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17. August 2021

Missbrauch von Social Media durch Arbeitnehmer

Desinformation und Hetze auf Social Media wird zunehmend zu einem gesellschaftlichen Problem. Doch was tun, wenn Arbeitnehmer mit Ihrem Verhalten auf Social Media die Reputation der Arbeitgeberin gefährden?

Regeln im Umgang mit Social Media

Von Gesetzes wegen haben Arbeitnehmer gegenüber ihrer Arbeitgeberin eine Treuepflicht, wonach sie die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen wahren müssen. Insbesondere hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was die Arbeitgeberin wirtschaftlich und in ihrer Reputation schädigen könnte.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, den Umgang der Arbeitnehmer mit Social Media reglementarisch festzulegen (sei es separat oder als Teil eines umfassenderen Personalreglements). Damit können Graubereiche vermieden und klare Regeln aufgestellt werden, zumindest was die Arbeitstätigkeit betrifft.

Arbeitsplatz vs. Privatbereich

Während das Verhalten am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeitsleistung grösstenteils von der Arbeitgeberin bestimmt und der Gebrauch von Social Media dabei auch ganz verboten werden kann, darf die Arbeitgeberin grundsätzlich keine Vorschriften für das Privatleben machen. Die Persönlichkeitsfreiheit des Arbeitnehmers gestattet die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern dadurch nicht das Gesetz oder die Rechte anderer verletzt werden. Weiter hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf freie Meinungsäusserung. Diese Grundrechte gelten allerdings nicht unbeschränkt. Die Interessen und Rechte der involvierten Personen sind jeweils gegeneinander abzuwägen. Aktivitäten im Privatbereich sind insbesondere auch dann unzulässig, wenn sie die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin verletzen.

Grenzüberschreitungen auf Social Media

Neben Beschimpfungen oder Anfeindungen der Arbeitgeberin oder Kollegen auf Social Media ist beispielsweise auch das Veröffentlichen von vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verboten. Bei Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz kann Whistleblowing in der Öffentlichkeit zwar unter gewissen Umständen gestattet sein, jedoch in aller Regel nur als letzte Massnahme, wenn zunächst die Arbeitgeberin und danach die zuständige Behörde auf eine berechtigte Beschwerde nicht reagiert haben.

Ob eine unerlaubte Grenzüberschreitung vorliegt, ist im Einzelfall unter Abwägung aller involvierten Interessen zu bestimmen. So ist es den Arbeitnehmern im Privatbereich grundsätzlich unbenommen, sich mit betrunkenen Partyfotos lächerlich zu machen, oder absurde Verschwörungstheorien zu verbreiten. Die Interessenabwägung kann aber insbesondere dann kippen, wenn beispielsweise ein Verhalten bei der Arbeit oder an Firmenanlässen abgebildet wird, womöglich auch gegen den Willen der abgebildeten Kollegen.

Auch die Branche und die Funktion des fehlbaren Arbeitnehmers spielt durchaus eine Rolle. Das Verhalten des CEO fällt schneller auf die Arbeitgeberin zurück, als wenn ein Praktikant über die Stränge schlägt. Impfskeptische Äusserungen sind bei einer Impfstoffherstellerin heikler als anderswo. Satanistische Äusserungen eines Priesters würden wohl von der Kirche zurecht auch nicht allzu gern gesehen.

Bei strafbarem Verhalten (z.B. rassendiskriminierenden Äusserungen) auf Social Media gegenüber Drittpersonen kann durchaus ein Punkt erreicht sein, an dem die Interessen der Arbeitgeberin bereits dadurch verletzt werden, dass sie mit einer solchen Person in Verbindung gebracht wird. 

Kontrollmöglichkeiten und Sanktionen

Arbeitgeberinnen dürfen personenbezogene Daten über ihre Arbeitnehmer nur insofern bearbeiten, als ein Arbeitsplatzbezug besteht. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeberinnen somit beispielsweise nicht private Social Media Plattformen (z.B. Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat, Tiktok) nach Informationen über ihre Arbeitnehmer durchsuchen, sofern diese dort nicht beruflich aktiv sind (so z.B. ein "Social Media Manager"). Anders sieht es natürlich bei beruflichen Plattformen wie LinkedIn oder Xing aus, deren berufliche Ausrichtung einen Arbeitsplatzbezug impliziert.

Wer jedoch mit dem Chef oder Kollegen auf Facebook befreundet ist, muss sich nicht wundern, wenn Grenzüberschreitungen der Arbeitgeberin bekannt werden. Solche Meldungen sind aufgrund der beeinträchtigten Interessen der Arbeitgeberin in der Regel auch verwertbar.

Werden Grenzüberschreitungen bekannt, kann die Arbeitgeberin je nach Schwere der Treuepflichtverletzung verhältnismässige Sanktionen aussprechen. Denkbar sind beispielsweise Massnahmen von Weisungen über Verwarnungen bis hin zur fristlosen Kündigung. 

Fazit

Arbeitnehmer haben auch in ihrem eigentlich privaten Verhalten auf Social Media die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Wird diese Treuepflicht verletzt, kann die Arbeitgeberin verhältnismässige Sanktionen aussprechen. Die dabei vorgenommenen Interessenabwägungen sind aus rechtlicher Sicht jedoch oft sehr heikel, da meist gewichtige (Grund-)Rechte der Involvierten gegen einander abgewogen werden müssen. 

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

Autoren: Marc Ph. Prinz, Gian Geel

Kategorien: Arbeitsrecht, Blog

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