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21. September 2016 Modernisierung des internationalen Konkursrechts

Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren in der Schweiz wird durch das internationale Konkursrecht geregelt. Einige der geltenden Anerkennungsvoraussetzungen haben sich in der Praxis als problematisch erwiesen. Der Bundesrat plant daher eine Modernisierung, um die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete zu erleichtern.

 

Unzulänglichkeiten des geltenden Konkursrechts
Aufgrund des Territorialitätsprinzips erzeugen ausländische Konkursdekrete in der Schweiz grundsätzlich keine Wirkung. Um auf in der Schweiz gelegenes Vermögen des Schuldners zugreifen zu können, ist zunächst die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets erforderlich. Hierzu muss ein Anerkennungsgesuch in der Schweiz gestellt werden. Dabei ist erforderlich, dass das Konkursdekret im Wohnsitz- oder Sitzstaat des Schuldners ergangen ist und der fragliche Staat Gegenrecht gewährt. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets führt zur Durchführung eines sogenannten "Hilfskonkurses" in der Schweiz, bei dem gewisse inländische Schuldner bevorzugt werden.

 

Hauptsächliche Mängel

Das geltende Recht führt insbesondere zu den folgenden Problemen:

  • Konkursdekrete, die am Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners ergangen sind (was beispielsweise in EU-Staaten häufig der Fall ist), werden nicht anerkannt, sofern der Mittelpunkt nicht am Sitz liegt. Dies führt zu hinkenden Rechtsverhältnissen: Über den Schuldner ist an einem Ort der Konkurs eröffnet, am anderen Ort nicht. Das stellt die Gläubigergleichberechtigung in Frage.

  • Das Gegenrechtserfordernis ist teuer und hat die ausländische Kooperationsbereitschaft nicht verbessert.

  • Die zwingende Durchführung eines Hilfskonkurses und die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten der ausländischen Konkursverwalter sind ineffizient. Zudem kann es zu Koordinationsproblemen zwischen Hilfs- und Niederlassungsverfahren kommen.

  • Es ist dem ausländischen Konkursverwalter nach geltendem Recht – sogar unter Strafdrohung – untersagt, in der Schweiz tätig zu werden. Er darf insbesondere nicht: Betreibungshandlungen vornehmen, eine Klage gegen den Schuldner des Konkursiten erheben oder eine Forderung im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eingeben.

  • Der ausländische Konkursverwalter ist vor der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nicht berechtigt, in der Schweiz Anfechtungsklagen zu erheben, um Vermögenswerte zur Konkursmasse zurückzuführen. Gleichzeitig werden aber ausländische Entscheide über Anfechtungsklagen in der Schweiz nicht anerkannt.

Vorgeschlagene Neuregelungen

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen bauen auf den bestehenden Regelungen auf und sollen die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete erleichtern. Die wichtigsten Punkte des Vorschlags sind:

  • Auf das Gegenrechtserfordernis soll verzichtet werden.

  • Neu sollen auch Dekrete anerkannt werden, die am Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners ergangen sind.

  • Auf ein Hilfsverfahren soll verzichtet werden können, wenn kein Schutzbedarf für inländische Gläubiger besteht. In diesem Fall sollen die Befugnisse des ausländischen Konkursverwalters erweitert werden. Wird ein Hilfsverfahren durchgeführt, soll dieses zeitlich besser mit allfälligen Niederlassungsverfahren koordiniert werden.

  • Schliesslich sollen neu auch konkursnahe Entscheidungen zu Anfechtungsklagen anerkannt werden können.

Ausblick

Die Vernehmlassung der erforderlichen Gesetzesrevision ist seit dem 5. Februar 2016 abgeschlossen; die Stellungnahmen der Teilnehmer sind bereits auf der Website des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements publiziert. Momentan werden die Vernehmlassungsergebnisse ausgewertet und wird eine Botschaft verfasst, welche voraussichtlich in der ersten Hälfte 2017 vom Bundesrat verabschiedet wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne unser Insolvenzrechtsteam zur Verfügung.

Autor: Thomas Weibel

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