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Kategorie: Steuern
Seit der Quellensteuerrevision (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) sind die Vergütungen von Verwaltungsräten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz auch dann quellensteuerpflichtig, wenn sie einem Dritten - also beispielsweise einer Gesellschafft - zufliessen. Quellensteuerpflicht ausländischer Verwaltungsräte
Entschädigungen, welche von Schweizer Gesellschaften an im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte bezahlt werden, sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig. Die Schweizer Gesellschaft nimmt den Abzug "an der Quelle" vor und bezahlt die um die Quellensteuer reduzierte Entschädigung an den ausländischen Verwaltungsrat.
Wurde bis Ende 2020 die Vergütung dagegen an eine Gesellschaft im In- oder Ausland bezahlt, löste dieses Vorgehen - vor der Quellensteuerrevision - zumindest in gewissen Kantonen (bspw. Basel-Stadt) keine Quellensteuerpflicht aus.
Im Rahmen der Quellensteuerrevision wurde Art. 93 Abs. 1 DBG dahingehend ergänzt, dass nun auch an Dritte ausbezahlte Vergütungen der Quellensteuer unterliegen. Somit muss das Schweizer Unternehmen von der Vergütung des im Ausland wohnhaften Verwaltungsrates auch dann einen Quellensteuerabzug vornehmen, wenn die Vergütung an einen Dritten (bspw. an eine Beratungsgesellschaft) fliesst. Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschaft in der Schweiz oder im Ausland ansässig ist. Bei der Quellensteuer kommt es ausschliesslich auf die Ansässigkeit des Verwaltungsrates an.
Diese Ergänzung von Art. 93 Abs. 1 DBG entspricht der bisherigen Praxis mancher Steuerbehörden (bspw. Kanton Zürich). In gewissen Kantonen löste dieses Vorgehen jedoch wie erwähnt bisher keine Quellensteuerpflicht aus.
Durch die Ergänzung ist eine Gleichstellung mit den ebenfalls an der Quelle besteuerten Einkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten umgesetzt worden, welche auch dann quellenbesteuert wurden und werden, wenn die Vergütung an Dritte ausbezahlt wird. Fazit
Vergütungen an im Ausland wohnhafte Verwaltungsräte sind auch dann quellensteuerpflichtig, wenn sie an einen Dritten bzw. an eine in der Schweiz oder im Ausland ansässige Gesellschaft bezahlt werden. Es lohnt sich daher für Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Verwaltungsräten zu prüfen, ob diese Regelung korrekt umgesetzt wurde. Dabei kann auch gerade die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, welche in der Schweiz untypisch geregelt ist, überprüft werden.
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