Close
Wonach suchen Sie?
Seite durchsuchen
24. Februar 2020 Neue Regeln für den Betrieb von Drohnen und ein Blick in die Zukunft

Das geltende Recht

 

Gemäss geltendem Schweizer Recht können Drohnen (d.h. unbemannte Luftfahrzeuge) bis zu einem Gewicht von 30 kg grundsätzlich ohne Genehmigung betrieben werden und unterstehen keiner Registrierungspflicht. Dennoch steuern Drohnenbetreiber ihre

Fluggeräte in der Schweiz bereits heute nicht durch einen luftleeren Raum. Sofern das Bundesamt für Zivilluftfahrt (das "BAZL") nicht eine besondere Genehmigung erteilt hat, muss der Betreiber zunächst stets Sichtkontakt zu seiner Drohne haben. Wird die Drohne mit einer Videobrille betrieben (sog. First Person View oder FPV-Flüge), muss ein zweiter Betreiber ständigen Sichtkontakt zur Drohne aufrechterhalten. Sodann dürfen Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 500 g in einer Kontrollzone (sog. control zone, CTR) ohne Genehmigung der Flugsicherungsgesellschaft skyguide nur bis zu einer Höhe von 150 m betrieben werden. Für den Betrieb von Drohnen ab 500 g ist darüber hinaus eine Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1'000'000 notwendig. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine Drohne im Umkreis von 5 km um Flugplätze oder Heliports oder in einem Radius von 100 m um Menschenansammlungen von mehr als ein paar Dutzend Menschen betrieben werden soll. Drohnenbetreiber müssen selbstredend auch (temporäre) Sperrzonen (sog. restricted area) beachten, wie sie beispielsweise im Umkreis von Davos während des World Economic Forums errichtet werden. Zudem können die Kantone den Betrieb von Drohnen weiter einschränken. So bestehen beispielsweise im Kanton Waadt um bestimmte Gefängnisse, Polizeiposten, Gerichte und Spitäler Sperrzonen.

 

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den vergangenen Jahren ist nicht nur die Anzahl Drohnen im Schweizer Luftraum markant gestiegen, es kam auch vermehrt zu schweren Vorfällen mit Drohnen. Am 25. Mai 2018 zum Beispiel stiess in der Nähe des Verzasca-Staudamms in einer Entfernung von weniger als 5 km vom Flugfeld Locarno ein Helikopter mit einer Drohne zusammen, wobei ein Rotorblatt des Helikopters beschädigt wurde. Die anschliessende Landung auf dem Flugfeld Locarno erfolgte zum Glück ereignislos. Ein weiterer schwerer Vorfall ereignete sich am 29. September 2018, als ein Airbus A319 der Swiss International Air Lines im Instrumentenanflug (sog. instrument landing system, ILS) auf Piste 14 des Flughafens Zürich war. In einer Entfernung von 5 NM vor der Pistenschwelle kreuzte eine Drohne in einem Abstand von weniger als 20 m den Flugweg des Airbus A319. Im ersterwähnten Beispiel konnte der Betreiber der Drohne in der Nähe des Verzasca-Staudamms aufgespürt werden, was leider nicht der Regel entspricht. Selbst wenn die betreffende Drohne nach einem Vorfall gefunden oder abgefangen wird, kann der Betreiber oftmals nicht ermittelt werden, weil weder er noch seine Drohne registriert sind; das Fehlverhalten bleibt entsprechend ohne rechtliche Konsequenten. Dieses Problem zeigte sich auch bei der Sichtung einer Drohne im Dezember 2018 über dem Flugplatz Gatwick (UK), woraufhin hunderte Flüge annulliert werden mussten. Der Verursacher konnte bis heute nicht ausfindig gemacht werden.

Die Rechtslage ab dem 1. Juli 2020

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die EU einen Regelungsbedarf erkannt und im Jahr 2019 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (die "Verordnung") ausgearbeitet hat.

Die Verordnung unterscheidet in Bezug auf den Betrieb von Drohnen zwischen drei Kategorien, "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig". In der offenen Kategorie sollen Drohnen erfasst werden, deren Betrieb grundsätzlich mit geringen Risiken verbunden ist. Damit eine Drohne in der offenen Kategorie betrieben werden kann, muss ihre höchstzugelassene Startmasse (sog. maximum take-off weight, "MTOW") weniger als 25 kg betragen. Grundsätzlich unverändert bleibt in der offenen Kategorie das Erfordernis, dass der Betreiber jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne haben muss und die Drohne keine Menschenansammlungen überfliegen darf. Darüber hinaus schreibt die Verordnung für den Betrieb einer Drohne in der offenen Kategorie aber einige wesentliche neue Voraussetzungen vor, insbesondere:

  • Drohnen mit einem MTOW ab 250 g sowie Drohnen, die mit einer Kamera ausgerüstet sind oder andere Personendaten bearbeiten können, müssen registriert werden;
  • der Betreiber der Drohne muss einen Onlinelehrgang absolvieren und eine Onlineprüfung bestehen;
  • die maximale Flughöhe beträgt 120 m über Grund; und
  • das Mindestalter für den selbstständigen Betrieb von Drohnen beträgt 16 Jahre. Dieses kann von den nationalen Aufsichtsbehörden um bis zu 4 Jahre gesenkt werden.

