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Die Durchsetzung eigener Rechte vor Gericht kann einem bekanntlich teuer zu stehen kommen. Aufgrund dieser hohen Kostenlast werden in der Schweiz viele grundsätzlich berechtigte Rechtsansprüche gar nicht erst auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Deshalb versucht die anstehende Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. bestehende Kostenschranken abzubauen. Neben der milderen Ausgestaltung der Kostenvorschusspflicht der klagenden Partei, sollen die Richter neu dazu verpflichtet werden, die klagende Partei auf die Möglichkeit der externen Prozessfinanzierung hinzuweisen (Art. 97 E-ZPO).
Wie funktioniert die Prozessfinanzierung? Die Prozessfinanzierung ist in der Schweiz ein eher neues Konzept, das aufgrund eines Bundesgerichtsurteils im Jahr 2004 für zulässig erklärt wurde (BGE 131 I 223). Unter Prozessfinanzierung versteht man die Finanzierung einer Anspruchsdurchsetzung vor Gericht oder Schiedsgericht durch einen privaten Dritten gegen eine Beteiligung am Prozessgewinn im Erfolgsfall. Prozessfinanzierer sind Firmen mit Spezialisten, die ihr Risikokapital in die Finanzierung von Prozessen von Dritten investieren und sich verpflichten alle Kosten (Vorschüsse, Prozess- und Anwaltskosten) eines Gerichtsverfahrens vorzufinanzieren. Dabei prüfen sie im Vorfeld der Finanzierung im Rahmen einer juristischen Due Diligence alle juristischen Aspekte des bevorstehenden Prozesses und fällen gestützt darauf ihren Investitionsentscheid. Im Erfolgsfall sind dem Prozessfinanzierer, die Parteientschädigung, die bevorschussten Kosten und ein Anteil aus dem erstrittenen Erlös zurückzubezahlen. Praxisüblich ist ein Anteil von 30%. Der Rest des Erlöses behält der obsiegende Kläger. Im Gegenzug hält der Prozessfinanzierer den vorfinanzierten Kläger im Falle des Unterliegens schadlos und kommt für alle Kosten (insbesondere Anwaltskosten, Gerichtskosten und zu bezahlende Parteientschädigung) auf. Der Kläger trägt in diesen Fällen daher in der Regel kein Kostenrisiko. Die effektiven Bedingungen der Vorfinanzierung werden aber regelmässig unter Berücksichtigung der effektiven Prozesschancen ausgehandelt.
Wer kann vom Angebot der Prozessfinanzierung Gebrauch machen?
Welche Vorteile bringt die richterliche Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung?
Gemäss dem Bericht des Bundesrates soll jede Prozesspartei – unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht – auf die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung hingewiesen werden. Dieser Aufklärungspflicht könne analog zur Auskunft über die unentgeltliche Rechtspflege über Hinweise in den Vorladungen oder besonderen Merkblätter für die Rechtssuchenden, aber auch mündlich im Rahmen der ersten Verhandlungen oder Anhörungen nachgekommen werden. Ziel dabei ist es, auf relativ einfache und unbürokratische Weise sicherzustellen, dass die Parteien nicht nur über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auch über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung aufgeklärt werden. Damit sollen die rechtssuchenden Parteien auf alle möglichen Alternativen hingewiesen werden, bevor sie mangels finanzieller Mittel auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten. Insgesamt ist jedoch fraglich, inwiefern die blosse richterliche Hinweispflicht tatsächlich zum Abbau der hohen Prozesskostenbeiträgt. In den meisten Fällen entfaltet sich die Problematik der hohen Prozesskosten nämlich bereits im Vorstadium der effektiven Klageeinreichung. Denn die Parteien werden meistens vorher mit ihren Rechtsvertretern und internen Entscheidungsträgern evaluieren, wie die Prozesschancen stehen und, ob sie sich einen solchen Prozess überhaupt leisten können. Insofern erfolgt der Hinweis auf die Prozessfinanzierung wohl zu spät, weshalb die neu geschaffene Hinweispflicht nicht wirklich zum Abbau der Kostenhürde beitragen wird. Es dürften eher in der Pflicht Anwälte liegen, ihre Klientschaft bei realen Prozesschancen aber fehlender Liquidität eine externe Prozessfinanzierung zu empfehlen. Denn oftmals erscheint der überwiegende Teil der Rechtssuchenden erst gar nicht vor dem Richter, da sie durch die hohen Anwalts- und Gerichtskosten von der Klageerhebung abgeschreckt sind. Anwälte tun deshalb ebenfalls gut daran ihre Klientschaft über die Möglichkeiten und Risiken der Prozessfinanzierung zu unterrichten. Ungeachtet des Vorhergesagten müssen sich die Parteien jedoch im Klaren sein, dass auch externe Prozessfinanzierer in erster Linie am eigenen Profit orientiert sind. Sie werden nur solche Prozesse finanzieren, an deren Erfolg auch sie selber glauben. Anwaltlich vertretene Parteien profitieren jedoch dabei zusätzlich, indem neben dem Vertrauensanwalt auch noch die spezialisierten Prozessfinanzierer ihre Einschätzungen mit den Chancen und Risiken der Durchsetzung des Anspruches mit der Klientschaft teilen. Insgesamt kann die Prozessfinanzierung jedoch in vielen Fällen, wo potentielle Kläger den Rechtsweg aufgrund der hohen Kostenlast grundsätzlich scheuen, eine Rechtsdurchsetzung ermöglichen und somit indirekt die Kostenschranken abbauen. Die Förderung dieser Möglichkeit der Drittfinanzierung durch die richterliche Hinweispflicht ist vielleicht nicht besonders effektiv, doch unterstützt sie die Verbreitung der Kenntnis der eigentlichen Möglichkeit der Prozessfinanzierung, was als positiv zu bewerten ist. Für weitere Fragen zu den Kosten im Zivilprozess und den Möglichkeiten der Prozessfinanzierung steht Ihnen unser Prozessführungsteam gerne zur Verfügung.
Autor: Dan Pruschy
Rechtsanwalt
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