weiter bildet auch die Frage des Leistungsempfängers noch Unklarheiten und Fehlerpotential.
Zur Reduktion dieser Abwicklungsrisiken hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen vorgeschlagen. So wird z. B. die strafrechtliche Haftung bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen und die Abrechnung quartalsweise vorgesehen, um allfällige Korrekturen noch verarbeiten zu können. Ebenso sollen die Zahlstellen für den Implementierungsaufwand eine Entschädigung erhalten. Darüber hinaus können KMU und Schweizer kollektive Kapitalanlagen zwischen der alten und der neuen Verrechnungssteuer wählen können.
Keine Anpassungen der Gewinnsteuer im Bereich des Beteiligungsabzugs
Die Vernehmlassungsvorlage enthält keine Änderungen bei den Regeln zum Beteiligungsabzug für die Gewinnsteuer. Der Bundesrat hatte das EFD dazu beauftragt, diese zu prüfen. Das EFD kommt nun zum Ergebnis, dass zunächst die Auswirkungen der umfangreichen Änderungen unter der STAF abzuwarten sind, bevor eine weitere Änderung geprüft werden sollte.
Gesetzliche Regelung für Ersatzzahlungen
Ersatzzahlungen bilden Dividenden oder Zinsen in Wertschriftentransaktionen ab und werden nicht von der Gesellschaft oder dem Anleihensschuldner gezahlt.
Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Vorlage unterstellt die Erträge aus strukturierten Produkten der Verrechnungssteuer, soweit diese Kapitalvermögen nachbilden, welches der Verrechnungssteuer unterliegt.
Diese Änderung beschränkt sich explizit nicht allein auf die indirekten Zinsen. Mit dieser Regelung werden auch Dividenden auf Schweizer Aktien erfasst, welche Bezugsgrösse der Ersatzzahlung bilden. Im Gegensatz zum grundsätzlichen Konzept ist diese Zahlstellensteuer nicht auf natürliche Personen im Inland beschränkt, sondern findet, wie die Verrechnungssteuer auf Dividenden, gegenüber allen Anlegern Anwendung.
Mit dieser Regelung werden offene Fragen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Originaldividenden, welche der Emittent des strukturierten Produkts allenfalls vereinnahmt hat, adressiert.
Art. 4 Abs. 1 lit. j) der Vorlage regelt die sog. «2. Verrechnungssteuer» im Bereich der Wertschriftenleihe nun gesetzlich. Diese 2. Verrechnungssteuer war bisher gestützt auf ein Kreisschreiben der ESTV erhoben worden, welches vom Bundesgericht jedoch nicht als ausreichende gesetzliche Grundlage qualifiziert wurde.
Vorschlag der Kontaktgruppe Inlandbanken (KIB)
Der Erläuterungsbericht nimmt auch zu den Vorschlägen der Kontaktgruppe Inlandbanken Stellung. Die KIB hat vorgeschlagen, die Abwicklung der Zahlstellensteuer auf eine Verwahrstelle, wie z.B. die SIX, auszulagern, um den Banken die kostspielige Einführung zu ersparen. Nach Auffassung des EFD ist diese Auslagerung unter dem heutigen Recht bereits möglich und bliebe auch mit den geplanten Änderungen erhalten. Ebenso wie heute verbliebe aber die Haftung bei der Zahlstelle und kann nicht auf den Verwahrer übertragen werden.
Das zweite Anliegen der KIB war die Beschränkung der Zahlstellensteuer auf direkte Zinsen. Insbesondere für kollektive Kapitalanlagen solle das heutige System, welches ausländische Fonds ohne Verrechnungssteuer belässt, beibehalten werden. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesrat nicht aufgenommen, da die Gleichbehandlung von direkten und indirekten Zinsen ein zentrales Element des Sicherungszwecks darstellt, welcher mit dem Vorschlag gestärkt werden soll.
Ausblick
Die Vernehmlassung läuft bis zum 10. Juli 2020. Ein Inkrafttreten ist nicht mehr auf 1. Januar 2022 möglich.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.
Autor: Marc-Antoine Bree