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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Update Letter Nr. 121
Eine Arrestprosequierung durch eine Schiedsklage stellt hohe Anforderungen an den Arrestgläubiger bzw. seinen Rechtsvertreter. Gemäss "konstanter" Rechtsprechung des Bundesgerichtes, muss der Arrestgläubiger jeweils innert zehn Tagen die für die Ernennung der Schiedsrichter notwendigen Vorkehrungen treffen. Sobald sich das Schiedsgericht konstituiert hat, muss der Arrestgläubiger innert weiterer zehn Tagen die Klage einreichen (BGE 143 III 578 E. 3.2.1 = Pra 2018 Nr. 119, doppelte Prosequierungsfrist). Diese Rechtsprechung wird von der Lehre grossmehrheitlich geteilt. Teilweise wird postuliert, dass sogar weitere Schritte im Schiedsverfahren vom Arrestgläubiger innert jeweils zehn Tagen vorgenommen werden müssten.
Weder das Bundesgericht in BGE 143 III 578 noch die meisten Kommentatoren stellen die vom Bundesgericht (unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnungen und vor Inkrafttreten des IPRG) in BGE 56 III 233 und BGE 112 III 120 entwickelten Grundsätze in Frage. Dies macht aber Mladen Stojiljkovic in seinem Aufsatz Arrestprosequierung mittels Schiedsklage in ZZZ 2020 S. 21 ff.
Gemäss Art. 279 Abs 1 SchKG muss der Arrestgläubiger den Arrest prosequieren, u.a. indem er die ordentliche Klage einreicht. Da die kantonalen Zivilprozessordnungen den Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nicht einheitlich regelten, behalf sich die Rechtsprechung mit dem Begriff der "Klageanhebung", d.h. derjenigen prozessleitenden oder vorbereiteten Handlung des Arrestgläubigers, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Forderung für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Das Bundesgericht hat in der Folge eine Lösung für ein Problem entwickelt, die eine "organische Verbindung" zwischen Arrestverfahren und der Rechtshängigkeit darstellt.
Heute wird für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klageanhebung abstellt, auf die Rechtshängigkeit abgestellt (Art. 64 Abs. 2 ZPO). Art. 181 IPRG und Art. 372 Abs. 1 ZPO definieren die Rechtshängigkeit bei Schiedsverfahren. Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, neben der vom Bundesrecht geregelten Rechtshängigkeit auf altrechtliche Lösungen abzustellen - oder anders gesagt - die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes offeriert eine Lösung für ein Problem, das es heute nicht mehr gibt. Das ist Grund genug, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Abschied zu nehmen.
Mladen Stojiljkovic postuliert, dass es für die Arrestprosequierung mittels einer Schiedsklage ausreicht, wenn die Schiedsklage vor Fristablauf rechtshängig gemacht wird. Nachher richtet sich das weitere Verfahren ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Dem ist zuzustimmen.
Konsequent wäre es, diese Grundsätze vorbehaltlos auch auf die Rechtshängigkeit bei ordentlichen Klagen anzuwenden. Dies hätte zur Folge, dass ein Friedensrichterbegehren innert zehn Tagen anhängig gemacht und nach Ausstellung der Klagebewilligung die Klage innert drei Monaten eingereicht werden kann (Art. 209 Abs. 4 ZPO). BGE 140 III 561 = Pra 2015 Nr. 65 spricht aber (einstweilen) dagegen.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update Nr. 121/19.05.2020
Rechtsanwalt
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