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20. September 2016

Niederlassungsbewilligung nur noch für gut integrierte Ausländer

Im Rahmen der Herbstsession sprach sich die Mehrheit der grossen Kammer für eine Verschärfung des Ausländer- und Integrationsgesetzes aus:

  • Eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) soll neu nur noch erhalten, wer nachweislich gut integriert ist;
  • zudem soll kein Rechtsanspruch auf den C-Ausweis bestehen;
  • der Aufenthaltsstatus einer Person kann künftig jederzeit widerrufen werden, falls diese keine Integrationsbereitschaft zeigt.

Keine Niederlassungsbewilligung ohne Integration
Die Niederlassungsbewilligung erhält in der Schweiz neu nur noch, wer nachweislich gut in die schweizerische Gesellschaft integriert ist. Als Kriterien für eine gute Eingebundenheit gelten (i) die sprachliche Kompetenz, (ii) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, (iii) die Achtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie (iv) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Bildungswesen.

Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Die Mehrheit der grossen Kammer befand, den Behörden müsste bei der Erteilung der C-Bewilligung in jedem Fall ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden. Das vom Bundesrat vorgebrachte Argument, wonach die Perspektive auf einen gesicherten Aufenthalt der beste Integrationstreiber sei, erwies sich in der Debatte als nicht genügend stichhaltig.

Autor: Moritz Jäggy

Kategorien: Immigration, Blog

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