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Kategorien: Steuern, Blog
Die im November 2018 von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) eingesetzte Subkommission hat die Eckwerte für eine Reform der Verrechnungssteuer publiziert. Die Publikation erfolgt im Einverständnis mit der Gesamtkommission, ist für diese jedoch nicht bindend.
Mit den Eckwerten würde die Verrechnungssteuer auf Zinsen zu einer Zahlstellensteuer umgebaut und auf inländische natürliche Personen eingeschränkt. Inländische juristische Personen, kollektive Kapitalanlagen sowie ausländische Anleger würden von der Verrechnungssteuer auf Zinsen befreit. Der Steuersatz von 35% würde ebenso wie das Rückerstattungsverfahren beibehalten. Insbesondere ist eine Entlastung an der Zahlstelle bzw. ein Meldeverfahren nicht vorgesehen.
Eine deutliche Ausdehnung schlägt die Subkommission in Bezug auf die erfassten Erträge vor: Neu würden auch ausländische Zinsanlagen der Verrechnungssteuer unterworfen.
Die Erfassung von in- und ausländischen Zinserträgen bei indirekten Anlagen (kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte) ist noch nicht definiert. Die Eckwerte sehen vor, dass diese "soweit möglich" erfasst werden sollen. Eine Lücke könnte hier insbesondere entstehen, wenn ausländische kollektive Kapitalanlagen als "ausländische Anleger" befreit wären. Schweizer Inhaber dieser Fondsanteile könnten dann die Zinserträge (indirekt) ohne Verrechnungssteuer erhalten.
Die Subkommission schlägt auch die Möglichkeit zum Outsourcing vor. Ein Outsourcing der technischen Abwicklung ist bereits unter geltendem Recht möglich. Daher ist mit Outsourcing vermutlich die Verlagerung der Pflichten auf eine vorgelagerte Zahlstelle gemeint, wie es z.B. im amerikanischen QI-System (in Englisch) über die sog. primary/secondary NRA withholding responsibility möglich ist. Dieses Outsourcing könnte für kleinere Institute einen wertvollen Beitrag zur Reduktion der Kosten leisten.
Die Zahlstelle soll für die Verrechnungssteuer (nebst allfälligem Verzugszins) haften und würde im Gegenzug eine angemessene Entschädigung sowie einen Regressanspruch gegenüber den Kunden erhalten. Vorteilhaft für die Zahlstellen wäre die vorgeschlagene Einschränkung der strafrechtlichen Haftung auf Vorsatz.
Weiter schlägt die Subkommission noch eine Ergänzung der Verrechnungssteuer betreffend Dividenden vor. Die Ausgleichs- und Ersatzzahlungen, welche bei strukturierten Produkten häufig vorkommen, sollen mit einer gesetzlichen Grundlage der Verrechnungssteuer unterstellt werden. Mit diesen Zahlungen soll der Anleger hinsichtlich der ihm bei einer Direktinvestition zufliessenden Dividenden gleichgestellt werden. Daher rechtfertigt es sich, diese Zahlungen für die Verrechnungssteuer analog zu erfassen.
Die Subkommission rechnet für Mitte September 2019 mit ausformulierten Gesetzesbestimmungen, welche diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt der Gesamtkommission vorgelegt werden können.Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuerteam gerne zur Verfügung.Autor: Marc-Antoine Bree