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16. Oktober 2017
Die ASA Konferenz vom 15. September 2017 in Bern (siehe hier für die Konferenzunterlagen) befasste sich mit praktischen Fragen zu den sogenannten mehrstufigen Streiterledigungsklauseln (auf Englisch Multi-Tier Dispute Resolution Clauses oder MDR-Clauses). Dabei wurde auch erörtert, wann solche Klauseln sinnvollerweise eingesetzt werden und wie sie zu entwerfen sind.
Was sind mehrstufige Streiterledigungsklauseln? Mehrstufige Streiterledigungsklauseln sehen einen (oft massgeschneiderten) Streiterledigungsmechanismus vor, der verschiedene Stufen und Methoden umfasst (siehe z.B. die Med-Arb Model Clause der Swiss Chambers' Arbitration Institution). Jede Stufe und Methode kommt nur und erst dann zur Anwendung, wenn die vorgängige Stufe und Methode nicht zu einer gütlichen Einigung führt. Im Rahmen der letzten Stufe wird die Streitigkeit einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet. Teilweise werden solche Vereinbarungen auch als Stufenklauseln bezeichnet. Dieser Begriff drückt aus, dass die Streiterledigung in verschiedenen Stufen erfolgen soll und die nächste Stufe immer erst dann erklommen wird, wenn die vorherige Stufe nicht erfolgreich war. Andere Autoren sprechen von Eskalationsklauseln und beziehen sich dabei auf den Umstand, dass solche Vereinbarungen oft eine Eskalation in der Hierarchie jeder Partei beinhalten.
Wann sollten mehrstufige Streiterledigungsklauseln eingesetzt werden? An der ASA Konferenz wurde klar, dass der Anstoss, Stufen- oder Eskalationsklauseln in Verträge einzubauen, regelmässig aus den Geschäftseinheiten kommt und diese Klauseln nicht von den Unternehmensjuristen oder sogar von externen Anwälten im Rahmen der Vertragsdurchsicht vorgeschlagen werden. Geschäftsleute wollen komplizierte Gerichtsverfahren zur Lösung allfälliger Streitigkeiten nach Möglichkeit vermeiden. Dies ist ein gerechtfertigtes Anliegen, insbesondere wenn die Parteien ihre Zusammenarbeit über eine allfällige Streitigkeit hinaus fortsetzen möchten.
Juristen sind oft zurückhaltend dabei, mehrstufige Streiterledigungsklauseln in einen Vertrag zu integrieren. Während sie den möglichen Nutzen durchaus erkennen, sehen sie auch die damit verbundenen Risiken. So sind sie sich beispielsweise bewusst, dass eine ungenügend sorgfältig verfasste Klausel der Gegenpartei eine starke Handhabe bieten kann, im Streitfall die Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens zu blockieren. Dies kann im konkreten Fall problematisch sein, etwa wenn die Verjährung von Ansprüchen droht. Angesichts dieser Gefahr sprachen sich viele Referenten an der ASA Konferenz dafür aus, dass Stufenklauseln in jedem Fall einen schnellen und einfachen Notausgang und ein Sicherheitsnetz vorsehen müssen (etwa die uneingeschränkte Möglichkeit, nach erfolglosem Verstreichen einer vereinbarten Frist für Vergleichsverhandlungen ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einzuleiten). Dazu müssen die Stufen, die vor einem Gerichts- oder Schiedsverfahren durchlaufen werden müssen, in einer möglichst klaren und durchführbaren Art und Weise bestimmt werden. Klauseln, die z.B. "friendly negotiations" verlangen, erfüllen diese Anforderung nicht.
Sollten mehrstufige Streiterledigungsklauseln zwingend sein oder nicht? Der Vergleich, wie verschiedene Rechtsordnungen mit mehrstufigen Streiterledigungsklauseln umgehen, zeigt, dass nur zwingende Klauseln durchgesetzt werden können. Es stellt sich die Frage, ob es angesichts dessen überhaupt Sinn macht, nicht zwingende Stufenklauseln in Verträgen vorzusehen. Die Juristen scheinen diese Frage mehrheitlich abschlägig zu beantworten. Tatsächlich haben an der ASA Konferenz viele Referenten betont, dass zwei Parteien, die in einer konkreten Situation freiwillig verhandeln wollen, dies auch ohne Stufenklausel tun können.
Was passiert, wenn eine vollstreckbare Stufen- oder Eskalationsklausel nicht befolgt wird? Diese Frage schürt nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen. Das schweizerische Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid einen pragmatischen Ansatz verfolgt (BGE 142 III 296). Es hat entschieden, dass eine Partei auch dann ein Schiedsverfahren einleiten kann, wenn sie eine Stufenklausel nicht befolgt hat. Das Schiedsgericht muss jedoch das eingeleitete Verfahren sistieren und den Parteien Frist setzen, um die vorherige(n) Streiterledigungsstufe(n) zu durchlaufen (siehe hier für Details).
Schlussfolgerungen Welche Schlussfolgerungen sind zu ziehen? Wenn man mit dem Vorschlag konfrontiert ist, in einem Vertrag eine mehrstufige Streiterledigungsklausel vorzusehen, sollte man erstens prüfen, ob eine solche Klausel notwendig ist, um eine Verhandlungslösung zu ermöglichen. Wenn die Beziehung zur Vertragsgegenseite derart ist, dass die Parteien im Streitfall informell Verhandlungen über eine gütliche Einigung initiieren können, erscheint eine Stufenklausel nicht notwendig. Wenn eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden soll, ist sie zweitens zwingend zu formulieren, so dass sie auch durchgesetzt werden kann. Dazu ist ein möglichst klarer und eindeutiger Wortlaut zu wählen. Drittens muss die Klausel einen einfach handhabbaren Ausweg vorsehen, damit die Streitigkeit bei Bedarf zu einer Entscheidung gebracht werden kann. Unser Prozessführungsteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen zu diesem Thema.
Autor: Christian Oetiker
Kategorie: Blog
Advokat
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