Close
Wonach suchen Sie?

8. November 2021

Neue nicht-finanzielle Berichterstattungspflichten. Entwicklungen national & international

Trotz Scheitern der Konzernverantwortungsinitiative ("KVI") im November 2020 an der Urne gewinnt Corporate Social Responsibility ("CSR") auf Gesetzesebene an Relevanz. Auf nationaler Ebene dafür verantwortlich ist der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zur KVI, der u.A. nicht-finanzielle Berichterstattungspflichten für vereinzelte Unternehmen vorsieht. Die Änderungen des indirekten Gegenvorschlags sollen voraussichtlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Wen trifft die Berichterstattungspflicht?

Die neue nicht-finanzielle Berichterstattungspflicht nach Art. 964bis ff. OR trifft nur einen sehr begrenzten Kreis von Unternehmen. Schätzungsweise sind rund 100 Unternehmen von diesen neuen Bestimmungen betroffen.

Ein Unternehmen hat nicht-finanzielle Berichterstattungspflichten, wenn es kumulativ die folgenden drei Punkte erfüllt:

  • Das Unternehmen ist eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses nach Revisionsaufsichtsgesetz, also eine Publikumsgesellschaft (börsenkotiert, Unternehmen mit Anleihensobligationen) nach Art. 727 Abs. 1 OR oder eine von der FINMA beaufsichtigte Gesellschaft gemäss Art. 3 FINMAG.
  • Das Unternehmen hat im Jahresdurchschnitt zusammen mit den von ihm kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen.
  • Das Unternehmen weist zusammen mit den von ihm kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken aus.

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen kontrolliert, dass die obengenannten Pflichten erfüllt oder einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss, ist das unterstellte Unternehmen von der nicht-finanziellen Berichterstattungspflicht befreit.

Was beinhaltet die Berichterstattungspflicht?

In der nicht-finanziellen Berichterstattung informiert das Unternehmen jährlich zu nicht-finanziellen Belangen. Das bedeutet, dass sich das Unternehmen zu Themen wie Umweltbelange (insbesondere CO2 – Ziele), Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption äussern muss. Insbesondere soll ein Unternehmen im Bericht darlegen, wie der Geschäftsverlauf diese Themenbereiche (im besten Fall positiv) beeinflusst.

Ein Unternehmen muss seine Konzepte offenlegen, wie es die nicht-finanziellen Belange zu schützen und fördern gedenkt und mit welchen Standards und Sorgfaltspflicht diese behandelt werden. Sodann hat das Unternehmen die ergriffenen Massnahmen zur Umsetzung dieser Konzepte und deren Wirksamkeit zu bewerten. Ausserdem sollten die wesentlichen Risiken für nicht-finanzielle Belange im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder unter Umständen aus Geschäftsbeziehungen sowie die Handhabung dieser Risiken aus dem Bericht hervorgehen. Der Bericht kann sich auf nationale, europäische oder internationale Regelwerke stützen, wobei diese explizit genannt werden sollten. Wird ein Bericht zu nicht-finanziellen Belangen aufgrund eines ausländischen oder internationalen Regelwerks erstellt, ohne dass dabei alle Vorgaben nach Schweizer Recht erfüllt werden, so ist der Bericht entsprechend zu ergänzen. Konzerne erstellen einen konsolidierten Bericht.

Der nicht-finanzielle Bericht muss einerseits vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan (in der AG der Verwaltungsrat) unterzeichnet und vom Organ, das für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständig ist (in der AG die Generalversammlung), genehmigt werden. Der Bericht ist in einer der Landessprachen oder auf Englisch zu verfassen und soll umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht werden. Schliesslich muss der Bericht für 10 Jahre einsehbar bleiben.

Die neuen Bestimmungen werden voraussichtlich per 1. Januar 2022 in Kraft treten, wobei die finale Verordnung zum indirekten Gegenvorschlag noch ausstehend ist. In den Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass die neuen Berichterstattungsregelungen erstmals auf das Geschäftsjahr Anwendung finden, das ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen beginnt. Damit wird der erste Bericht über nicht-finanzielle Belange für Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 1. Januar beginnt, erstmals für das Geschäftsjahr 2023 im 2024 fällig.

Zwischenfazit

Unternehmen sollten folgende Abklärungen treffen:

  1. Fällt das Unternehmen in den Anwendungsbereich der Berichterstattungspflicht zu nicht-finanziellen Belangen?
  2. Wurde die erste Frage mit "Ja" beantwortet: Erstellt das Unternehmen oder ein ihr überstelltes Unternehmen bereits Berichte, die sich auf ausländische oder internationale Regelwerke stützen?
  3. Wurde auch die zweite Frage mit "Ja" beantwortet: Sind damit auch alle Vorgaben nach nationalem Recht erfüllt?

