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1. November 2021 Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionskasse nach einer Kündigung

Seit dem 1. Januar 2021 können sich Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben, freiwillig in der beruflichen Vorsorge weiterversichern, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wird und sie bisher dort in der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert waren.

Welche Fristen sind massgebend?

Es besteht keine gesetzliche Regelung dafür, bis wann eine versicherte Person der Pensionskasse mitteilen muss, dass sie weiterversichert bleiben will. Massgebend ist daher das Pensionskassenreglement der einzelnen Kassen. In der Praxis wird typischerweise eine Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen auch eine längere Frist von drei Monaten vor.

Wer nach einer Kündigung Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert. Entscheidet sich eine versicherte Person trotzdem ihr Vorsorgeverhältnis bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung fortzuführen, muss sie dies der Arbeitslosenversicherung melden, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.

Was kann weiterversichert werden?

Wer sein Vorsorgeverhältnis weiterführen möchte, hat zwingend die Risiken Tod und Invalidität zu versichern. Hingegen ist der Weiterausbau der Altersvorsorge durch Sparbeiträge freiwillig (Art. 47a Abs. 2 BVG). Wird die Altersvorsorge nicht weiter geäufnet, so bleibt die Austrittsleistung trotzdem in der Vorsorgeeinrichtung und der Anspruch auf eine Altersrente bleibt bestehen. Was eines der Hauptanliegen bei der Einführung der neuen Regel war.

Die Weiterversicherung besteht in der Regel im bisherigen Umfang, ausser das Reglement der Vorsorgeeinrichtung lässt anderslautende Vereinbarungen zu. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen dann die Möglichkeit vor, einen reduzierten Lohn zu versichern.

Wer bezahlt die Beiträge?

Bekannterweise werden normalerweise die Beiträge mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Dies gilt aber nicht für den Fall, wo sich eine Person gemäss Art. 47a BVG freiwillig weiterversichert, denn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht ja nicht mehr. In diesem Fall müssen alle Beiträge von der weiterhin versicherten Person bezahlt werden. Dies führt zu zusätzlichen Kosten der versicherten Person, welche aufgrund der Arbeitslosigkeit ohnehin schon eine Lohneinbusse erfahren muss. Dieser Umstand macht es oft schwierig, überhaupt vom neuen Art. 47a BVG Gebrauch zu machen. Bietet die Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit an, nun einen tieferen Lohn zu versichern, kann damit die Höhe der Beiträge reduziert werden.

Wann endet die Weiterversicherung?

Das Gesetz sieht mehrere Beendigungsgründe vor: Die Versicherung endet infolge Tod, Invalidität oder durch Erreichen des reglementarischen Rentenalters. Ebenso endet die Versicherung, wenn die versicherte Person ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, dann ist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überführen. Ausserdem kann das Vorsorgeverhältnis jederzeit unter Einhaltung der reglementarischen Frist gekündigt werden.

Einschränkungen

Zu beachten gilt, dass das Guthaben nur noch als Rente bezogen werden kann, wenn die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat. Ausnahmen bestehen bei Vorsorgelösungen, welche ausschliesslich Kapitalleistungen vorsehen. Auch die Verwendung des Altersguthabens für Wohneigentum ist nach einer zweijährigen Weiterversicherung nicht mehr möglich. Schliesslich kann die Versicherung nicht über das gesetzliche Pensionierungsalter weitergeführt werden.

Ist die Weiterversicherung eine gute Sache?

Die Weiterversicherung ist vor allem dann hilfreich, wenn der Wunsch besteht, eine Rente zu beziehen. Ohne Weiterversicherung ist dies nämlich unmöglich, denn Freizügigkeitslösungen sehen diese Möglichkeit nicht vor. Es ist zu hoffen, dass die Pensionskassen flexible Lösungen der Weiterversicherung vorsehen, damit es sich Versicherte auch leisten können, davon zu profitieren, dies auch wenn es für die Pensionskassen zu zusätzlichem administrativem Aufwand führt.

Autorin: Nadia Tarolli Schmidt

Co-Autorin: Annika Lundin

Autorin