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Kategorien: Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungsrecht, Steuern, Blog
Solange die Vermögenswerte weiterhin dem bisherigen Vorsorgezweck dienen, ist ein Steueraufschub für die Grundstückgewinnsteuer möglich.
Eine Pensionskasse bringt direkt gehaltene Liegenschaften zum Verkehrswert in eine Anlagestiftung ein und "beteiligt" sich im Gegenzug an dieser Anlagestiftung. Dieser Vorgang kommt in der Praxis häufig vor, weil Pensionskassen damit ihr Risiko diversifizieren und sich auf ihre Kerntätigkeit fokussieren können. Umstritten war bis zum vorliegenden Bundesgerichtsentscheid, ob solche Transaktionen ohne Grundstückgewinnsteuern möglich sind. Steuern wären besonders ärgerlich, würde damit doch das Vorsorgevermögen reduziert, ohne dass die Pensionskasse einen Gewinn realisiert.
Anders als bei "normalen" Umstrukturierungen können sich Pensionskassen nicht nur auf die diversen Regeln der Steuergesetze, sondern zusätzlich auf Art. 80 Abs. 4 BVG stützen. Das Bundesgericht hat nämlich festgehalten, dass dem dort geregelten Tatbestand der "Aufteilung" eine eigenständige Geltung zukommt und damit nicht zwingend die typischen Umstrukturierungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, um einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erwirken zu können.
Das Bundesgericht hat beschlossen, dass solange keine Veräusserung stattfindet und das Vermögenssubstrat und der Vorsorgezweck vollständig beibehalten werden, von einer steuerschonenden Aufteilung auszugehen ist. Veräussert eine Pensionskasse hingegen Vermögenswerte an eine andere Pensionskasse, so ist der Vorsorgezweck nicht mehr gewährleistet, da damit der Destinatärskreis vollständig ändert.
Bei einem Asset Swap dienen die (neu in der Anlagestiftung liegenden) Liegenschaften zwar nicht mehr nur den Arbeitnehmenden der übertragenden Pensionskasse, sondern zusätzlich weiteren Pensionskassen, welche an der Anlagestiftung beteiligt sind. Davon profitieren alle betroffenen Arbeitnehmenden, auch solche von anderen beteiligten Pensionskassen, da durch die breitere Streuung des Vorsorgevermögens das Anlagerisiko erheblich vermindert wird und Skalierungseffekte die anfallenden Verwaltungsaufwendungen reduzieren. Aus Sicht des Bundesgerichts würde es dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, solche Umstrukturierungen mit einer Grundstückgewinnsteuer zu belasten. Entsprechend diesen Ausführungen erachtete das Gericht den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer als gerechtfertigt und die Beschwerde des Steueramtes des Kantons Zürich wurde abgewiesen. Insgesamt also gute Nachrichten für die Pensionskassen! Das Thema Handänderungssteuern ist weiterhin im Auge zu behalten.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise stehen das Steuer- und Sozialversicherungsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Nadia Taroli Schmidt und Numa Tschopp
Advokatin, dipl. Steuerexpertin
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