Falls die zweite und/oder dritte Frage mit Nein beantwortet wird, sollte das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen treffen, um über CSR Konzepte öffentlichkeitstauglich Rechenschaft ablegen zu können. In diesem Rahmen ist insbesondere zu berücksichtigten, welche Bemühungen das Unternehmen bereits betreibt, um CSR Vorgaben zu erfüllen. Je nachdem können die bestehenden Bemühungen nämlich direkt umgemünzt werden in einen nicht-finanziellen Bericht.

"CSR" im europäischen Raum

Auch in der EU sind Bestrebungen im Gange, good governance in der gesamten Wertschöpfungskette einzuführen. Während einzelne EU-Mitgliedstaaten bereits CSR-Regeln in der Wertschöpfungskette kennen, arbeitet auch die EU selbst an einer "Due Diligence"-Richtlinie. Schweizerische Unternehmen, welche auf dem EU-Binnenmarkt präsent sind, werden sich auch mit dieser Richtlinie auseinandersetzen müssen, da auch diese, ähnlich dem EU-Datenschutzrecht ein extranationales Element enthält.

Die bisher im ersten Entwurf veröffentlichte Richtlinie des Europäischen Parlaments über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen wird momentan noch von der EU-Kommission überprüft. Ursprünglich war geplant, dass diese Richtlinie im Jahr 2022 in Kraft treten und von den einzelnen Mitgliedern auf nationaler Ebene innerhalb von zwei Jahren umgesetzt würde. Da der Bericht der Kommission bisher nicht wie angekündigt veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Zeitplan wohl nicht eingehalten wird.  

Die "Due Diligence"-Richtlinie sieht vor, dass alle Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, vom Anwendungsbereich erfasst werden. Damit wird die Richtlinie wohl auch für viele Schweizer Unternehmen relevant werden. Da dieser neue Gesetzgebungsakt in Form einer Richtlinie erlassen wird, kann zudem der Extremfall eintreten, dass alle 27 EU-Mitgliedstaaten individuelle nationale Umsetzungen der Richtlinie erlassen. Somit müsste sich ein Schweizer Unternehmen in jedem Land einzeln mit den Vorgaben auseinandersetzen. Da bereits der Entwurf von der EU-Kommission kritisiert wurde, ist momentan noch offen, welchen Umfang die "Due Diligence"-Richtlinie effektiv haben wird.

Auch wenn die Zukunft ungewiss ist, zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass CSR in Europa schon lange ein Thema ist. Bereits seit 1992 existiert in Grossbritannien der "UK Corporate Governance Code", der international oft als Vorbild erwähnt wird. Der Code arbeitet mit einem öffentlichen Rechtfertigungsdruck, indem Unternehmen sich entweder an gewisse Vorgaben halten müssen oder in ihrem Jahresbericht erklären, wieso sie es eben gerade nicht tun. Dieses "comply or explain" Prinzip kommt in weiteren Ländern Europas zur Anwendung, so beispielsweise in der Schweiz (e.g. Erklärung, wenn ab 2026 auf Verwaltungsrats- und ab 2031 auf Geschäftsleitungsebene Geschlechterquoten nicht erreicht werden) oder Deutschland ("Entsprechungserklärung" gemäss dem deutschen Corporate Governance Kodex für börsenkotierte Unternehmen).

Fazit

Es kommen inskünftig verschärfte Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten auf Schweizer Unternehmen zu. Auf nationaler Ebene werden nicht-finanzielle Berichterstattungspflichten ab 2023 sowie Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit eingeführt (siehe dazu unsere Blog-Beiträge "Neue Bürokratieaufgaben für Unternehmen im Bereich Metalle und Mineralien" und "Neue rechtliche Anforderungen für Unternehmen bei Verdacht auf Kinderarbeit"). Auf europäischer Ebene wird erwartet, dass voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren ebenfalls Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten in allen EU-Staaten der EU basierend auf der "Due Diligence"-Richtlinie eingeführt werden.

Gerade mit Blick auf die Möglichkeit von unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen solcher Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten empfehlen wir eine frühzeitige Evaluation der bereits geführten Bemühungen im Bereich CSR, um Doppelspurigkeit vermeiden und vorhandene Ressourcen in diesem Bereich bestmöglich einzubringen zu können.

Autoren: Pauline Pfirter, Lia Börlin

Kategorien: Gesellschafts - und Handelsrecht, Blog

Autorin