
Der Beweiswert von Privatgutachten mit Fokus auf Arzthaftpflichtfälle.
Klarstellung durch das Bundesgericht
In Zivilprozessen werden immer wieder Privat- bzw. Parteigutachten eingereicht in der Erwartung, dass diesen Beweisqualität zukommt. Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat sich kürzlich erneut (BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018) mit dieser Frage auseinandergesetzt und bestätigt, dass ein von einer Partei in Auftrag gegebenes Gutachten nicht die Qualität und den prozessualen Stellenwert eines gerichtlichen Gutachtens hat und nicht dessen Beweiskraft besitzt. Faktisch sind Privatgutachten in tatsächlicher Hinsicht somit blossen Parteibehauptungen gleichgestellt.
1. Sinn und Zweck von sachverständigen Gutachten (Expertisen)
Im vorgenannten Entscheid ging es um ein Verfahren zwischen Sozialversicherern und einer Haftpflichtversicherung. Die Sozialversicherungsinstitutionen machten eine Regressforderung gegen den Haftpflichtversicherer geltend. Es war strittig, welcher Beweiswert den von Ärzten im Rahmen der Sozialversicherungsverfahren verfassten Berichten zukommt. Das BGer hielt zunächst fest, dass Sachverständige dem Richter durch ihre Fachkenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung oder das erforderliche Fachwissen vermitteln. Der Sachverständige teilt dem Richter entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, klärt für das Gericht massgebende Tatsachen ab oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Der Sachverständige ist im Gegensatz zum sachverständigen Zeugen austauschbar. Während der Zeuge über seine eigenen Wahrnehmungen aussagt, stellt der Sachverständige dem Gericht sozusagen sein Fachwissen zur Verfügung. Der Sachverständige wird deshalb (im Gegensatz zum Zeugen) vom Gericht bestimmt. Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen von Sachverständigen sind hingegen für sich allein nicht zum Beweis geeignet.
2. Stellenwert von Fremdgutachten
Unter Fremdgutachten versteht man Gutachten, die von einer anderen Gerichtsbehörde in einem anderen Verfahren in Auftrag gegeben wurden und die in einem nachfolgenden Verfahren verwendet werden.
Gemäss BGer dürfen Fremdgutachten in einem nachfolgenden Verfahren als Beweismittel verwendet werden unter der Voraussetzung, dass den Parteien im nachfolgenden Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wird. Den Parteien muss somit insbesondere die Gelegenheit gegeben werden, sich zur Unabhängigkeit des Sachverständigen zu äussern, Anschlussfragen zu stellen, etc. Wird ein Fremdgutachten auf diese Weise in ein anderes Verfahren eingebracht, kommt ihm der Stellenwert eines gerichtlichen Gutachtens zu.
3. Spezialfall Arztberichte
Medizinalpersonen verfassen bei Ausübung ihrer Tätigkeit regelmässig Berichte über die von ihnen durchgeführten Behandlungen. Das BGer hielt zu recht fest, dass bereits durchgeführte Behandlungen Gegenstand eines Gutachtens bilden können. Die Beantwortung der Fragen durch ein Gutachten würde aber – im Gegensatz zu den Berichten der behandelnden Ärzte – nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern vielmehr auf den Aussagen und der Evaluation von Dokumenten der behandelnden Medizinalpersonen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welcher Beweiswert den von Ärzten im Rahmen ihrer Behandlung verfassten Berichten zukommt. Gemäss BGer sind für die Beantwortung dieser Frage die allgemeinen Beweisregeln massgebend. Solche Berichte haben nicht die Beweisqualität von gerichtlichen Gutachten. Arztberichte sind Urkunden und haben entsprechend den Beweiswert von Urkunden. Der Beweiswert findet seine Grenzen jedoch darin, dass er sich nur auf Fragen und Fakten bezieht, die nicht in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gutachtens gemacht werden können. So können insbesondere Schlussfolgerungen, die aufgrund des medizinischen Fachwissens aus den in den Arztberichten enthaltenen Fakten gezogen werden, Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens sein. Soweit Berichte von Medizinalpersonen solche Schlussfolgerungen enthalten, sind diese lediglich Parteibehauptung und ohne Beweiswert.
4. Berichterstattung durch behandelnde Medizinalpersonen
Die Sozialversicherungsträger (SUVA, IV, AHV) stellen oft auf Berichte von behandelnden Ärzten bezüglich Diagnosen, Befunden und deren Folgen ab. Solchen Berichten kann gemäss BGer nicht die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens zukommen, da die behandelnden Ärzte von der Beantwortung der Fragen selbst betroffen sein könnten, namentlich mit Blick auf mögliche Fehldiagnosen oder Behandlungsfehler. Aus diesem Grund fehlt es an der den Gutachter auszeichnenden Unabhängigkeit.
5. Berichte von Kreisärzten
Das gleiche gilt für die Kreisärzte, denen es aufgrund der Verbindung zur SUVA und der Möglichkeit der SUVA, diese auszuwählen, ebenfalls an der gutachterlichen Unabhängigkeit fehlt.
6. Zusammenfassung
Das BGer bekräftigt seine Praxis, wonach ein von einer Partei in Auftrag gegebenes Gutachten bzw. ein von einer Partei beigezogener Gutachter kein Beweismittel ist und keinen Beweiswert hat. Es fehlt an der erforderlichen Unabhängigkeit. Beweiswert haben hingegen Gutachten, die von anderen Behörden in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurden (Fremdgutachten). Voraussetzung ist allerdings, dass im Hauptverfahren, in dem das Fremdgutachten als Beweismittel verwendet werden soll, den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wird. Bei all dem ist zu berücksichtigen, dass auch Privatgutachten – als Parteibehauptungen – im Zuge der zivilprozessualen Behauptungs- und Substantiierungslast konkret bestritten werden müssen, ansonsten sie als anerkannt gelten.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Prozessführungsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Thomas Gelzer, Yvonne Pieles