Close
Wonach suchen Sie?

1. März 2022

Neuer Job in der Schweiz! Darf meine Familie mit?

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Rechtslage gestaltet sich jedoch je nach Herkunft und Aufenthaltsstatus der beantragenden Person unterschiedlich. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, ob die beantragende Person aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat oder aus dem restlichen Ausland (Drittstaat) stammt.

Familiennachzug durch EU/EFTA-Staatsangehörige

Dank dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU, dürfen EU/EFTA-Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ihre Familienmitglieder nachziehen, resp. diese dürfen sie bei der Einreise in die Schweiz begleiten. Deren Nationalität spielt dabei keine Rolle.

Als Familienmitglieder gelten:

  • Ehepartner, resp. Partner in eingetragener Partnerschaft
  • Verwandte in absteigender Linie (eigene, aber auch solche des Ehepartners, also Kinder und Enkel resp. Stiefkinder und Stiefenkel), die jünger als 21 Jahre sind, oder denen Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte in aufsteigender Linie (eigene, aber auch solche des Ehepartners), denen Unterhalt gewährt wird.
  • Personen in Ausbildung dürfen nur Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder nachziehen

Wer seine Familie nachziehen möchte, muss über eine Wohnung verfügen, die die Gesamtfamilie angemessen beherbergen kann. Selbständig Erwerbende und Personen ohne Erwerbstätigkeit müssen zudem nachweisen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Unterhalt der nachziehenden Familienmitglieder zu gewährleisten.

Ehepartner und Kinder - egal welcher Nationalität - haben uneingeschränkten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Verwandte in aufsteigender Linie jedoch haben keinen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige

Für Drittstaatsangehörige wird der Familiennachzug im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) geregelt. Die Hürden sind höher und der nachzugsberechtigte Personenkreis ist kleiner als für Bürger aus dem EU/EFTA-Raum.

Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C (unbeschränktes und an keinerlei Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht) haben grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug. Besitzt die beantragende Person eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, kann sie ebenfalls Antrag auf Familiennachzug stellen.

Als nachzugsberechtigte Familienmitglieder gelten:

  • Ehepartner, resp. Partner in eingetragener Partnerschaft
  • Kinder, die jünger als 18 Jahre sind

Der Familiennachzug muss innert fünf Jahren nach Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre müssen sogar innert 12 Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Antrag kann nur gestellt werden, wenn wichtige familiäre Gründe (z.B. Wahrung des Kindswohls) vorliegen.

Die nachziehenden Familienmitglieder müssen mit der beantragenden Person im gleichen Haushalt leben, und diese muss über eine angemessene Wohnung in adäquater Grösse verfügen.

Zudem dürfen die nachziehenden Familienmitglieder keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Ehepartner müssen sich in der am zukünftigen Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (gilt nicht für Ehepartner von kurzaufenthaltsberechtigten Personen mit L-Bewilligung). Falls sie bei Antrag nicht über ein entsprechendes Sprachdiplom (Niveau A1 oder höher) verfügen, genügt auch der Nachweis, dass sie sich an einer Schweizer Sprachschule für einen entsprechenden Sprachkurs angemeldet haben.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor: Urs Haegi
Co-Autorin: Andrea Elvedi

Kategorie: Immigration

Autor