Sobald eines der Kriterien für den Betrieb einer Drohne in der offenen Kategorie nicht erfüllt ist, fällt der Betrieb der Drohne in die spezielle Kategorie, womit hierfür unter Umständen eine Genehmigung erforderlich ist.

Die Verordnung ist weitgehend unumstritten, tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt auch in der Schweiz umgesetzt. Das BAZL arbeitet derzeit mit Hochdruck am Aufbau der Registrierungsplattform und der Anpassung des bestehenden Schweizer Regelwerks. Weil die meistverkauften Drohnen mit einer Kamera ausgerüstet sind und in diesem Fall unabhängig vom MTOW der Drohne eine Registrierungspflicht besteht, werden in Zukunft die meisten Drohnen und deren Betreiber registriert sein (müssen). Vorausgesetzt, dass der Drohnenbetreiber seiner Registrierungspflicht nachkommt und die Drohne nach einem Vorfall gefunden oder abgefangen wird, kann der Betreiber künftig ohne weiteres ausfindig gemacht werden.

Die Zukunft: U-Space

Wie aufgezeigt, können von Drohnen erhebliche Gefahren ausgehen. Es ist aber mindestens so wichtig, auch ihr positives Potenzial zu erkennen. Erste Projekte, welche dies unterstreichen, laufen bereits. So transportieren Drohnen der Schweizerischen Post nach einigen Rückschlägen seit dem 27. Januar 2020 wieder Laborproben im Auftrag des Universitätsspitals Zürich und der Universität Zürich, und die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) hat eine Drohne entwickelt, welche künftig bei Sucheinsätzen ergänzend zum Einsatz kommen soll, zum Beispiel, wenn schlechte Sichtverhältnisse den Einsatz eines Helikopters verunmöglichen. Auch in weiteren Branchen wie beispielsweise in der Agrarwirtschaft, bei der Überwachung von Hoheitsgebieten, in Krisensituationen oder im Rahmen von Feuerwehr- und Polizeieinsätzen kann mit einem vermehrten Einsatz von Drohnen gerechnet werden.

In Anbetracht dessen ist mittel- bis langfristig mit einem erheblich gesteigerten Verkehrsaufkommen durch Drohnen im Schweizer und benachbarten Luftraum zu rechnen, welches sich mehrheitlich nicht mehr auf Operationen mit direktem Sichtkontakt beschränken wird. Früher oder später sind deswegen neue Regulierungsansätze notwendig und das bestehende Konzept des Flugverkehrsmanagements ist zu überdenken. U-Space setzt hier an. Vereinfacht ausgedrückt bündelt U-Space eine Reihe dezentraler Dienste, die mit dem Ziel geschaffen werden, Drohnen sicher und effizient in den Luftraum zu integrieren. Diese Dienste basieren auf einer hochgradigen Digitalisierung und Automatisierung, um komplexe Operationen mit geringem menschlichen Arbeitseinsatz zu ermöglichen.

Während die EU ihr U-Space-Konzept im Laufe des ersten Quartals 2020 präsentieren wird, wird es in der Schweiz, angeführt durch das BAZL, skyguide und weiteren Unternehmen aus der Privatwirtschaft, bereits getestet und umgesetzt. Im März 2019 konnten ausgewählte Drohnenbetreiber im Rahmen einer Testphase in den Kontrollzonen in Lugano und Genf automatisierte und manuelle Fluggenehmigungen über eine von AirMap entwickelte mobile Anwendung anfordern. Im August 2019 haben skyguide und AirMap sodann bekannt gegeben, das U-Space Flugverkehrsmanagementsystem für Drohnen (sog. flight information management system, "FIMS") eingeführt zu haben. Dabei handelt es sich um eine cloudbasierte Plattform, die Luftrauminformationen, Richtlinien und Echtzeitverkehr von den Flugsicherungssystemen der skyguide an Drohnenbetreiber über ein Netzwerk von Drohnen Service Providern (sog. U-Space service providers, "USP") verteilt. Über offene Schnittstellen können sich die teilnehmenden USP mit dem FIMS verbinden, um Drohnenbetreibern Dienste bereitzustellen, die diese bei der Erfüllung ihrer regulatorischen und betrieblichen Anforderungen unterstützen. Dadurch, dass die USP den Drohnenbetreibern zusätzlich zu den Basisdiensten weitere Dienste anbieten können, wie beispielswese Wetterinformationen, wird eine offene, wettbewerbsfähige Drohnenwirtschaft und ein Markt für Drohnen-Dienste gefördert.

(Quelle: skyguide)

Obwohl die Schweiz bereits an der Implementierung des U-Space arbeitet, stehen wir erst am Anfang einer aufregenden Zeit, in welcher ein immer effizienteres und weitgehend automatisiertes Drohnenverkehrsmanagement entwickelt wird. Dieses wird sich nicht auf eine interaktive Darstellung von Luftraumeinschränkungen, der aktuellen Luftraumstruktur und Informationen über andere Luftverkehrsteilnehmer, ob bemannt oder unbemannt, beschränken, sondern automatisch die Absichten aller Teilnehmer erkennen, das Zusammenspiel von Nachfrage und Kapazität regeln, die notwendigen Fluggenehmigungen erteilen und dadurch letztlich einen fairen und effizienten Zugang zum Luftraum für alle bieten.

Das VISCHER-Team Transport/Luftfahrt wird die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich genau im Auge behalten und steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Autoren: Flavio Langenegger, Urs Haegi, Peter Kühn

Autoren