
Update Letter Nr. 118
Gestützt auf die langjährige Praxis des Einzelgerichtes Audienz am BG Zürich und einen Teil der Lehre unter Verweis auf einen Aufsatz von Meier-Dieterle/Crestani (Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, AJP 2015 S. 1122 ff.) haben verschiedene erstinstanzliche Gerichte die Anordnung des rechtshilfeweisen Arrestvollzuges übernommen und weisen in den Arrestbefehlen jeweils ein Betreibungsamt an, als Lead-Amt den Arrest zu vollziehen (vgl. auch arrestpraxis.ch - update Nr. 108 vom 14.3.2018).
arrestpraxis.ch veröffentlicht Arrestbefehle von verschiedenen Gerichten, die den rechtshilfeweisen Arrestvollzug anordnen. Sie finden diese auf arrestpraxis.ch - Entscheide zu Art. 276 SchKG. Damit kann bei Arrestgesuchen an diese Gerichte der rechtshilfeweise Arrestvollzug ausdrücklich beantragt werden.
Besten Dank im Voraus an AnwältInnen und RichterInnen für die Zustellung von (anonymisierten) Arrestbefehlen von anderen Gerichten, die veröffentlicht werden können.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 118/11.11.2019
Autor: Felix C. Meier-Dieterle