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Kategorien: Gesundheitswesen, Immigration, Blog
Sind Sie auf Reisen in der Schweiz und müssen plötzlich ins Spital? Oder möchten Sie die an-gehende Behandlung beim Spezialisten in der Schweiz durchführen lassen? Wenn Sie sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen das geht, dann ist Ihr Herkunftsland entscheidend. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie als Drittstaatsangehörige/r (nicht EU- oder EFTA-Staatsangehörige/r) beachten müssen.
Angehörige von Drittstaaten können in zwei Fällen eine medizinische Behandlung in der Schweiz in Anspruch nehmen. Vorbemerkung: Seit dem BREXIT gelten Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs ebenfalls als Drittstaatsangehörige. Ausgenommen sind britische Staatsangehörige, die ihren Antrag für eine medizinische Behandlung in der Schweiz bereits vor dem 31. Dezember 2021 eingereicht und die nötigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt haben. In diesem Fall gelten weiterhin die Vorgaben für Personen aus EU-Mitgliedstaaten.
a) Unvorhergesehene Behandlung Bei Drittstaatsangehörigen, die während einem (Kurz-)Aufenthalt in der Schweiz medizinische Versorgung benötigen, erfolgt eine Behandlung nur, wenn die Kostensicherung geklärt ist (z.B. durch ein Depot) oder, wenn es sich um einen medizinischen Notfall handelt. Ein medizinischer Notfall liegt solange vor, wie die Reisefähigkeit zur Verlegung in den Wohn- oder Heimatstaat nicht gegeben ist. Dauert der medizinische Notfall über die Zeit der Aufenthaltsbewilligung an, kann unter Umständen die Aufenthaltszeit in der Schweiz verlängert werden.
b) Geplante medizinische Behandlung Drittstaatsangehörige, die für eine geplante medizinische Behandlung in die Schweiz einreisen möchten, können dies unter den folgenden Voraussetzungen tun:
Hält sich die betreffende Person insgesamt weniger als drei Monate in der Schweiz auf, so wird keine Bewilligung benötigt. Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann jedoch ein Visum zur Einreise gefordert sein (Link zur Informationsseite zu Visabestimmungen). Visumspflichtige Personen müssen das Visumsgesuch grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einreichen. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen vor der Einreise bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde ein Einreisegesuch beantragen. In der Regel werden folgende Dokumente verlangt:
Die spezifischen einzureichenden Dokumente variieren von Kanton zu Kanton. So fordert beispielsweise der Kanton Zürich zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Begründung, weshalb die medizinische Behandlung im Kanton Zürich erfolgen soll. Der Kanton Basel-Stadt setzt weiter einen Unterkunftsnachweis in Basel und eine Bestätigung betreffend die Notwendigkeit der Behandlung in der Schweiz voraus. Von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Dabei stellt ein schlechter Gesundheitszustand allein noch keinen Härtefall dar. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die notwendige medizinische Behandlung und Versorgung im Heimatstaat der betreffenden Person nicht oder nicht genügend gewährleistet ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig, wobei jedoch vorab die Zustimmung des Sekretariats für Migration (SEM) benötigt wird. In der Praxis wird bei Drittstaatsangehörigen selten das Vorliegen eines Härtefalles Drittstaatsangehörige haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihnen ein Einreisevisum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wird.
a) Unvorhergesehene Behandlung Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich selbst für eine ausreichende Versicherung sorgen, wenn sie während einem (Kurz-)Aufenthalt in der Schweiz unvorhergesehen eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen möchten. Dabei sind Personen, die für die Einreise in die Schweiz ein Visum für den Schengen-Raum benötigen, ohnehin verpflichtet, eine private Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 30'000 abzuschliessen. Für nicht vi-sumspflichtige Drittstaatsangehörige empfiehlt es sich, eine Reiseversicherung abzuschliessen, welche die Kosten von medizinisch notwendigen Leistungen in der Schweiz übernimmt. In Not-fällen werden die Behandlungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt, sofern die Patienten nicht selbst für die Kostendeckung aufkommen können. Ein Notfall liegt vor, wenn die betref-fende Person aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in ihr Wohn- oder Heimatstaat zurückreisen kann. Eine Sonderregelung besteht für britische Staatsangehörige. Diese haben – wie EU- und EFTA-Staatsangehörige – Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung in der Schweiz, so-fern sie einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem des Vereinigten Königreichs angehö-ren. Genauere Informationen zum Versicherungsschutz von EU- und EFTA-Staatsangehörigen finden Sie hier. b) Geplante medizinische Behandlung Drittstaatsangehörige, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufhal-ten, sind nicht zur Versicherung durch eine schweizerische Krankenversicherung berechtigt. Die Kantone verlangen in der Regel den Nachweis einer ausländischen Kranken- oder Unfall-versicherung für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. Die konkreten Anforderungen sind jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Bei weiteren Fragen zum medizinischen Aufenthalt in der Schweiz für Drittstaatsangehörige steht das Immigration-Team gerne zu Ihrer Verfügung.
Autoren: Urs Hägi, Antonia Straden, Selina Bäbler
Rechtsanwalt
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