
Digital Business Law Bites # 29
Mit der Reihe "Digital Business Law Bites" geben wir einen kleinen Einblick in die Fülle unserer Erfahrungen und Klientenprojekte rund um digitale Geschäftsprozesse.
Praxisänderung im Kanton Zürich: Seit 1. November 2016 ist für die Bewertung von nicht kotierten Aktien von Start-up-Gesellschaften während der Aufbauphase, d.h. bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen, der Substanzwert massgebend. Diese neue Praxis verbessert die steuerliche Situation der entsprechenden Aktionäre erheblich.
Bisherige Praxis:
Substanz- oder Finanzierungsrundenwert
Für die Vermögenssteuer einer Privatperson ist grundsätzlich der Verkehrswert eines Wertpapiers per 31. Dezember massgebend. Die Ermittlung dieses Verkehrswertes stellt sich jedoch vor allem bei Beteiligungen an Start-ups als nicht ganz einfach heraus – sind diese doch kaum je kotiert und besteht damit kein wirklicher Verkehrswert. Gestützt auf eine entsprechende landesweit gültige Wegleitung bewerteten die schweizerischen Steuerbehörden nicht kotierte Aktien solcher Unternehmen für das Gründungsjahr und während der Zeit der Aufbauphase auf Basis des Substanzwertes bzw. – sofern bereits Finanzierungsrunden resp. Kapitalerhöhungen stattgefunden haben – nach ihrem Finanzierungsrundenwert. Letzterer repräsentiert den potenziellen Wert, welchen sich die Investoren vom Unternehmen in Zukunft versprechen, mit anderen Worten den erwarteten Cashflow des Unternehmens oder den zukünftigen Verkaufspreis.
Diese Praxis führt zur unbefriedigenden Situation, dass sich Jungunternehmer wegen diesen Bewertungen mit hohen Vermögenssteuern konfrontiert sehen. Hinzu kommt, dass Start-ups in den ersten Jahren kaum je Gewinne schreiben, weshalb die Vermögenssteuerbelastung in keinem Verhältnis zu den Vermögenserträgen aus diesen Beteiligungen steht. Auch ein Verkauf der Aktien kommt faktisch kaum infrage. Nicht zuletzt übersteigt die Vermögenssteuer teilweise das (bewusst tief gehaltene) Einkommen der betreffenden Jungunternehmer. Diese Praxis wird deshalb seit Längerem aus Wirtschaftskreisen als (zu) grosses Hindernis bei der Gründung von Unternehmen kritisiert.
Neue Praxis:
Substanz- und Finanzierungsrundenwert
Per 1. November 2016 hat der Kanton Zürich eine Praxisänderung bekannt gegeben, welche für alle noch nicht veranlagten Steuerjahre gilt. Mit seiner Praxisänderung schlägt der Kanton Zürich einen neuen Weg bei der Bewertung von Start-ups ein. Er will damit besser auf die wirtschaftlichen Besonderheiten von Start-ups während ihrer Aufbauphase Rücksicht nehmen. Inwieweit andere Kantone nachziehen werden, ist noch offen. Allerdings kennen bereits heute einige Kantone wie z. B. Basel-Stadt eine liberalere Praxis.
Neu bewerten die Steuerbehörden des Kantons Zürich nicht kotierte Aktien von Start-ups zwecks Festlegung des Vermögenssteuerwertes, wie eingangs erwähnt, nur noch nach dem Substanzwert bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen.
Bemerkenswert ist die Beschränkung dieser gelockerten Praxis auf sogenannte Start-up-Gesellschaften und deren Definition. So gelten gemäss der Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich «Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet» als Start-ups. Diese Definition trifft für Unternehmen der Biotech- und Medtech-Branche gleichermassen zu wie für solche des IT-Sektors.
Was mit «repräsentativen Geschäftsergebnissen» gemeint ist, wird die Praxis noch zeigen müssen.
Ein Schritt in die richtige Richtung
Der Kanton Zürich kommt mit seiner Praxisänderung den verschiedentlichen Forderungen aus der Start-up-Szene deutlich entgegen und nähert die Bewertung den tatsächlichen Gegebenheiten von Start-ups an. Dieser Schritt ist insbesondere mit Blick auf die Transparenz im Standortwettbewerb zu begrüssen.
Im Zusammenhang mit der veränderten Praxis empfehlen wir betroffenen Start-ups, ihre Aktionäreüber die Praxisänderung in Kenntnis zu setzen und auch bestehende Steuer-Rulings (z. B. betreffend Mitarbeiterbeteiligungen) zu überprüfen sowie gegebenenfalls anzupassen.
Autor: Martin Dubach