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20. Januar 2021
Eine Niederlassungsbewilligung ermöglicht Ausländer/Innen in der Schweiz ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, welches an keine Bedingungen knüpft und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich für EU/EFTA-Staatsangehörige sowie Drittstaatenangehörige nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes ("AIG"). Ausländer/Innen kann nach einem fünf- bzw. zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz, genügender Integration und der Abwesenheit von Widerrufsgründen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a – c AIG).
Bei einem längeren Aufenthalt im Ausland (z.B. aufgrund eines Austauschjahres, eines Sabbaticals oder unfreiwillig aufgrund einer medizinischen Behandlung) ist mit Blick auf eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung Vorsicht geboten und es sind je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes Massnahmen zu ergreifen, damit die Niederlassungsbewilligung nicht erlischt.
Begibt sich eine in der Schweiz niedergelassene Person für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne Abmeldung ins Ausland, erlischt deren Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen und ohne behördliches Zutun (Art. 61 Abs. 2 AIG). Beim sechsmonatigen Auslandsaufenthalt muss es sich grundsätzlich um einen ununterbrochenen Aufenthalt handeln. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang die Motive und Gründe für den Auslandsaufenthalt. So können auch eine Inhaftierung bzw. Hospitalisierung im Ausland das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben, wenn der Ausländer/die Ausländerin sich deshalb während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland befindet.
Die Niederlassungsbewilligung erlischt ebenfalls – und dies unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes – wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert wird. Eine solche Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. Die Aufgabe der Wohnung in der Schweiz, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Auszahlung der Pensionskassengelder sowie längere Auslandsaufenthalte können ausschlaggebende Indizien sein, dass der Lebensmittelpunkt sich nunmehr im Ausland befindet. Kürzere Besuche (z.B. zu Besuchs- oder Geschäftszwecken) in der Schweiz zur Durchbrechung der sechsmonatigen Frist genügen nicht gemäss Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ("VZAE"), wenn sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben hat.
Zentral ist zunächst das Bewusstsein, dass ein längerer (auch unfreiwilliger) Auslandsaufenthalt ein Risiko des Verlustes der Niederlassungsbewilligung bergen kann. Um deren Erlöschen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit – auch aus dem Ausland – ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Damit kann die Niederlassungsbewilligung für längstens vier Jahre aufrechterhalten werden.
Das Gesuch ist bei einem Auslandsaufenthalt vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschungsfrist bei der zuständigen, kantonalen Behörde einzureichen (Art. 79 Abs. 2 VZAE). Wurde ein solches Gesuch vor Ablauf der genannten Frist eingereicht, kommt diesem grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zu, d.h. die Niederlassungsbewilligung erlischt nicht automatisch, auch wenn die sechsmonatige Erlöschungsfrist nach der Einreichung des Gesuchs abläuft. Das Gesuch zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss hinreichend begründet werden, so kann ein solches z.B. gestellt werden, wenn ein Militärdienst oder ein Studium im Ausland absolviert werden soll. Für die genauen inhaltlichen Anforderungen bestehen Merkblätter der zuständigen Behörden (z.B. Weisung des Migrationsamtes des Kt. Zürich betr. Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 21. August 2020).
Zu beachten ist, dass die Gewährung der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ein Ermessensentscheid der Behörde bildet, es besteht somit kein rechtlicher Anspruch darauf. Ist die Niederlassungsbewilligung aus genannten Gründen einmal erloschen, kann unter gewissen Umständen (z.B. gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE, wenn die freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt) eine Wiederzulassung unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht Ihnen das Immigration Team gerne zur Verfügung.
Autoren: Marisa di Francesco, Urs Haegi
Kategorien: Immigration, Blog
Rechtsanwalt
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