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Kategorien: Immigration, Blog
Ob in der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige für den Grenzübertritt in einen EU-Staat ein Visum benötigen, resp. überhaupt einreisen dürfen, hängt massgeblich von folgenden zwei Faktoren ab: Welche Kategorie hat der Ausländerausweis und gehört das Einreiseland dem Schengen-Raum an?
Der Schengen-Raum ist ein Zusammenschluss von derzeit 26 europäischen Ländern, zwischen denen die Binnengrenzkontrollen abgeschafft wurden mit dem Zweck, die europäische Wirtschaft mittels freiem Personenverkehr zu stärken. Vertragliche Basis ist das Schengener Abkommen, das am 14. Juni 1985 unterzeichnet und in Kraft getreten ist.
Zum Schengen-Raum gehören Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz sowie sämtliche Mitgliedstaaten der EU. Nicht zum Schengen-Raum gehören Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, Zypern sowie das Vereinigte Königreich.
Schweizer*innen profitieren als Bürger*innen eines Schengenstaates von einer visumsfreien Einreise in alle Länder des Schengen-Raumes, sofern die Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet und der Aufenthalt nicht einer beruflichen Tätigkeit dient. Innerhalb der 180 Tage können mehrere Reisen unternommen werden, solange die maximale Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen kumulativ eingehalten wird. Als erster Aufenthaltstag gilt der Tag der Einreise, als letzter Aufenthaltstag der Tag der Ausreise.
In der Schweiz wohnhafte Drittstaatsangehörige werden unabhängig von ihrer Nationalität den Schweizer Bürger*innen betreffend visumfreie Einreise in Schengenländer gleichgestellt, sofern sie über einen gültigen Ausländerausweise der folgenden Kategorie verfügen:
Voraussetzung für die Einreise sowie den Aufenthalt ist das Mitführen eines gültigen Reisepasses sowie des Ausländerausweises. Sollte dieser gerade erneuert werden, so kann bei der kantonalen Migrationsbehörde gegebenenfalls ein Rückreisevisum eingeholt werden. Dies gilt auch für Reisen ausserhalb des Schengen-Raumes.
Bei Reisen in die Länder Bulgarien, Irland, Kroatien, Rumänien, Zypern oder Vereinigtes Königreich, die wie bereits erwähnt das Schengener Abkommen nicht unterzeichnet haben, empfehlen wir in der Schweiz wohnhaften Drittstaatangehörigen, sich bei der Vertretung der betreffenden Länder in der Schweiz über die Einreiseformalitäten zu erkundigen.
Inhaber*innen von Ausländerausweisen F, N und S (vorläufig Aufgenommene, Asylsuchende und Schutzbedürftige) dürfen die Schweizer Grenzen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatssekretariat für Migration SEM eine Bewilligung erteilen und die notwendigen Reisedokumente ausfertigen.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigrationteam gerne zur Verfügung.
Der Autor dankt Andrea Elvedi für ihre wertvolle Mitarbeit bei der Verfassung dieses Blogbeitrags.
Autor: Urs Haegi
Rechtsanwalt
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