
Neue Eintragungspflicht im Beraterregister bei Nutzung von Software-basierten Applikationen wie Robo-Advisor und Neo-Broker
Dieser Blogbeitrag wurde am 15. August 2023 aktualisiert. |
Gemäss schweizerischem Finanzdienstleistungsgesetz ("FIDLEG") müssen sich Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleistern, die nicht prudenziell überwacht werden, sowie Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern in ein Beraterregister eintragen, bevor sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben dürfen. Prudentiell überwachte Finanzdienstleister sind insbesondere Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter und Fondsleitungen, die alle von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA überwacht werden.
Bisher wurden von der FINMA drei Beraterregister zugelassen. Die Beraterregister Regservices, RegFix und ARIF haben nun ihre Frequently Asked Questions (diese können online hier, hier und hier abgerufen werden) durch ein weiteres FAQ ergänzt. Neu geht es im FAQ Nr. 24 um die Frage, ob durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen mittels Software-basierten Applikationen wie sog. Robo-Advisor und Neo-Broker eine Eintragungspflicht im Beraterregister entsteht.
Bis anhin war diese Frage in der Lehre für gewöhnlich verneint worden, da der Wortlaut des FIDLEG diesem entgegensteht und in Art. 3 lit. e Kundenberater als "natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen" definiert.
Die neuen FAQs der Beraterregister besagen hingegen, dass der Zweck der Eintragung ins Beraterregister, die Sicherstellung eines Mindeststandards an Anlegerschutz im Falle der Involvierung von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern sichergestellt werden muss, und zwar unabhängig von der gewählten Erbringungsform der Finanzdienstleistung.
Wird eine Finanzdienstleistung entsprechend mittels Software-basierter Applikationen ohne eine direkte Mitwirkung eines Menschen (bspw. Robo-Advisor oder Neo-Broker) erbracht, so wird in der Praxis neu eine Eintragungspflicht im Beraterregister ausgelöst. Einzutragen sind:
- die für die Erbringung der Finanzdienstleistung in erster Linie und massgeblich fachverantwortliche(n) Person(en); oder
- sofern (1) nicht vorhanden, das für die zu erbringende Finanzdienstleistung verantwortliche Geschäftsleitungsmitglied.
Die einzutragenden Personen müssen alle für die Eintragung im Beraterregister erforderlichen Anforderungen erfüllen.
Die FINMA hat die englische Version der neuen FAQs zur Kenntnis genommen, was praxisgemäss bedeutet, dass die FINMA die neue Auslegung der Eintragungspflicht unterstützt. Auch wenn fraglich ist, ob die Auslegung gemäss FAQ Nr. 24 vom Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gedeckt ist, sollten Robo-Advisor und Neobroker, welche nicht prudentiell beaufsichtigt sind bzw. ihre Dienste aus dem Ausland an Schweizer Kunden anbieten, deshalb die verantwortlichen Personen bei einem der Schweizer Register registrieren lassen, sofern sie dies nicht schon gemacht haben.